Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.10

Lachnummer: Gravenreuth erstattet Strafanzeige wegen Steuer-CD

Eine Meldung auf Udo Vetters Law Blog hat mir meinen Tag gerettet. Rechtsanwalt von Gravenreuth erstattet Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Wuppertaler Steuerfahndung wegen des Ankaufs der ominösen Steuersünder-CD aus der Schweiz. Und Gravenreuth hat einen Tatbestand ausfindig gemacht, der bislang überhaupt nicht diskutiert wurde, nämlich eine unerlaubte Verwertung einer Datenbank nach dem UrhG. Die Normenkette hierzu muss richtiger Weise lauten §§ 108 Nr. 8, 108a, 87b UrhG.

Dabei hat der Kollege von Gravenreuth vermutlich aber übersehen, dass sich juristische Personen nach schweizerischem Recht wegen § 127a UrhG erst gar nicht auf den Datenbankschutz nach deutschem Urheberrecht berufen können und auch kein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz besteht.

Die deutschen Steuerfahnder machen sich gleichwohl strafbar und zwar nach § 17 Abs. 2 UWG. Aber selbst wegen der einschlägigen Straftatbestände dürfte kaum ein Ermittlungsverfahren drohen.

posted by Stadler at 18:10  

Ein Kommentar

  1. Wann stellst Du Deine Strafanzeige?

    Comment by Torsten — 8.02, 2010 @ 18:23

  2. Ist das wirklich noch eine Meldung wert?

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 18:42

  3. @ Torsten: Eine Strafanzeige wird erstattet, nicht "gestellt" (wie z.B. ein Strafantrag)!

    I.Ü. Wirklich noch "Rechtsanwalt" Günni?

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 19:08

  4. Das dürfte genauso ausgehen, wie die Strafanzeige gegen die Wuppertaler StA wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung.
    Dieses "wild um sich anzeigen und klagen" hat bei Günni IMO schon lange pathologische Ausmaße angenommen.
    Ich wette, wenn er eingefahren ist, hat er innerhalb weniger Wochen sämtliche Mithäftlinge und das gesamte Gefängnispersonal, bis hin zum Direktor, angezeigt und verklagt.

    Comment by Axel John — 8.02, 2010 @ 19:09

  5. 17a UWG? Der Tatbestand setzt doch wohl einen lauteren Markt voraus. Darum gehts in dem Gesetz.

    Comment by H. — 8.02, 2010 @ 19:12

  6. @ H.

    Eben. Deswegen scheidet der Straftatbestand des § 17 UWG auch aus.

    vgl. hier http://www.telemedicus.info/article/1640-Kauf-geklauter-Steuerdaten-Straftat-oder-Strafverfolgung.html#extended

    Es fehlt bereits daran, dass der deutsche Staat nicht im Wettbewerb mit schweizer Banken steht.

    Comment by Duke — 8.02, 2010 @ 19:48

  7. @ H.

    Eben. Deswegen scheidet der Straftatbestand des § 17 UWG auch aus.

    vgl. hier http://www.telemedicus.info/article/1640-Kauf-geklauter-Steuerdaten-Straftat-oder-Strafverfolgung.html#extended

    Es fehlt bereits daran, dass der deutsche Staat nicht im Wettbewerb mit schweizer Banken steht.

    Comment by Duke — 8.02, 2010 @ 19:48

  8. Sorry für den doppelten Post. Browserprobleme :)

    Comment by Duke — 8.02, 2010 @ 19:49

  9. @ Duke: "Der deutsche Staat nicht im Wettbewerb"?
    Doch – um die Kohle der Bürger!

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 20:13

  10. @Duke: Für § 17 UWG ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht erforderlich. Telemedicus lässt es am Tatbestandsmerkmal unbefugt scheitern. Insoweit halte ich die Auslegung von Telemedicus aber für nicht zutreffend. Denn § 161 StGB stellt keine Grundlage dafür dar, ein Handeln das den Tatbestand einer Straftat erfüllt, zu rechtfertigen. Wenn man den Bogen so weit schlägt, wie dies bei Telemedicus getan wird, muss man zudem die Frage stellen, ob der deutsche Staat nicht das Fehlen eigener Eingriffsermächtigungen umgeht. Der Vergleich mit der Mikado-Entscheidung hinkt doch beträchtlich.

