30.4.09

Fall Tauss: Seine Frau spricht mit der Süddeutschen

Die Ehefrau von Jörg Tauss kritisiert gegenüber der SZ sowohl die SPD als auch die Staatsanwaltschaft. Ein interessanter Beitrag.

Und wenn man sieht, wie sich fast alle Parteien in der Diskussion um die unseeligen Sperrungen zur "Bekämpfung der Kinderpornografie" winden, kann man sich schon vorstellen, dass bestimmte Kreise froh darüber sind, dass einer wie Tauss nicht mehr da ist.
Quelle: Süddeutsche - Im Zweifel gegen den Angeklagten

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Fragwürdige Pressemitteilung von Rapidshare zum Filesharing

Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG würde die meisten deutschen User nicht betreffen, ihre Privatsphäre und ihre Daten seien genau so geschützt wie bisher.

Rapidshare behauptet weiter:
"Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht."

Die Aussagen von Rapidshare entsprechen nicht der derzeit vorherrschenden deutschen Rechtsprechung. Filesharer sollten sich von dieser irreführenden Pressemitteilung daher nicht blenden lassen.

Zahlreiche Gerichte, z.B. das OLG Köln, nehmen beim Tausch/Download neuer Musiktitel ein gewerbliches Ausmaß teilweise schon bei einzelnen MP3-Dateien an.

Entgegen der Behauptung von Rapidshare ist die Mehrzahl der Filesharer deshalb von diesem Auskunftsanspruch sehr wohl betroffen.
Quelle: Presseportal

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BGH. Schutz des Datenbankherstellers gegen Datenentnahme

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und ? in abgewandelter Darstellung ? auf der CD-ROM "Tarife" an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM "Tarife" auf, die sich ? ebenso wie einige Pflegefehler ? danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und "Tarife". Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank "Tarife" stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank "Tarife" zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM "Tarife" auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM ? durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme ? beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.

Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.

Urteil vom 30. April 2009 ? I ZR 191/05 ? Elektronischer Zolltarif
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.04.09 (91/2009)

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Parteienwerbung im Netz

Es wurde ja schon viel darüber diskutiert und spekuliert, was sich die Parteien für ihren Onlinewahlkampf einfallen lassen.

Die Linkspartei betritt am sysmbolträchtigen 1. Mai Neuland und schaltet auf der Startseite von YouTube exklusiv einen Imageclip "DIE LINKE: Ein Schutzschirm für Menschen".

Bin gespannt, welche Resonanz das findet und was die anderen Parteien in den nächsten Monaten online noch so alles präsentieren werden.

Quelle: Presseportal

Kinderpornografie, Steuerhinterziehung, Stromnetze

Sie finden diese Überschrift geschmacklos? Sie stammt vom Server des Deutschen Bundestags.

Für die erste Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz am 06.05.09 sind 60 Minuten angesetzt. Das ist für Abgeordnete, die mehrheitlich ohnehin nicht wissen worum es geht, sicherlich genug.

Kürzlich hat jemand die Frage gestellt, warum es nicht "Gesetz zur Bekämpfung der Homosexualität" heißt? Eine berechtigte Frage angesichts der Tatsache, dass auf den skandinavischen Sperrlisten deutlich mehr Schwulensites zu finden sind, als solche mit kinderpornografischen Inhalten.

Auf einen neuen Beitrag bei MOGIS ist hinzuweisen, weil dort versucht wird, über die Zahlen und Fakten der Kriminalitätsstatistik zu sprechen. Und es zeigt sich letztlich, dass selbst die Zahlen und angeblichen Fakten, die in der Begründung des Gesetzesentwurfs stehen, teilweise falsch sind.

Update: Interessant dazu ist auch die gestrige Meldung des Heise-Newstickers, wonach die britische Internet Watch Foundation (IWF) einen Rückgang kinderpornografischer Websites um 10 % verzeichnet hat.

Vermutlich zählt das BKA aus politischen Gründen anders. Das BKA ermittelte ja angeblich bei der Verbreitung von Bildern und Videos über das Internet, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, von 2006 auf 2007 einen Zuwachs von 111 Prozent. Das betont Frau von der Leyen auch in jedem zweiten Interview. Die offizielle Kriminalitätsstatistik weist diese Steigerung nicht aus, die Ergebnisse des IWF stützen die Angaben des BKA auch nicht.

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29.4.09

Hartplatzhelden: Entscheidungsspiel beim BGH

Die Hartplatzhelden haben Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart eingelegt, um beim Bundesgerichtshof klären zu lassen, ob der Württembergische Fußball-Verband ihnen verbieten kann, Videos von Amateuerfußballspielen im Internet zu zeigen.
Quelle: Hartplatzhelden

BVerfG verlängert einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweiligen Anordnungen über die beschränkte Nutzung der Vorratsdaten um weitere 6 Monate verlängert.
Beschluss des BVerfG vom 22.04.2009 (1 BvR 256/08) - via AK Vorratsdatenspeicherung

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LG München I: Kein Unterlassungsanspruch trotz ehrenrühriger Tatsachenbehauptung

Das Landgericht München I hatte gestern einen interessanten Fall zum Ehrschutz zu entscheiden.

Die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau hat einen Historiker und Publizisten, der auch Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, auf Unterlassung einer Tatsachenbehauptung in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hatte sich in mehreren E-Mails an Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde gewandt und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte.

Das Landgericht München I hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen und dies laut Pressemittelung des Landgerichts wie folgt begründet:

" ... Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein."

Ich halte die Entscheidung für falsch. Die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen stellt, wenn der Behauptende den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, regelmäßig eine Üble Nachrede (§ 186 StGB) und zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) dar.

Hiervon macht die Rechtsprechung in engen Grenzen dann eine Ausnahme, wenn die Äußerung in einer besonderen Vertrauenssphäre getätigt wird. Hierzu gehören v.a. Äußerungen im engsten Freundes- und Familienkreis und in gesetzlich geschützten Vertrauensbeziehungen (Rechtsanwalt, Arzt, o.ä.). Diese enge Ausnahme überspannt das Landgericht, wenn es meint, dass auch E-Mails an die Mitglieder eines Vereins noch hierunter fallen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1104) lösen selbst ehrverletzende Äußerungen nur in einem kleinen Kreis oder sogar unter vier Augen grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus. Zu den engen Ausnahmen, die der BGH zulässt, gehören E-Mails an Mitglieder eines Vereins selbst dann nicht, wenn diese Mitglieder satzungsgemäß zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die angeblichen Straftaten, die die Antragstellerin begangen haben soll, betreffen den Verein auch nicht unmittelbar, so dass sich auch insoweit kein berechtigtes Interesse an der Äußerung ergibt.

