Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.1.10

Muss der Verbraucher die Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Onlinegeschäfts tragen?

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Gebrauch gemacht hat, trotzdem die Kosten der Zusendung der Ware (Hinsendekosten) auferlegt werden können.

Der Generalanwalt beim EuGH ist der Meinung, dass eine solche Regelung nicht mit der Fernabsatzrichtline vereinbar ist. Sein Fazit lautet:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Empfehlung des Generalanwalts ist für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend, in aller Regel folgt er ihr aber.

posted by Stadler at 19:00  

Keine Kommentare

  1. Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wie soll den nun verfahren werden? Rücksendekosten ja oder nein? Oder bleibt es bei dem Wert von 40 Euro darunter nein.

    Bitte ein bisschen Übersetzung! ;-)

    Comment by sibylle silvia — 29.01, 2010 @ 20:53

  2. Ich glaube es geht in diesem Fall um die Hinsendekosten.

    Comment by Anonymous — 29.01, 2010 @ 21:06

  3. Ich verstehe mein Geschäft als Versandhändler besser als jeder Jurist. Juristen sollten davon ablassen, sich mit Dingen zu beschäftigen, von denen sie keine Ahnung haben.

    All diesen Paragraphen-Firlefanz habe ich noch nie gebraucht, weil meine Kunden alle Könige sind, auch wenn einige weder lesen noch begreifen können. Aber das ist normal und menschlich.

    Die juristischen Spitzfindigkeiten um Lappalien sind krank und unmenschlich. Sie aus lauter Angst vor Abmahnungen anzuwenden, würde mich und meine Kunden viel Geld kosten. Raubritter und Wegelagerer, Schmarotzer und Parasiten waren jedoch noch nie in hohem Ansehen bei der Gesellschaft, oder?

    Übrigens, jeder ist und bleibt abmahnbar, weil hier reine Willkür waltet sowohl seitens der Kanzlei als auch seitens des Amtsgerichts.

    Hans Kolpak
    Biß der Woche

    Comment by Hans Kolpak — 29.01, 2010 @ 23:21

  4. DAS ist zum Kotzen.

    Hartz-4er bestellen sich Zeug und schicken es dann unfrei zurück. Natürlich nachdem es benutzt wurde.

    Abgesehen von den gerade benutzten Klischees gilt dann folgendes:

    1. Der Händler trägt die Versandkosten.

    2. Der Händler bekommt eine Ware zurück, die er regelmäßig nicht als neu verkaufen kann. Die "bsetimmungsgemäße" Verwendung eines Wanderschuhs führt nicht zu einem geminderten Wertersatz.

    3. Die Rücksendekosten hat der Händler zu tragen.

    4. Weil es unfrei war, muß der Händler noch ein Geld extra bezahlen – normalerweise 8,10 Euro (Päckchen zu Paket unfrei bei DHL).

    Kurz: der Besteller kann den Händler beliebig schädigen und steht als rechtlicher Gewinner da. Null Risiko und volles Programm.

    Die Urteile ausgewertete könnte der Besteller eine Ware für 1,- Euro sogar mit einem Unternehmen für Wertsachen zurücksenden (Kosten ca. 100,- Euro) und müsste dafür nicht aufkommen.

    Das ist doch krank.

    Comment by Anonymous — 30.01, 2010 @ 18:03

  5. Wird hier irgendwer zum Dasein als Online-Händler gezwungen? Wenn ihr Verbraucherschutz im Internet zu nervig findet, dann lasst es doch.

    Comment by Anonymous — 31.01, 2010 @ 02:46

  6. Es geht nicht darum Verbraucherschutz zu negieren. Solange Besteller kein eigenes Risiko haben, verhalten sie sich entsprechend: der Schaden des Händlers wird einfach in Kauf genommen. Es ist ja nicht der eigene Schaden. Und wer auch die Hinsendekosten nicht bezahlen muß, der bestellt skrupellos "zur Ansicht".

    Letztlich sind wir es dann, die diesen geförderten Mißbrauch bezahlen. Die Händler werden (und müssen) das auf den preis umschlagen. D.h. die Jux-Besteller schädigen den normalen Kunden. Die Hinsendekosten sind nicht sehr hoch, aber dennoch ein Regulativ umd leichtfertige Bestellungen zu vermeiden. Nur was man wirklich haben möchte wird dann bestellt. Fällt diese Hürde, dann haben alle Kunden den Schaden.

    Comment by Anonymous — 31.01, 2010 @ 13:19

  7. @ Anonym:

    "Hartz-4er bestellen sich Zeug und schicken es dann unfrei zurück. Natürlich nachdem es benutzt wurde."

    Solche schwachsinnigen Aussagen können nur von Leuten kommen, die sich selbst stark an der Grenze zur Geschäftsunfähigkeit befinden.

    Comment by Anonymous — 31.01, 2010 @ 15:43

  8. @sibylle silvia:
    Es geht in dieser Sache nicht um die Rücksendekosten, sondern die sog. Hinsendekosten. Also die Kosten für den erstmaligen Versand der Ware durch den Händler.

    Comment by Pavement — 1.02, 2010 @ 09:50

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