Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.1.10

BGH entscheidet über Google-Thumbnails im April

In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs ist eines der spannendsten Urteile (Az.: I ZR 69/08) zum Interneturheberrecht überhaupt für den 28.04.2010 angekündigt. Die Beklagte ist Google und es geht um die Zulässigkeit der Google-Bildersuche, bei der bekanntlich in den Suchergebnissen Thumbnails der gefundenen Bilder angezeigt werden.

Die Entscheidungsvorschau des BGH fasst die Thematik wie folgt zusammen:

„Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.“

posted by Stadler at 17:55  

4 Comments

  1. Bevor ich im zweiten Absatz der Entscheidungsvorschau angekommen war habe ich mir schon gedacht EPIC fail … es gibt nicht ohne Grund robots.txt sowie die Meta-Tags meta name="robots" content="noindex" bzw. meta name="googlebot" content="noindex" … an diese halten sich die meisten Suchmaschinen und Google sowieso: http://www.google.com/support/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer;=156412

    Comment by Eike — 9.01, 2010 @ 19:27

  2. Mit Verlaub das ist das sinnloseste was ich seit langem gehört habe.
    Das bedeutet meiner Meinung nach, das ich jedes Bild kopieren darf, und für kommerzielle Zwecje auf meiner eigenen Seite verwenden kann, wenn dies nicht wirksam verhindert wird.
    Warum sollte eine Maschine wie Google mehr Rechte haben als ein Mensch?

    Comment by Shisha — 30.04, 2010 @ 09:33

  3. Nein, das bedeutet es nicht. Die Entscheidung besagt nur, dass Suchmaschinen bei der Bildersuche mit Thumbnails arbeiten kann, wenn jemand seinen Content offen ins Netz stellt und das vielleicht gar noch suchmaschinenoptimiert.

    Comment by admin — 30.04, 2010 @ 11:02

  4. Wie man sieht hat Google schon viel Macht bekommen und ein Ende ist nicht in Sicht

    Comment by Tobacco — 8.07, 2010 @ 02:38

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