(Landgerichts München I, Urteil vom 28.04.2009, Az. 3 O 3253/09, nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 28.04.09

Neuer Rechercheservice des DPMA jetzt online

Der neue Rechercheservice des Deutschen Patent- und Markenamts "DPMAregister" ist seit gestern online.

Der Dienst eröffnet im Vergleich zum alten System DPINFO weitergehende Recherchemöglichkeiten.

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Forderung nach Netzsperren auch aus Brüssel

Die EU-Kommission schlägt dem Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie vor.

Der Vorschlag enthält in Art. 18 auch die Forderung nach Access-Sperren:

"Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften die Sperrung des Zugangs von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, anordnen oder auf ähnliche Weise erwirken können; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können."


Das klingt zumindest etwas rechtsstaatlicher als die derzeitige deutsche Gesetzesinitiative, weil die Inhaltsanbieter informiert werden müssen und eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten sollen.

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28.4.09

Zeitungszeugen

Schön zu sehen, dass die Zeitungszeugen wieder an den Münchener Zeitungsständen erhältlich sind, nachdem der Freistaat Bayern durch die Gerichte belehrt werden musste, dass der Nachdruck dieser Schriften weder strafbar noch urheberrechtswidrig ist.

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27.4.09

Welches Massengeschäft will von der Leyen eigentlich eindämmen?

Wenn man sich die öffentlichen Äußerungen von Familienministerin Ursula von der Leyen und Wirtschaftsminister Karl- Theodor von und zu Guttenberg (CSU) zum Thema Netzsperren anschaut, so fällt auf, dass beide mantraartig wiederholen, den Markt der Kinderpornografie austrocknen zu wollen und das Massengeschäft mit Kinderpornografie einzudämmen und dadurch weniger lukrativ zu machen.

Warum wird dieser Punkt von den Journalisten nicht stärker hinterfragt? Denn die Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Bundesminister erschließt sich unter Beachtung der Gesetzmäßigkeiten der Denklogik aus sich selbst heraus.

Ob es für Kinderpornografie tatsächlich einen kommerziellen Massenmarkt gibt, ist eine Frage, bei der sich die Antwort nicht ohne weiteres aufdrängt. Zumindest gibt es aber bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für die These vom Massengeschäft und die Bundesregierung hat dafür auch keine Belege geliefert.

Aber unterstellen wir einfach, es gäbe einen solchen Massenmarkt und einer der Vertriebswege dieses Marktes wäre das Web. Dann müssten Frau von der Leyen und Herr von und zu Guttenberg zumindest erklären können, wie dieses Massengeschäft konkret funktioniert, insbesondere, mit welchen Bezahlmodellen gearbeitet wird.

Die geplanten Zugangssperren richten sich jedenfalls ausschließlich gegen im WWW frei zugängliche Websites. Mit frei abrufbaren, kostenlosen Websites können aber keine Milliardenumsätze erzielt werden.

Die Sperrung frei zugänglicher Websites ist also von vornherein nicht geeignet, einen Massenmarkt zu stören.

Entweder ist also die These vom Massenmarkt falsch oder die Zugangssperren stellen von Anfang an ein gänzlich untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie dar. Man sollte den Leuten deshalb nicht ernsthaft erzählen, mit der Sperrung des Zugangs zu frei zugänglichen Webangeboten, einen Massenmarkt empfindlich stören zu können. Denn gerade das ist denklogisch ausgeschlossen.

Es ist daher auch wenig erstaunlich, dass in Schweden insoweit keinerlei Erfolg erkennbar ist, denn das was sich die Bundesregierung angeblich erhofft, kann nicht eintreten.

Für diejenigen, die dies erkannt haben, stellt sich die Folgefrage, ob Frau von der Leyen und Herr von Guttenberg tatsächlich so naiv sind, oder sich nur naiv geben. Nachdem man der gesamten Bundesregiegerung ein solches Maß an Borniertheit nicht zutraut - obwohl man das vielleicht tun sollte - fragt man sich im Anschluss natürlich, welche Ziele mit dem Vorhaben in Wirklichkeit verfolgt werden.

Nach meinem Eindruck geht es vordergründig darum, mit diesem Wahlkampf zu machen. Hierfür spricht gerade auch der Umstand, dass man das Gesetezsvorhaben noch vor den Bundestagswahlen durch den Bundestag peitschen möchte. Nachdem in einigen anderen europäischen Staaten - allerdings ohne erkennbaren Erfolg - Access-Sperren schon seit Jahren praktiziert werden, ist es mehr als erstaunlich, dass die Bundesregierung die gesamte Legislaturperiode über untätig bleibt, um ein halbes Jahr vor der Bundestagswahl urplötzlich und medienwirksam aktiv zu werden.

Die guten Menschen von der Leyen und von Guttenberg missbrauchen ein ernstes Thema zum Zwecke eines populistischen und schändlichen Wahlkampfs.

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26.4.09

Pressemappe des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur

Der AK gegen Internetsperren und Zensur bietet eine Pressemappe mit Hintergründen und Fakten zu den geplanten Access-Sperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie an.
Pressematerialien des AK

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Kinderporno-Sperrung: Echtzeitüberwachung zugreifender Nutzer?

In den letzten Tagen wird, ausgelöst durch Äußerungen des Bundesjustizministeriums, die Frage diskutiert, ob das BKA im Zuge des geplanten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen auch eine Echtzeitüberwachung derjenigen Nutzer durchführen kann und wird, die Websites aufrufen, die auf der Sperrliste stehen.

Entgegen anderslautender Ansichten, bietet der aktuelle Gesetzesentwurf keine ausreichende rechtliche Grundlage für ein solches Vorhaben. Andererseits weiß man natürlich, dass eine fehlende Eingriffsermächtigung das BKA nicht zwingend davon abhält, es nicht doch zu tun. Andererseits bietet das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren ausreichend Gelegenheit, das Gesetz noch weiter zu verschärfen.

