Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.10

Ordnungsgeld wegen gespiegelter Website

Das Landgericht Köln fällt gelegentlich durch seltsame Entscheidungen auf, wenngleich sich mir ein unmittelbarer Zusammenhang zum rheinischen Karneval bislang nicht erschlossen hatte. Ein fragwürdiger Ordnungsmittelbelschluss vom 11.11.09 wirft angesichts des Datums und des Inhalts insoweit aber Fragen auf.

Dem Ordnungsmittelverfahren, das ein Vollstreckungsverfahren ist, war offenbar ein Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen, der Schuldner/Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen des Unternehmens der Gläubigerin/Klägerin im Meta-Tag (Title-Tag) einer Website zu benutzen. Ob diese Entscheidung sachlich korrekt war, kann ich mangels Kenntnis des Urteils und des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht beurteilen.

Anschließend ist dann offenbar folgendes passiert. Die Website tauchte, unter einer anderen Domain, als Spiegelung erneut im Web auf, worin die Klägerin einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gesehen hat. Sie hat deshalb beantragt, gegen den Beklagten/Schuldner ein (empfindliches) Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) zu verhängen.

Das Landgericht Köln hat Ordungsgeld verhängt und hierbei, ohne jede inhaltliche Begründung, angenommen, dass der Beklagte auch für die Spiegelung verantwortlich sei. Sollte die Spiegelung – wider Erwarten – nicht vom Schuldner vorgenommen worden sein, so ist er hierfür nach Ansicht des Landgerichts Köln dennnoch verantwortlich, weil er nicht alles Erforderliche getan hat, um die Spiegelung rückgängig zu machen.

Das stellt, zumindest ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, eine gewagte These dar. Der Schuldner mag zwar dann verantwortlich zu machen sein, wenn Angestellte oder Beauftragte gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Nachdem im vorliegenden Fall aber eventuell ein selbständiger Dritter gehandelt hat, hätte das Gericht prüfen müssen, ob und wie das Verhalten eines Dritten zurechenbar ist und ob den Schuldner insoweit ein Verschulden trifft. Denn nur zurechenbare und schuldhafte Verstöße rechtfertigen die Verhängung von Ordnungsgeld. Dass eine solche Prüfung im konkreten Fall vorgenommen worden ist, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen.

Nachdem es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass eine Spiegelung einer Website immer nur mit Zustimmung des Seitenbetreibers erfolgt, konnte das Gericht auf diese Prüfung auch nicht verzichten.

Die Gründe des Beschlusses enthalten letztlich keine Begründung im eigentlichen Sinne, weil es ihnen bereits an entsprechenden Kausalsätzen mangelt.

Manchmal erschreckt die Qualität deutscher Landgerichte dann doch. Speziell diese Kammer des Landgerichts Köln ist mir selbst auch schon negativ aufgefallen.

posted by Stadler at 14:10  

3 Comments

  1. Mit der Pressekammer des Landgerichts Köln hatte ich dreimal zu tun. Jedesmal eine Vollkatastrophe. Insbesondere bei Internet-Sachverhalten haben die da nur einen sehr begrenzten Sachverstand.

    Einmal hatte es mir dann gereicht: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28819/1.html

    (Der Link oben scheint nicht zu funzen.)

    Comment by RA Kompa — 12.01, 2010 @ 15:30

  2. Oh mein Gott… zum Glück gilt § 32 ZPO für fast alle Sachverhalte im Online-Bereich.
    Dumm nur, wenn man auf Beklagtenseite steht! Man hüte sich also vor Vertrags- oder ähnlichen Beziehungen mit Kölnern, die einen Internetanschluss haben ;-)

    Comment by Rechtsanwalt Andreas Barth — 19.01, 2010 @ 15:28

  3. […] Quelle: internet-law.de / Zum Artikel […]

    Pingback by Ordnungsgeld wegen gespiegelter Website | Abzocknews.de — 5.01, 2013 @ 22:34

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