Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.3.10

Vorratsdatenspeicherung: Auch ELENA vor dem Aus?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) auch Auswirkungen auf das zu Jahresbeginn eingeführte Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) und verstärkt nach Ansicht des Verbands die verfassungsrechtlichen Zweifel an diesem Vorhaben.

Das ELENA-Verfahren verpflichtet Arbeitgeber dazu, monatlich umfangreiche Daten zu ihren Arbeitnehmern an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA stellt im Grunde ebenfalls eine Form der Vorratsdatenspeicherung dar, allerdings von weit größerem Ausmaß als die Speicherung von TK-Daten.

Die rechtsstaatlichen Anforderungen die das BVerfG für die Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil vom 02.03.2010 skizziert hat, müssen daher, auch wenn es nicht um Telekommunikationsdaten geht, im Grundsatz auch bei ELENA Berücksichtigung finden. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Form der Vorratsdatenspeicherung überhaupt legitim ist. Problematisch ist bei ELENA aber auch die fehlende exakte Zweckbestimmung im ELENA-Verfahrensgesetz und die fehlenden Regelungen zu den konkreten Voraussetzungen des Datenabrufs.

posted by Stadler at 15:10  

2 Comments

  1. Regelungen für konkrete Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung, neben den Zugriffsberechtigungen) fehlen doch auch noch, oder?
    Hatte das BVerfG bei der VDS nicht auch erwähnt, dass eine zentrale Speicherung für mehrere Behörden eventuell problematisch wäre?

    Comment by Anonymous — 3.03, 2010 @ 15:28

  2. hinzu kommt noch, dass das BVerfG mit der VDS – wenn ich das als juristischer laie richtig verstehe – eine obergrezene von anlaslossen datenbergen sieht, da das leben der bürger vom staat nicht in seiner gesamtheit erfasst werden darf.

    "Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen.
    […]
    Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.”

    ziffer 218 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

    Comment by Anonymous — 3.03, 2010 @ 19:47

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