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24.4.09

Kinderporno-Sperrgesetz nicht verfassungskonform

Telemedicus hat sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des geplanten Gesetzes beschäftigt und spricht von den zahlreichen kritischen Aspekten zwei an, nämlich die Gesetzegebungskompetenz des Bundes und die Frage der Auswahl der Sperrmethode.

Sperrungsanordungen waren bislang ausschließlich in Landesgesetzen vorgesehen. Das hat seinen Grund darin, dass es sich hierbei um sog. Gefahrenabwehr handelt, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Eine Kompetenz des Bundes dafür, den Zugriff auf kinderpornografische Inhalte zu erschweren, dürfte kaum zu konstruieren sein. Denn es geht im Schwerpunkt nicht um Strafverfolgung und auch nicht um das Recht der Wirtschaft. Telemedicus weist zutreffend darauf hin, dass hier nicht das wirtschaftliche Verhalten der Internetprovider geregelt wird, sondern nur deren Einbindung in die Gefahrenabwehr als eine Art Hilfssherriff. Der Bund kann sich daher nicht auf seine Kompetenz für das recht der Wirtschaft stützen. Das Gesetz ist aus diesem Grund bereits formell verfassungswidrig.

Telemedicus sieht es zudem kritisch, dass im Ergebnis den Providern die Auswahl der konkreten "Sperrmaßnahme" überlasen wird, was deshalb problematisch ist, weil der Gesetzgeber die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden hat und nicht der Verwaltung überlassen darf. Das ist ein Ausfluss des Grundsatzes vom sog. Vorbehalt des Gesetzes. Selbst wenn man die Regelung insoweit als noch konkret genug betrachten möchte, ist der Umstand, den Providern die Entscheidung über die technische Auswahl zu überlassen, auch deshalb problematisch, weil dann wirklich alle in Betracht kommenden Sperrtechniken rechtmäßig sein müssen. Denn es ist nie auszuschließen, dass sich der einzelne Provider ansonsten gerade für diejenige Sperrtechnik entscheidet, die nicht verfassungskonform ist. Mit dieser Problematik habe ich mich bereits im Jahre 2002 in meinem Aufsatz für die MMR beschäftigt.

Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ergibt sich daraus, dass die Provider auf eigene Kosten quasi als Hilfssherriff des Staates agieren müssen, ohne für ihren Aufwand nach dem Gesetz entschädigt zu werden.

Kernpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Durch die Vorschrift des § 8a TMG wird in jedem Fall in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) und der Informationsfreiheit der Bürger (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe muss bezweifelt werden.

Die Maßnahmen bewegen sich an der Grenze zur Ungeeignetheit und sind jedenfalls wenig effektiv. Gerade im Bereich der Kinderpornografie gibt es zudem andere besser geeignete Mittel der Bekämpfung, da die Kinderpornografie in fast allen zivilsierten Staaten untersagt und strafbar ist. Deshalb kann im Wege der Einschaltung der zuständigen Behörden am Standort des Servers erreicht werden, diese Inhalte tatsächlich vom Netz zu bekommen. In vielen Fällen ist es sogar ausreichend Abuse-Mails an die Provider vor Ort zu verschicken. Access-Sperren könnten somit allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie sich auf Angebote aus Staaten beschränken, in denen Kinderpornografie nicht verfolgt wird. Tatsächlich ist es aber so, dass ein großer Teil der zu sperrenden Angebote, zumnindest auf den skandinavischen Sperrlisten, sogar aus den USA oder der EU stammen.

Analysen der skandinavischen Sperrlisten haben außerdem gezeigt, dass dort überwiegend Angebote gesperrt werden, die keine kinderpornografischen Inhalte enthalten. Es steht also auch hier zu befürchten, dass durch diese Maßnahme in großem Umfang legale Inhaltsangebote beeinträchtigt werden. Eine Maßnahme die wenig Erfolg verspricht aber gleichzeitig in erheblichem Umfang die Inhalte und damit Rechtspositionen anderer beeinträchtigt, ist nicht verhältnismäßig.

§ 8a TMG-E ist deshalb formell und materiell verfassungswidrig.

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Abzocker wollen an unser Kanzleikonto ran

Zum wiederholten Male bekommt unsere Kanzlei nunmehr Post von Dienstleistern, Inkassobüros oder Rechtsanwälten, in der behauptet wird, wir hätten im Internet eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen, aber leider sei die Abbuchung per Lastschrift von unserem Konto nicht erfolgreich gewesen.

Bereits im letzten Jahr habe wir aus diesem Grund unser Anderkonto (!) generell für das Lastschriftverfahren sperren lassen.

Das Verhalten von betrügerischen Schmarotzern, die unser Konto angeben, weil sie meinen, dadurch einschlägige Dienstleistungen gratis bekommen zu können, wird mehr und mehr zum Ärgernis.

Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat, kann sich gerne bei mir melden. Mich würde interessieren, ob nicht vielleicht doch immer dieselben Anbieter hinter solchen Vorgängen stecken.

EuGH: Markeninhaber kann Verkauf von Prestigeware an Discounter untersagen

Der Markeninhaber kann aus Gründen des Ansehens der Marke den Verkauf von Prestigeware (Dior) an Discounter untersagen. Das hat der EuGH am 23.04.09 (C?59/08) entschieden.

Wenn eine Markenware entgegen einer solchen vertraglichen Regelung dennoch an einen Discounter weiterveräußert wird, kann der Markeninhaber nicht nur seinem Vertragspartner sondern auch dem Discounter den Verkauf der Markenware untersagen, wenn er (der Markeninhaber) nachweist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.

Regelungen dieser Art können dann auch für den Versand- und Onlinehandel getroffen werden, so dass ein Verbot, bestimmte Markenwaren über eBay zu verkaufen, durchaus auch den eBay-Händler binden kann, mit der Folge, dass er in diesem Fall gegen die Rechte des Markeninhabers verstößt.

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23.4.09

Gerhart Baum zieht wieder vor das Verfassungsgericht

In der FDP sind Leute wie Gerhart Baum und Burkhard Hirsch längst kaltgestellt, weil ihre kompromisslos liberale Haltung auch in einer Partei aneckt, die sich freiheitlich nennt.