    Comment by Pavement — 8.02, 2010 @ 20:36

  11. Es muss natürlich 161 StPO heißen

    Comment by Pavement — 8.02, 2010 @ 20:41

  12. Auch wir schließen uns der Strafbarkeit gem.17 Abs. 2 UWG an!
    Einen Lösungsvorschlag haben wir unter http://www.strafrechtsblogger.de/strafbarkeit-des-ankaufs-der-schweizer-steuerdaten-cds-nach-17-abs-2-nr-2-uwg-26-stgb-anstiftung-zur-geheimnishehlerei/2010/02/

    eingestellt.

    Comment by Steffen Dietrich — 8.02, 2010 @ 21:16

  13. "Die deutschen Steuerfahnder machen sich gleichwohl strafbar und zwar nach § 17 Abs. 2 UWG."

    Nicht so voreilig. Sie sind Anwalt und kein Richter. Nur Gerichte entscheiden in Deutschland über Straftaten. Rechtliche Einschätzungen können auch zu einem anderen Schluss kommen.

    Zwei Juristen – drei Meinungen!

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 22:28

  14. Durfte der hochgeschätze Herr Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth denn immer noch nicht in den Genuß seiner Resozialisierungsmaßnahme kommen? Ich drücke ihm ganz fest die Daumen, dass er nicht mehr unnötig darauf hinfiebern muss.

    Comment by Anonymous — 9.02, 2010 @ 12:00

  15. Auf das schweizerische Urheberrecht kommt es mE nicht an, da die Verletzungshandlung des Auswertens in jedem Fall in Deutschland stattfindet. mE scheitert die Sache an § 45 UrhG, aber das ist kippelig. So arg lächerlich macht Gravenreuth sich hier nicht.

    http://sewoma.de/berlinblawg/ist-der-kauf-der-steuer-cd-ein-verstos-gegen-das-urheberrecht/

    Comment by Wolff-Marting — 9.02, 2010 @ 12:01

  16. Der Geltungsbereich des UWG beschränkt sich auf das deutsche Staatsgebiet.

    Nach § 5 Nr. 7 StGB gilt das deutsche Strafrecht bei Auslandstaten nur im folgenden Fall:

    Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

    Die UBS wird von diesen Vorschriften nicht erfasst. Die Daten sind in einem ausländischen Betrieb entwendet worden; die UBS ist nicht von einem Unternehmen mit Sitz im Inland abhängig.

    Das Lesen der einschlägigen Vorschriften erleichtert die Rechtsfindung.

    Comment by Anonymous — 9.02, 2010 @ 12:20

  17. Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich übrigens sehr wohl in einer Wettbewerbssituation mit schweizerischen Banken.

    Es geht hier ja um die Geldanlage. Da die Bundesrepublik Bundesschatzbriefe emmitiert, die von jedermann gezeichnet werden können um Geld anzulegen.

    Für solche Bundesschatzbriefe / Bundesschatzanleihen, … wird auch eifrig geworben mit z.B.: "So sicher wie bei keiner Bank".

    Die auftrende Frage ob ein Bundesschatzbrief tatsächlich mit einer Hochzinsanlage eines schweizer Stiftungsvermögens einer schweizer Bank vergleichbar ist, ist nicht von Bedeutung. Die objektive und subjektive Qualität der Gebotenen Leistung ist nur eine Entscheidungshilfe. Alleine die Tatsache auf einem Markt in etwa das gleiche anzubieten (in diesem Fall Anlegen von Geld gegen Bezahlen von Zinsen) bedeutet bereits Konkurenz.

