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	<title>Kommentare zu: OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>Von: OLG Köln zu den Überwachungspflichten der Eltern hinsichtlich Filesharing &#124; Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf</title>
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		<dc:creator>OLG Köln zu den Überwachungspflichten der Eltern hinsichtlich Filesharing &#124; Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 05:40:25 +0000</pubDate>
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		<description>[...] man, wie ja zu Recht vorgeschlagen, die Privilgierung des §8 TMG anwendet, lasse ich in dieser Konstellation weiterhin offen: Ich [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] man, wie ja zu Recht vorgeschlagen, die Privilgierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§8 TMG</a> anwendet, lasse ich in dieser Konstellation weiterhin offen: Ich [...]</p>
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		<title>Von: Pavement</title>
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		<dc:creator>Pavement</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 16:54:46 +0000</pubDate>
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		<description>@Frederik:&lt;br /&gt;Sie haben glaube ich nicht verstanden, was ich meine. Der Anschlussinhaber, der nicht zugleich Verletzer ist, führt weder den Down- noch den Upload durch. Er stellt für einen Dritten - einen Mitbewohner oder einen Familienangehörigen - lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Diesen Fall regelt § 8 TMG. Der Anschlussinhaber vermittelt nur den Zugang zur Nutzung (fremder) Informationen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Frederik:<br />Sie haben glaube ich nicht verstanden, was ich meine. Der Anschlussinhaber, der nicht zugleich Verletzer ist, führt weder den Down- noch den Upload durch. Er stellt für einen Dritten &#8211; einen Mitbewohner oder einen Familienangehörigen &#8211; lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Diesen Fall regelt <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§ 8 TMG</a>. Der Anschlussinhaber vermittelt nur den Zugang zur Nutzung (fremder) Informationen.</p>
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		<title>Von: Frederik</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/01/olg-koln-haftung-des-anschlussinhabers-beim-filesharing.html/comment-page-1#comment-4115</link>
		<dc:creator>Frederik</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 16:10:41 +0000</pubDate>
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		<description>Sie verkennen, dass mit dem download zwangsläufig der upload verbunden ist. Damit können die angebotenen Inhalte als eigene Inhalte i.S.d. § 7 TMG vestanden werden. Dass auch Dateibestandteile von § 19a UhrG erfasst werden, wissen Sie selbst.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sie verkennen, dass mit dem download zwangsläufig der upload verbunden ist. Damit können die angebotenen Inhalte als eigene Inhalte i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 TMG</a> vestanden werden. Dass auch Dateibestandteile von § 19a UhrG erfasst werden, wissen Sie selbst.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Pavement</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/01/olg-koln-haftung-des-anschlussinhabers-beim-filesharing.html/comment-page-1#comment-4116</link>
		<dc:creator>Pavement</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 09:56:10 +0000</pubDate>
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		<description>@Stud.iur.: Bei mir rennen Sie mit dieser Ansicht offene Türen ein. Die ganz überwiegende Ansicht in Rspr. und Literatur behandelt den Access-Provider allerdings (auch) als Diensteanbieter im Sinne des TMG und Adressat der Norm des § 8 TMG. Mit der Problematik habe ich mich in meinem Buch &quot;Haftung für Informationen im Internet&quot; ausführlich beschäftigt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Stud.iur.: Bei mir rennen Sie mit dieser Ansicht offene Türen ein. Die ganz überwiegende Ansicht in Rspr. und Literatur behandelt den Access-Provider allerdings (auch) als Diensteanbieter im Sinne des TMG und Adressat der Norm des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§ 8 TMG</a>. Mit der Problematik habe ich mich in meinem Buch &quot;Haftung für Informationen im Internet&quot; ausführlich beschäftigt.</p>
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	<item>
		<title>Von: Stud. iur.</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/01/olg-koln-haftung-des-anschlussinhabers-beim-filesharing.html/comment-page-1#comment-4117</link>
		<dc:creator>Stud. iur.</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 02:37:02 +0000</pubDate>
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		<description>Eins wird mir nicht ganz klar:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Afaik wäre für die Bereitstellung des eigenen WLANs für die Benutzung durch Dritte mit der Einordnung als Access-Providing doch die Vorschriften des TKG einschlägig.&lt;br /&gt;Die geteilte Internetverbindung ist doch ein Dienst, der &quot;ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht&quot; und damit ist doch nach § 1 Abs. 1 TMG iVm § 3 Nr. 24 TKG die Anwendung des TMG ausgeschlossen. Oder sehe ich da etwas falsch?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eins wird mir nicht ganz klar:</p>
<p>Afaik wäre für die Bereitstellung des eigenen WLANs für die Benutzung durch Dritte mit der Einordnung als Access-Providing doch die Vorschriften des TKG einschlägig.<br />Die geteilte Internetverbindung ist doch ein Dienst, der &quot;ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht&quot; und damit ist doch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html" title="&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 TMG</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Nr. 24 TKG</a> die Anwendung des TMG ausgeschlossen. Oder sehe ich da etwas falsch?</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Michael Langhans</title>
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		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 20:11:50 +0000</pubDate>
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		<description>Mich stört vorallem die Unsitte, Filesharing und Filesharing-relevante Ports zu verdammen. Als wäre Filesharen und das Freihalten eines Ports per se eine Straftat oder Unterlassungsstörung. Softwareupdates via p2p ist eine feine (und i.d.R. fixe) Sache. Dies berücksichtigt wäre das einzig zumutbare Überwachen das regelmäßige Überprüfen der Ordner, die die Filesharing Software verwendet... Und da es dann _den_ Ordner nicht gibt, gibts wohl auch keine sinnvolle und zumutbare Überprüfung.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Mich stört vorallem die Unsitte, Filesharing und Filesharing-relevante Ports zu verdammen. Als wäre Filesharen und das Freihalten eines Ports per se eine Straftat oder Unterlassungsstörung. Softwareupdates via p2p ist eine feine (und i.d.R. fixe) Sache. Dies berücksichtigt wäre das einzig zumutbare Überwachen das regelmäßige Überprüfen der Ordner, die die Filesharing Software verwendet&#8230; Und da es dann _den_ Ordner nicht gibt, gibts wohl auch keine sinnvolle und zumutbare Überprüfung.</p>
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	<item>
		<title>Von: le D</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/01/olg-koln-haftung-des-anschlussinhabers-beim-filesharing.html/comment-page-1#comment-4119</link>
		<dc:creator>le D</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 17:37:32 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;… und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.&quot;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Thomas, Du bist zu großzügig. Das ist nicht wenig überzeugend, sondern gar nicht überzeugend. Das ist der Pippi Langstrumpf-Ansatz, dass sich der Senat das Recht so legt, wie es ihm gefällt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&quot;… und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.&quot;</p>
<p>Thomas, Du bist zu großzügig. Das ist nicht wenig überzeugend, sondern gar nicht überzeugend. Das ist der Pippi Langstrumpf-Ansatz, dass sich der Senat das Recht so legt, wie es ihm gefällt.</p>
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