Drei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden (großer Lauschangriff, Luftsicherheitsgesetz, Online-Durchsuchung) gegen die Einschränkung von Grundrechten hat Baum als Kläger, zusammen mit anderen geführt. Nun zieht er erneut nach Karlsruhe und lässt das BKA-Gesetz überprüfen. Mittlerweile ist er wohl kein Politiker mehr, sondern ein Bürgerrechtler. Chapeau Herr Baum.
Quelle: tagesschau.de

In Absurdistan: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur "Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen"

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf wie erwartet verabschiedet, die erste Lesung soll bereits am 06.05.09 im deutschen Bundestag stattfinden.

Nachdem - entgegen früher Aussagen der Bundesregierung - nunmehr auch die IP-Adressen der Nutzer mitgeloggt werden, die auf eine "gesperrte" Site zugreifen, hat sich Justizminsterin Zypries gegenüber Heise zu einer interessanten Aussage hinreißen lassen.

Eine Strafbarkeit liege laut Zypries schon dann vor, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich um ein Versehen oder eine automatische Weiterleitung gehandelt habe.

Die Beweislastumkehr jetzt auch im Strafrecht? Es muss immer noch konkret nachgewiesen werden, dass der Täter den Straftatbestand vorsätzlich erfüllt hat. Innere Umstände wie vorsätzliches Verhalten sind aber häufig schwer feststellbar, weshalb man bei solchen subjektiven Elementen von äußeren Umständen auf die Motivation des Täters schließt. Hier müssen aber die Besonderheiten des Web beachtet werden und insbesondere der Umstand, dass man vorher nie genau weiß, welcher Inhalt einen erwartet, wenn man auf einen Link klickt. Nachdem Frau Zypries bekanntlich aber noch nicht einmal weiß, was ein Browser ist, sollte man ihr gerade bei diesem Thema kein überhohes Maß an Sachverstand unterstellen.

Langsam erkenne ich auch, warum die Fälle von Kinderpornografie nach den Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit so stark zunehmen. Deutsche Kriminalitätsstatistiken leiden bekanntlich seit jeher darunter, dass nicht etwa (nur) verurteile Fälle in der Statistik auftauchen, sondern einzig und allein (polizeiliche) Verdachtsfälle aufgenommen werden, was freilich wenig aussagt über die Zahl tatsächlich begangener Straftaten.

Denn 300.000 - 450.000 Zugriffe auf gesperrte Seiten pro Tag - diese Zahlen durfte Wirtschaftsminister von und zu Guttenberg gestern nochmals in der FAZ zum Besten geben - ergibt wieviele Straftaten im Jahr? Schwindelerregend. Dass sich Herr von und zu Guttenberg für seine Berechnungen desselben Milchmädchens bedient wie Frau von der Leyen, hat die FAZ leider nicht erwähnt.

Interessant ist sicher auch die Frage, wie es um den Rechtsschutz derjenigen bestellt ist, die zu Unrecht auf die Sperrliste gesetzt werden. Diese Frage dürfte vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar sein.

Man muss auch kein Prophet sein, um sagen zu können, dass laufend Websites fälschlicher Weise auf diesee Sperrliste landen und damit täglich Unschuldige pönalisiert werden. Bei dieser Sachlage muss man eigentlich sogar hoffen, dass die Verwaltungsgerichte mit Klagen und Eilanträgen überhäuft und die Staatsanwaltschaften mit Strafverfahren der Zyprieschen Lesart geflutet werden, damit wirklich jeder das Ausmaß des Irrsinns erkennt. Das Tragische daran ist nur, dass die hierauf verwendeten behördlichen Ressourcen dann bei der Bekämpfung der wirklichen Kinderpornografie fehlen werden.

Dieser Kabinettsbeschluss ist deshalb ein Lehrstück des politischen Versagens. Dass das Vorhaben im Bundestag gleichwohl eine Mehrheit finden wird, muss angesichts der Abnickmentalität die bei den meisten Abgeordneten vorherscht, als sicher gelten. Dennoch sollte man jetzt die Abgeordneten ansprechen, anschreiben und sie mit den Fakten konfrontieren.

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Generalanwalt beim EuGH: § 9a TKG ist nicht richtlinienkonform

In einem Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache C?424/07) zu § 9a des Telekommunikationsgesetzes (TKG)beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 23.04.09 davon aus, dass Deutschland durch den Erlass von §§ 3 Nr. 12b und 9a TKG gegen die EG-Richtlinien zum Telekommunikationsrecht verstossen hat.

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LG Frankenthal: Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG

Der neu geschaffene Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2, 9 UrhG, der Access-Provider unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, über den Inhaber eines Internetanschlusses Auskunft zu erteilen, war schon Gegenstand mehrerer Entscheidungen.

Das Landgericht Frankenthal legt die Vorschrift - im Gegensatz beispielsweise zum OLG Köln - sehr restriktiv aus und hat die Auskunft wiederholt, aus unterschiedlichen Gründen versagt.

Ein neue, sehr lesenswerte Entscheidung des LG Frankenthal vom 06.03.09 (Az.: 6 O 60/09) haben die Kollegen caspers mock ins Netz gestellt.

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21.4.09

Klinsmann schießt gegen die taz aufs eigene Tor

Jürgen Klinsmann ist mit dem Versuch, der taz eine an Monty Python angelehnte Darstellung seiner Person am Kreuz zu untersagen, beim Landgericht München I offenbar gescheitert. Das berichtet die taz selbst.
Und das ist sehr gut so, denn was die taz gemacht hat, ist von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Das Verfahren zeigt eigentlich nur, wie sehr die Nerven des einstigen Sympathieträgers Klinsmann blank liegen. Schade, dass er so etwas nötig hat.
Quelle: taz

Update: Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie

Der Gesetzesentwurf vom 01.04.09, über den ich in meinem letzten Beitrag berichtet habe, ist nicht mehr ganz aktuell. Es gibt mittlerweile eine Beschlussvorlage für die Kabinettssitzung der Bundesregierung am 22.04.09. Diese liegt mir vor.

Was die Regelungen in dem neu zu schaffenden § 8a TMG angeht, konnte ich auf den ersten Blick keine nennenswerten Änderungen zum Entwurf vom 01.04.09 erkennen.

Die Bundesregierung plant also offenbar dieses Gesetzesvorhaben am 22.04.09 zu beschließen und dann als Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.