    Comment by Cadoc — 9.02, 2010 @ 14:29

  18. @Wolff-Marting: Da muss ich leider widersprechen. Der Datenbankschutz greift zugunsten von natürlichen und juristischen Personen aus der Schweiz überhaupt nicht ein. Dabei ist es völlig unerheblich, wo die Entnahmehandlung stattgefunden hat.

    Dieses Argument habe ich schon einmal sehr erfolgreich gegen eBay International (damals mit Sitz in der Schweiz) vor dem Kammergericht vorgebracht.

    Comment by Pavement — 9.02, 2010 @ 14:55

  19. @Anonym: Hui, schon wieder ein anonymer Besserwisser. Wie erfrischend.

    Der Geltungsbereich des UWG beschränkt sich in der Tat auf das deutsche Staatsgebiet. Die Tathandlung des Mitteilens (gegenüber deutschen Behörden) i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt eine Inlandsstraftat nach § 3 StGB dar. Die Frage des § 5 StGB stellt sich insoweit erst gar nicht.

    Comment by Pavement — 9.02, 2010 @ 15:00

  20. § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG bezieht sich ausdrücklich auf § 17 Absatz 1 UWG:

    ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

    Deshalb muss zunächst eine nach § 17 Absatz 1 UWG strafbare Tat vorliegen, um überhaupt zu einer Prüfung der Strafbarkeit des "Mitteilens" zu gelangen. § 17 Absatz 1 UWG kann aber nur im Rahmen des § 5 Nr. 7 StGB verwirklicht werden.

    Eine Strafbarkeit nach § 17 UWG ist daher nicht gegeben.

    Wenn man anderen öffentlich die Begehung von Straftaten vorwirft, sollte man die Strafbarkeit zuvor genau geprüft haben. Auf das Niveau eines Dr. G. wollen Sie sich doch nicht begeben.

    Comment by Anonymous — 9.02, 2010 @ 15:48

  21. Sorry, aber auch dieser Einwand läuft leer. Es liegt auch eine Handlung i.S.v. Abs. 1 vor. Der Sachverhalt hat insgesamt ausreichenden Inlandsbezug.

    Zudem oder alternativ dürften sich beide aber auch nach dem schweizerischen UWG strafbar gemacht haben.

    Wer mich öffentlich kritisiert, sollte außerdem den Mut haben, seinen Namen zu nennen.

    Comment by Pavement — 9.02, 2010 @ 16:56

  22. Es liegt auch eine Handlung i.S.v. Abs. 1 vor. Der Sachverhalt hat insgesamt ausreichenden Inlandsbezug.

    Wenn Sie das so beschließen wird es wohl richtig sein. Oder haben Sie nicht eventuell doch eine Kleinigkeit übersehen? Sind "Handlungen im Sinne von Absatz 1" nicht nur solche, die nach dem Tatortprinzip in Deutschland begangen worden sein müssen bzw. auf die § 5 Nr. 7 StGB Anwendung findet?

    Zudem oder alternativ dürftensich beide aber auch nach dem schweizerischen UWG strafbar gemacht haben.

    Jetzt eventuell das schweizer UWG? Welche Vorschrift des "schweizer UWG" meinen Sie? Wissen Sie, ob dort auch das Tatortprinzip gilt?

    Comment by Anonymous — 9.02, 2010 @ 18:35

  23. Wie sehen Sie es denn, dass laut UrhG §53 die Kopie nicht auf einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ basieren darf?
    Und offensichtlich handelt es sich hier nach §4 UrhG um ein Datenbankwerk – eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie eines Datenbankwerkes.
    Damit ist nach meinem Verständnis das deutsche Urheberrechtsgesetz greifbar und der Ankauf rechtswidrig.
    Zudem sowohl der Datendieb, als auch das Finanzministerium die Daten "erhoben" und bei Einsichtnahme gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoßen hat – eines unserer Grundrechte!
    So etwas sollte Ihnen geläufig sein!

    Comment by Anonymous — 2.03, 2010 @ 14:47

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