Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.10

Haftung von YouTube nach sog. "Flagging"

Das Landgericht Hamburg hat Google, als Betreiber der Plattform YouTube zur Unterlassung der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos veurteilt (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 324 O 565/08).

Zum Verhängnis wurde YouTube hierbei das eigene Beschwerdesystem des „Flagging“, durch das YouTube die Möglichkeit eröffnet, dass Nutzer Content melden, den man für rechtswidrig oder beanstandungswürdig hält.

Das Landgericht Hamburg führt u.a. aus:

Wenn ein Diensteanbieter eine Struktur schafft, durch die Nutzer „unangemessene“ Inhalte mitteilen können, dann müssen die Mitteilungen, die den Diensteanbieter über diese von ihm selbst geschaffene Hinweisstruktur erreichen, von ihm auch ernst genommen und es muss solchen Hinweisen sorgfältig nachgegangen werden. Mithin sind Filme, die „geflagged“ wurden, vom Diensteanbieter einer Kontrolle zu unterziehen. (…) Die Antragsgegnerin kann für Beanstandungen ihrer Nutzer nicht einen konkreten „Rüge-Weg“ eröffnen und sich hinterher darauf zurückziehen, das Beschreiten dieses Weges sei folgenlos, da er völlig unverbindlich sei und eine formelle Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten darauf hinweisen würde, dass es sich bei dem „Flagging“ der Nutzer um eine völlig unverbindliche Maßnahme handele und dass bei einer Beschwerde, die von ihr tatsächlich ernst genommen werden solle, ein ausführlicheres Schreiben per e-mail, Fax oder Brief übersandt werden müsse.

Die Quintessenz der Entscheidung lautet daher, dass derjenige, der ein System anbietet,über das Fälle des Missbrauchs des Dienstes gemeldet werden können, diese Meldungen anschließend auch sehr sorgfältig prüfen muss, auch mit Blick auf das einschlägige jeweilige nationale Recht. Das führt bei Plattformen wie YouTube im Ergebnis dazu, dass man für jedes Land, in dem der Dienst abrufbar ist, auch ein nationales Beschwerdeteam benötigt, das derartige Meldungen im Einzelfall kurzfristig und sorgfältig prüft. Anders lässt sich jedenfalls, wenn man der Hamburger Linie folgt, eine Haftung nicht vermeiden.

Letztlich geht es bei der Entscheidung um die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Inkenntnissetzung des Anbieters zu stellen sind und in welchem Umfang sich Prüfpflichten an eine solche Benachrichtigung anschließen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg klingt nur auf den ersten Blick plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher Aufwand betrieben werden muss, um die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen. Es könnte gleichwohl sein, dass der BGH, anknüpfend an seine nicht eben betreiberfreundlichen Rolex- bzw. eBay-Entscheidungen, die Sache ähnlich beurteilt wie das Landgericht Hamburg.

posted by Stadler at 14:30  

3 Comments

  1. Ich finde es, solange es kein gemeinverbindliches Internetrecht gibt, nicht unplausibel. Der Aufwand allein ist bei einem Unternehmen dieser Größe kaum ein gutes Argument. Wer weltweit tätig ist muss sich an die jeweiligen Gesetze halten, dann jedenfalls wenn sie zum Schutze des höchstpersönlichen Lebensbereichs einzelner dienen, was gerade den Persönlichkeitsrechten immanent ist.

    Btw: Sie müssten das Wort "benötigt" nach "Beschwerdeteam" mal korrigieren.

    Comment by Xaerdys — 25.03, 2010 @ 14:47

  2. nunja ich finde es schon richitg, dass man sagt: wenn ihr etwas anbietet solltet ihr euch vorher überlegt haben, ob ihr es auch haben wollt.
    weil so bedeutet es doch ganz klar, dass youtube diesen Dienst nur genutzt hat um den Usern das Gefühl zu geben sie könnten etwas tun ohne wirklich darauf achten zu wollen. Wenn es ihnen zu viel Aufwand ist diese Funktion so umzusetzen (da haben Sie natürlich recht, dass es einen großen Aufwand bedeuten könnte), dann müssen sie es eben auf den Beschwerdebrief per mail, post etc. beschränken.

    Comment by Anonymous — 25.03, 2010 @ 16:18

  3. Erinnert an die Situation der englischen Schneeschipper: Wer räumt, hat Probleme, wenn doch jemand hinfällt, wer nicht, nicht.

    Analog: Wenn Youtube einen Weg anbietet, über den den offensichtlicheren Fälle abgeräumt werden können, wird es dazu gezwungen, die letzten 5% auch noch extrem teuer dazuzufügen. Täte es gar nichts, wären sie (hierzulande) fein raus. Logisch?

    Comment by Andreas Krey — 26.03, 2010 @ 14:05

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