Für morgen ist auch bereits eine entsprechende Pressekonferenz anberaumt worden.

Update: Einige Abweichungen im Detail ergeben sich allerdings. Die Überschrift von § 8a TMG-E wurde in "Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" geändert. Es sind auch noch einige kleinere inhaltliche Änderungen vorgenommen worden. Die m.E. einzige inhaltlich relevante Änderung wurde in § 8 Abs. 2 TMG-E vorgenommen. Im Entwurf vom 01.04.09 hieß es noch, dass es sich um Angebote handeln muss, die Kinderpornografie enthalten und auf der Sperrliste aufgeführt sind. In der Beschlussvorlage wurde der erste Teil gestrichen, so dass der Provider sperren muss, sobald ein Angebot auf der Sperrliste aufgeführt ist.

Die Beschlussvorlage stammt übrigens aus dem Hause des Herrn von und zu Guttenberg (BMWi).

Update: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist mittlerweile beim BMWi online.

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Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie genauer betrachtet

Der neue Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ist online.

Das Gesetz führt einen neuen § 8a TMG ein, der mit "Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" überschrieben ist.

Die Sperrliste beim BKA soll nicht nur Sites mit kinderpornografischem Inhalt erfassen, sondern auch verweisende Sites. (§ 8a Abs. 1 TMG-E). Man wird sehen, welche Linkketten ausreichend sind, um auf die Sperrliste zu gelangen. ;-) Damit dürfte aber auch klargestellt sein, dass die einschlägigen Veröffentlichungen von Sperrlisten z.B. auf Wikileaks ebenfalls auf der Sperrliste des BKA auftauchen werden. Und das führt dann natürlich bei der von den Providern zumeist prakizierten DNS-Manipulation dazu, dass alles was unter einer Second-Level-Domain läuft, komplett ausgeblendet wird. Also kein Wikileaks mehr in Deutschland. Und das wäre dann wiederum eine Maßnahme - ich sage es nur sehr ungern - die tatsächlich wie eine echte Vorzensur wirkt.

Ausgenommen von der Sperrpflicht sind außerdem Provider mit weniger als 10.000 Teilnehmern bzw. Nutzungsberechtigten. Außerdem beschränkt sich die Pflicht auf Anbieter die ihre Leistung in der Regel gegen Entgelt erbringen (§ 8a Abs. 2 TMG-E). Damit dürfte z.B. auch das DFN ausgenommen sein. Die Gesetzesbegründung spricht sogar ausdrücklich davon, dass alle staatlichen Einrichtungen (Behörden, Bibliotheken, Universitäten, Schulen)ausgenommen sein sollen. Das allerdings ist wenig konsequent, weil über diese staatlichen Internetzugänge bekanntlich auch Privatnutzung in großem Umfang stattfindet.

Die Sperrlisten sind von den Providern außerdem geheim zu halten (§ 8a Abs. 3 TMG-E). Wie gut das funktioniert, werden wir sehr bald sehen, wenn die ersten Sperrlisten auf Wikileaks oder in Blogs auftauchen.

Die Provider loggen nunmehr entgegen früher Verlaubarungen der Bundesregierung doch IP-Adressen und dürfen diese auf Anforderung an Strafverfolgungsbehörden übermitteln (§ 8a Abs. 4 TMG-E). Wer also eine "gesperrte" Site aufruft, muss mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.

Das Gesetz schränkt das Grundrecht aus Art. 10 GG ein (§ 8a Abs. 10 TMG-E). Damit soll das sog. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) erfüllt werden.

Auch wenn Art. 5 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dem Zitiergebot unterliegt, wird in materieller Hinsicht die durch das Gesetz bewirkte Einschränkung der Informationsfreiheit von zentraler Bedeutung sein, wenn es an die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit geht.

Die Gesetzesbegründung wiederholt außerdem eine ganze Reihe von unrichtigen Tatsachenbehauptungen, worauf in diesem Blog mehrfach hingewiesen wurde.

Es gilt meines Erachtens den Abgeordneten des Bundestages klarzumachen, dass dieses Gesetz nicht verfassungskonform ist und u.a. auch dazu führen wird, dass wichtige und nützliche unabhängige Informationsquellen gesperrt werden.

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BGH: raule.de

Eine heute veröffentlichte Entscheidung des BGH zum Domainrecht beschäftigt sich mit der Frage ob sich ein seltener Vorname (Raule) namensrechtlich gegen denselben Nachnamen durchsetzen kann. Der BGH bejaht dies.

Der amtliche Leitsatz:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 - OLG Celle

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Ein Plädoyer für die Würde des Individuums

Die Schriftstellerin und Journalistin Juli Zeh erhält heute den Carl-Amery-Literaturpreis 2009. Nicht, dass ich es besonders spannend finde, über die Verleihung von Literaturpreisen zu berichten. In diesem Fall bietet dies jedoch eine willkommene Gelegenheit, eine politische Autorin zu erwähnen, die ich für eine der besten und wichtigsten Schriftstellerinnen der Gegenwart halte.

In Ihrem Werk geht es oftmals um die individuelle Freiheit, die von staatlicher Bevormundung und Überwachung bedroht wird. Ihr aktueller Roman "corpus delicti" skizziert eine Gesundheitsdiktatur im Jahre 2057, in der der Bürger minutiös überwacht und auf die Einhaltung zwingender Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit verpflichtet wird. NDR Kultur nennt dieses Werk "ein Plädoyer für die Würde des Individuums".

Zeh steht für eine "littérature engagée" im Sinne Sartres, eine Literatur die sich einmischt, eine Autorin, die Stellung bezieht.

Und um den Bogen zu diesem Blog zu spannen. Juli Zeh ist auch Juristin und hat u.a. letztes Jahr Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des biometrischen Passes erhoben.

Zeitungszeugen: Auch Beschlagnahme durch Freistaat Bayern war rechtswidrig

Nachdem der Freistaat Bayern im Streit um Originalnachdrucke von NS-Propagandaschriften bereits in urheberrechtlicher Hinsicht beim Landgericht München I unterlegen war, hat nunmehr eine Strafkammer des Landgerichts München I entschieden, dass auch der Beschluss, die Zeitschriften im Zeitschriftenhandel beschlagnahmen zu lassen, rechtswidrig war und aufzuheben ist.

