Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.4.10

OLG Nürnberg: Haftung des Portalbetreibers für Erfahrungsberichte von Nutzern

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.04.2010 (3 U 2135/09) über die Frage der Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Äußerungen seiner Nutzer entschieden.

Eine sog.  Singlebörse hatte von dem Verbraucherportal die Unterlassung von kritischen Erfahrungsberichten über die Qualität der Dienstleistungen der Klägerin verlangt. Das Verbraucherportal ermöglicht es seinen Nutzern u.a., Waren und Dienstleistungen zu bewerten und entsprechende Erfahrungsberichte einzustellen.

Das OLG Nürnberg hat das erstinanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des kritisierten Unternehmens insgesamt abgewiesen und hierbei eine meinungsfreundliche Haltung eingenommen.

Das Urteil des Oberlandesgericht liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen können, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Äußerungen Dritter – hier die Bewertungen der Nutzer – wiedergegeben werden.

Meine eigenen Leitsätze:

Selbst öffentlich im Internet geäußerte, unrichtige Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, lösen nicht stets und ohne weiteres Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 824, 823 BGB aus.

Eine Verletzung des „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ durch einzelne, negative Äußerungen eines Users, kommt nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen dadurch in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Zwei angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines längeren, aus 13 Sätzen bestehenden Textes, rechtfertigen nicht die Untersagung des gesamten Texts.

Die Aussage “ Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet – Scheinbar haben die meine E-Mail-Adresse gekauft “ ist jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das kritisierte Unternehmen durch eine Übernahme eines anderen Unternehmens in den Besitz der Nutzerdaten gekommen ist.

posted by Stadler at 15:47  

10 Comments

  1. Die Frage, ob es überhaupt ein “Unternehmenspersönlichkeitsrecht” gibt, ist zumindest für Kapitalgesellschaften umstritten.

    Das BVerfG vertritt dazu jedenfalls nicht die selbe Auffassung wie der BGH:

    BVerfG, 1 BvR 2566/95 vom 28.7.2004 [gerlach-report]
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040728_1bvr256695.html

    BVerfG, 1 BvR 558/91 vom 26.6.2002 [Glykol-Wein]
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20020626_1bvr055891.html

    Comment by Andreas Kuckartz — 16.04, 2010 @ 16:19

  2. Die Frage ob es überhaupt ein „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ gibt ist durchaus umstritten. Das BVerfG vertritt dazu jedenfalls nicht die selbe Auffassung wie bisher der BGH:

    BVerfG, 1 BvR 558/91 vom 26.6.2002 [Glykol-Wein]
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20020626_1bvr055891.html

    BVerfG, 1 BvR 2566/95 vom 28.7.2004 [gerlach-report]
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040728_1bvr256695.html

    Comment by Andreas Kuckartz — 16.04, 2010 @ 16:23

  3. Erfreulich :)

    Comment by webSimon — 17.04, 2010 @ 08:57

  4. Etwas seltsam ist das Urteil dann doch. Es macht den Eindruck, dasss man versucht hat, irgendwie das gewünschte Ergebnis zu produzieren. Wie soll denn der „soziale Geltungsbereich“ (wer hat sich das eigentlich ausgedacht?) noch drastischer betroffen sein als durch falsche, das Unternehmen in ein schlechtes Licht rückende Aussagen?

    Comment by ElGraf — 17.04, 2010 @ 10:45

  5. ok. „Ausgedacht“ hat sich das wohl irgendwann mal der BGH, der in einer Zitierkette irgendwann mal unsauber abgeschrieben hat. Ursprünglich ist wohl der „soziale GeltungsANSPRUCH“ gemeint gewesen (Nipperdey, in: Bettermann-Nipperdey, Die Grundrechte IV/2, S. 778).

    Comment by ElGraf — 17.04, 2010 @ 10:57

  6. Ich halte die These von der Existenz eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts auch für eher merkwürdig. Denn das Persönlichkeitsrecht hat seinen Ursprung u.a. in der Menschenwürde.

    Der soziale Geltungsbereich ist ein Konstrukt des BGH, weil man davon ausgeht, dass ein Unternehmen in gewisser Weise ja auch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann

    Comment by admin — 17.04, 2010 @ 12:06

  7. Ich persönlich halte ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht (das man vllt. nicht zwingend so betiteln muss) für nicht ganz abwegig. Mir ging es eher um den „Geltungsbereich“, der als Wort einigermaßen unpassend ist. Wenn man sich verdeutlicht, dass es um den GeltungsANSPRUCH geht, der beeinträchtigt werden kann, dann geht das m.E. in Ordnung. Und dann bleibt auch meine Frage aufrecht, warum es eigentlich grundsätzlich erlaubt sein soll, erwiesen Unwahres über Unternehmen zu publizieren, wenn nicht auszuschließen ist, dass das „Image“ (um mal ein anderes Wort zu verwenden) darunter leiden wird. Die vom OLG aufgestellten zusätzlichen Anforderungen sowie die Ausführungen zur Subsidiarität des § 823 I ggü. § 824 bleiben vor diesem Hintergrund unverständlich.

    Comment by ElGraf — 18.04, 2010 @ 18:13

  8. Hmm? Die Behauptung, die hätten die Kundendaten nicht (nämlich nur scheinbar) gekauft, war also falsch?

    Comment by Jens — 19.04, 2010 @ 15:52

  9. „In solchen Fällen der Schmähkritik scheidet eine Abwägung aus. Der dieser Rechtsfigur zu Grunde liegende Gedanke lässt sich auch auf Rechtsgüterkonflikte beziehen, bei denen die Beeinträchtigung sich auf eine andere Rechtsposition als das bei der Schmähkritik meist betroffenen Persönlichkeitsrecht auswirkt, hier also auf die Ausübung der Berufsfreiheit. An einer rein diffamierenden Äußerung besteht kein öffentliches Informationsinteresse, insbesondere trägt sie zur Informiertheit der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz nicht bei, so dass die Rechtsordnung sie im Konflikt mit einem anderen Rechtsgut nicht schützt.“

    Hä? Die Rechtsprechung hat das BVerfG doch aufgegeben, oder? Auch das Äußerungsinteresse des einzelnen muß doch zumindest abgewogen werden.

    Comment by Jens — 19.04, 2010 @ 16:09

  10. Die Behauptung war insoweit richtig, als die diem Kundendaten durch Übernahme eines anderen Unternehmens mit übernommen hatten

    Comment by admin — 19.04, 2010 @ 16:09

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