Die 2. Strafkammer stelle fest, dass die Nachdrucke der staatsbürgerlichen Aufklärung dienen und deshalb nicht den Straftatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllen. Ein Sieg der Meinungsfreiheit über eine verfehlte Politik. Dem Freistaat dürfte nunmehr auch Schadensersatz drohen.
Quelle: Telepolis

20.4.09

Kinderporno-Sperrung: Neuer Gesetzesentwurf

Die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des TMG, enthält laut Heise einige Einschränkungen, von denen bisher die Rede war, nicht mehr.

So soll es nun doch keine Beschränkung der Blockade auf Nicht-EU-Staaten geben. Die Internet-Service-Provider sollen die STOPP-Server nunmehr doch selbst betreiben und wären jetzt befugt, die Zugriffe mitzuloggen. Gerade die Aufzeichnung von IP-Adressen war aber mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis einer der Hauptkritikpunkte, weshalb die Bundesregierung zwischenzeitlich davon abgerückt war. Damit dürfte dieser Gesetzesentwurf auch kaum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Und last but not least sollen auch Links auf inkriminierte Seiten umfasst sein, was die Anzahl der zu sperrenden Seiten deutlich erhöht und sich mit Sicherheit gut in Frau von der Leyens Phantom-Statistik über die Anzahl der Zugriffe, die man verhindert hat, macht.
Quelle: Heise-Newsticker

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Neue Abmahnwelle wegen 40 EUR Klausel?

Trusted Shops berichtet von neuen Abmahnungen gegenüber Betreibern von Webshops. Hintergrund ist die derzeit noch gegebene Möglichkeit, im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten eines Fernabsatzgeschäfts bis zu einem Warenwert von EUR 40,- dem Käufer aufzuerlegen.

Diese Regelung gilt allerdings nicht automatisch, sondern muss zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein, z.B. in den AGB. Wer dies nicht macht, aber in seiner Widerrufsbelehrung eine Rückzahlungsklausel aufnimmt, verhält sich damit wettbewerbswidrig, weil er dem Käufer eine Vereinbarung über Rücksendekosten vorspiegelt, die es gar nicht gibt. Das wird nunmehr offenbar neuderdings als Wettbewerbsverstoß auch abgemahnt.
Quelle: Shopbetreiber-Blog.de

Titanic, Netzsperren und die etwas andere Stopp-Seite

Im Vorgriff auf die Stopp-Schilder die das BKA bald mit Hilfe der Provider aufstellen wird, übt das Satiremagazin "Titanic" schon für den Ernstfall.

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Junge Union will YouTube-Registrierung mit Ausweisnummer

Ein sehr innovativer Vorschlag kommt von der Jungen Union NRW, die eine gesetzliche Registrierungspflicht für YouTube fordert und dies auf dem Landesparteitag der CDU beschließen lassen möchte.
Quelle: Golem

17.4.09

Pirate Bay Prozess: Angeklagte verurteilt

Im schwedischen Pirate Bay Prozess, einem weltweit beachteten Strafverfahren zum Thema Filesharing, sind die Angeklagten zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Quelle: TorrentFreak

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Internet-Provider lassen sich vor den Wahlkampfkarren spannen

Die Süddeutsche Zeitung titelt heute "Internet-Anbieter blockieren Kinderpornos". Das Thema wird es heute auch in die Hauptnachrichten in Funk und Fernsehen schaffen.

Zu der großen Masse der Menschen wird dabei aber nicht durchdringen, dass es sich um eine medienwirksame Inszenierung Ursula von der Leyens im Wahlkampfjahr handelt, was nicht zuletzt an der verkürzten und unkritischen Übernahme der Angaben der Bundesregierung durch die Presse liegt. Die Bundesregierung operiert mit fragwürdigen Zahlen, für die sie keine Belege und Quellen benennen kann.

Der Artikel der SZ greift, wie andere Medien auch, die Behauptung des BKAs und von der Leyens auf, es würden bis zu 450.000 Zugriffe auf kinderpornografische Seiten am Tag verhindert. Hierzu verweist man auf Berechnungen aus Norwegen und Schweden. Nun haben aber mehrere Analaysen ergeben, dass 99 % der auf skandinavischen Sperrlisten aufgeführten Websites gar keine kinderpornografischen Inhalte enthalten. Bereits dieser Umstand reduziert, immer ausgehend von den Zahlen der Bundesregierung, die tatsächliche Zugriffszahl auf 4.500 am Tag, was gleichzeitig aber bedeutet, dass 445.000 vermutlich legale Zugriffe auf Webseiten unterbunden werden.

Die von der Bundesregierung genannten Zugriffszahlen sind aber ungeachtet dessen fragwürdig, weil nicht feststeht, wie sich die Zugriffe zusammensetzen und ob tatsächlich überwiegend solche Nutzer ausgesperrt werden, die ihren pädophilen Neigungen nachgehen. Nachdem es zu diesem Thema im Netz weltweit eine kritische Diskussion gibt und die Sperrlisten bei Wikileaks und anderswo veröffentlicht sind, erscheint es mir naheliegender anzunehmen, dass eine erhebliche Zahl der Zugriffe von Neugierigen und Kritikern ausgeht. Das Phänomen war anlässlich der sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen im Jahre 2002 schon einmal zu beobachten. Erst die Berichterstattung und die anschließende kontroverse Diskussion hat den bis zu diesem Zeitpunkt z.T. wenig frequentierten Nazi-Seiten, die Gegenstand der Sperrung waren, einen sprunghaften Anstieg der Zugriffszahlen beschert. Ein ähnlicher Effekt ist leider auch jetzt zu befürchten. Die Zugriffe die das BKA abwehrt, dürften zu einem beträchtlichen Teil durch die Sperrdiskussion selbst ausgelöst worden sein. Aber solange die Öffentlichkeit nicht bemerkt, dass Frau von der Leyen im Grunde nur auf das eigene Tor schießt, wird es ihr weiterhin gelingen, schlecht informierten Leuten vorzumachen, die Bundesregierung würde entschlossen und effektiv gegen Kinderpornografie vorgehen. Das Gegenteil ist der Fall, weil hier die Ressourcen beim BKA für ungeignete Maßnahmen verschwendet werden, die anschließend für eine effektive Bekämpfung der Kinderpornografie fehlen.

Wenn man wie die Bundesregierung auf die Erfahrungen aus Schweden und Norwegen verweist, dann sollte man auch nicht verschweigen, dass sich bei den schwedischen Behörden längst Ernüchterung breitgemacht hat und die schwedische Polizei mittlerweile einräumt, dass die dort seit Jahren praktizierten Zugangssperren keine messbare Eindämmung der Verbreitung von Kinderpornografie bewirken konnten. Das kann diejenigen, die sich mit den Fakten beschäftigen, auch nicht überraschen.

Die großen Medien berichten ebenfalls nicht darüber, dass das WWW strukturbedingt nicht der Hauptvertriebskanal für Kinderpornografie ist, sondern Peer-To-Peer-Netzwerke und Chats die primären Anlaufstellen für Pädophile im Netz sind. Access-Blockaden, wie sie jetzt durchgeführt werden, setzen daher von vornherein nur bei einem Seitenarm an. Wenn Frau von der Leyen demgegenüber behauptet, sie wolle den Hauptstrom zum Erlöschen bringen, dann bedarf es dafür anderer Maßnahmen.

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Internet-Sperren: Ein Anruf würde genügen

Endlich einmal auch in einer großen Tageszeitung ein Artikel zum Thema "Netzsperren", der eines der gewichtigsten Argumente anspricht und nicht ausschließlich die Rhetorik der Bundesregierung wiederkäut. Der Artikel "Ein Anruf würde genügen, um sie vom Netz zu nehmen" von Anna Fischhaber in der Süddeutschen ist lesenswert.

Wobei die Aussage, es gäbe in Deutschland bis zu 450.000 Seiten mit kinderpornografischen Inhalten, mehr als erstaunlich ist. Mich würde sehr interessieren, woher diese Zahlen stammen. Wenn es diese Seiten hier gibt, dann sollte man sie auch hier vom Netz nehmen lassen und sich nicht mit Zugangsblockaden begnügen. Das Jonglieren mit solchen Zahlen ist eigentlich ein Argument gegen Access-Sperren.

Sehr aufschlussreich ist auch ein Interview, das die Zeit mit Christian Bahls zu dessen Projekt "Missbrauchsopfer kämpfen gegen Netzsperren" geführt hat.

Heute soll in Berlin der Sperrvertrag unterzeichnet werden und auf den Aufruf zu einer zeitgleichen Mahnwache sei auch hingewiesen.

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16.4.09

Bild ignoriert einstweilige Verfügung, berichtet weiter über No Angels Sängerin und den Justizskandal

Dass die Bild eine gegen sie gerichtete einsweilige Verfügung des Landgerichts Berlin ignoriert und dahinter einen Justizskandal ausgemacht hat, ist wenig überraschend.

Vielleicht ist die Verfügung ja auch noch nicht zugestellt, oder der Kollege Schertz sitzt bereits am Ordnungsmittelantrag. Wobei das Ordungsgeld die Bild kaum abschrecken dürfte. Die Frage wird auch sein, ob man jetzt, nachdem wirklich jeder darüber schreibt und spricht, noch ein Verbot der Berichterstattung gegen einzelne Medien wird durchsetzen können. Die Sache dürfte also noch ein interessantes juristisches Nachspiel im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts haben.

Quelle: derNewsticker.de

15.4.09

Einstweilige Verfügung gegen Springer: Bild darf nicht mehr über Strafverfahren gegen No Angels Sängerin berichten

Da war der Kollege Schertz wirklich flott und hat beim Landgericht Berlin eine Unterlassungsverfügung gegen Bild wegen der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Nadja Benaissa erwirkt.

Das ist zwar rechtlich beachtlich, kommt aber für die No Angels Sängerin zu spät. Denn mittlerweile spricht eh die ganze Republik über den Fall.
Quelle: Meedia

von der Leyens Sperrvertrag

Wie schon mehrfach vermeldet wurde, soll am kommenden Freitag (17.04.09) der von Familienministerin von der Leyen propagierte Vertrag zur Sperrung kinderpornografischer Websites von einigen großen deutschen Providern unterzeichnet werden. Hierzu wird es natürlich begleitend eine Pressekonferenz geben, auf der Ursula von der Leyen erneut Entschlossenheit im Kampf gegen Kinderpornografie vorgaukeln wird. Und ein großer Teil der schreibenden Zunft wird, gegen alle Fakten, genau in diesem Sinne berichten.

Dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag der da unterzeichnet werden wird, (offensichtlich) rechtswidrig und deshalb sogar nichtig ist, spielt in der Diskussion kaum eine Rolle.

Diese Diskussion verläuft nach einem sehr einfachen Gut-/Böse-Schema und das Thema eignet sich hervorragend dafür, populistisch ausgeschlachtet zu werden.

Trotzdem und gerade deshalb hier nochmals der Hinweis auf ein Faktum. In fast allen Staaten, in denen ausgehend von der norwegischen Sperrliste Server mit kinderpornografischen Inhalten stehen, ist die Verbreitung dieser Inhalte strafbar. Warum konzentriert man sich, im Wege der internationalen Zusammenarbeit, nicht auf die Täter und die Quellen vor Ort? Es ist weder notwendig noch sinnvoll, Zugangsblockaden durchzuführen.

Im Zweifel wäre aus Sicht der Opfer bereits viel damit gewonnen, wenn man beim BKA Abuse-Mails an ausländische Host-Provider und Registrare schreiben würde, anstatt rechtswidrige Sperrverträge auszuarbeiten. Wenn man die ohnehin knappen Ressourcen mit sinnlosen Maßnahmen wie der laufenden Aktualisierung von Sperrlisten vergeudet, dann fehlen diese Personalkapizitäten dort, wo man Kinderpornografie tatsächlich effektiv bekämpfen könnte.

Wenn von der Bundesregierung medienwirksam untaugliche Netzblockaden als effektives Mittel propagiert werden, dann zeigt das nur, dass man den Bürger und Wähler nach wie vor für dumm und uninformiert hält. Und dieses Kalkül geht leider immer wieder auf.

Zum Schluss nochmals der Hinweis auf meinen Blogbeitrag "Die falschen Tatsachenbehauptungen der Bundesregierung"

Update: Ein sehr lesenswerter Beitrag auf Scusiblog kommt nach Auswertung von Sperrlisten zu dem Ergebnis, dass 99 % der Server, zu denen der Zugang blockiert werden soll, in Staaten stehen, in denen Kinderpornografie strafbar und effektiv verfolgbar ist. Ein weiteres gutes Argument gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Access-Sperren.

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Anwälte der No Angels Sängerin rügen Verstoß der Staatsanwaltschaft gegen Landespressegesetz

Die presserechtlichen Vertreter von Nadja Benaissa, die Rechtsanwälte Schertz und Bergmann, beanstanden, dass die Pressemeldung der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren, den Tatvorwurf und die Festnahme nicht in Einklang mit den Vorschriften des Landespressegesetzes stehe.
Quelle: Presseportal

14.4.09

Veranstaltungshinweis: @kit-Kongress in Nürnberg

Das Programm des 9. @kit-Kongresses der am 14./15.05.2009 in Nürnberg stattfindet,verspricht eine ganze Reihe interessanter Vorträge zu aktuellen Entwicklungen des Online-Rechts.

Impressumspflicht für Twitter-Account?

Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass "bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht" besteht.

Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten.

Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist.

Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting?

Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten.

Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar.

Auf dem Twitter-Profil von Henning Krieg finde ich übrigens auch kein Impressum. Es sei denn, man lässt den Link auf seine Website genügen.

Update: Jens Ferner hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt. Hierzu ergänzend noch der Hinweis, dass ich meine enge Auslegung des Dienstebegriffs dahingehend, dass nur wesentliche und selbständige Einheiten als Dienste aufgefasst werden können, bereits in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51(Erich Schmidt Verlag, 2002) vertreten habe.

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Wikileaks.de auf Druck des BND gesperrt?

Es klingt sehr stark nach Verschwörungstheorie, was man in der letzten Pressemitteilung von Wikileaks vom 13.04.09 zur Sperrung/Kündigung ihrern DE-Domain lesen kann. Andererseits ist immer vieles denkbar. Der Vorgang ist in jedem Fall merkwürdig.

Update: Möglicherweise geht der Verschwörungstheorie jetzt doch die Luft aus. Erstaunlich ist dann aber, dass Wikileaks so laustark getrommelt hat. Mal sehen, was da noch für Geschichten folgen.

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12.4.09

Eine Zensur findet statt: Wikileaks.de gesperrt

Bei der Eingabe von Wikileaks.de wird man derzeit (12.04.09, 10:23) auf eine Informationsseite der DENIC umgeleitet. Diese "Sperrung" an der DENIC unmittelbar beteiligt ist, soll angeblich wegen der Veröffentlichung der australischen Kinderporno-Sperrliste erfolgt sein, wie Heise berichtet.

DENIC oder der Provider über den die Domain registriert ist, werden sich möglicherweise die Frage nach der rechtlichen Grundlage dieser Sperraktion stellen lassen müssen.

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10.4.09

Duckmäusertum im Bundestag

Ich hatte eigentlich nicht gedacht, dass ich Peter Gauweiler irgendwann einmal zustimmen muss. Aber in letzter Zeit kommt das öfters vor. Gazweiler spricht mit dem Spiegel über feige Abgeordnete.

Wenn man sich vor Augen führt, wieviele evident verfassungswidrige Gesetze in den letzten 10 Jahren durchgewunken wurden, dann erkennt man, dass die Vorstellung vom freien, nur seinem Gewissen unterworfene Abgeordnete bloß noch eine Leerformel darstellt.

9.4.09

BLAWG Ranking April 2009

Sehe gerade, dass Internet-Law bei Wikio in der Rubrik BLAWGS im April auf Platz 1 gelandet ist. Ungläubige Freude macht sich breit.

Update: Abmahnfalle Wikipedia

Der Heise-Newsticker berichtet jetzt über die Abmahnung von Netzaktivist Alvar Freude durch die Fotografin Martina Nolte.

Deshalb noch ein Update zu meinem gestrigen Beitrag "Abmahnfalle Wikipedia".

Wie Heise berichtet, sind der Fotografin speziell Wikipedia Mirrors ein Dorn im Auge. Wikipedia selbst unterstützt und begrüßt Mirros demgegenüber ausdrücklich.

Aber der Webblaster von Alvar Freude spiegelt die Bilder von Frau Nolte gar nicht, sondern verlinkt nur auf die Originalquellen bei Wikipedia. Eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Bilder der Fotografin findet insoweit ohnehin nicht statt.

Die Fotografin verhält sich insgesamt widersprüchlich. Sie stellt nämlich ihre Bilder selbst bei Wikipedia online und bindet diese sogar unmittelbar in die Artikel ein und zwar in dem Wissen, dass in Wikipediaartikeln keine Urheberrechtsbenennung unter den Fotos erfolgt. Wer sich so verhält, muss aber dann auch eine browserartige Darstellung wie beim Webblaster dulden.

Diese Abmahnungen werden aber erst dadurch möglich, dass Wikipedia mit Blick auf die Urhebernennung selbst nicht CC-konform ist, was die Fotografin bei Wikipedia unmittelbar nicht zu stören scheint, sondern nur bei den Mirrors. Warum das so ist, dürfte klar sein.

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Three Strikes Out in Frankreich überraschend gescheitert

Das Gesetz zur Einführung des sog. Three Strikes Out Verfahrens ist in der französischen Nationalversammlung heute überraschend abgelehnt worden.
Quelle: TF1

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Umweltschutzorganisation soll Kritik an RWE-Werbung unterlassen

Wieder einmal soll das Urheberrecht als Vehikel dafür dienen, kritische und und einem Konzern unangenehme Meinungsäußerungen zu verbieten.

Die Umweltschützer "Urgewald" haben eine Werbekampagne von RWE persifliert und mit dem Text "teuer, gefährlich, dreckig", Atomstrom von RWE: Der hohe Preis bleibt" unterlegt. Die Werbeagentur Jung v. Matt, die für RWE das Kampagnenmotiv gestaltet hat, sieht ihre Urheberrechte verletzt und hat die Umweltschutzorganisation abgemahnt.

Abgesehen davon, dass die Argumentation der Werbeagentur juristisch fragwürdig ist, kann jeder sehen, dass es hier nicht um das Urheberrecht geht, sondern darum, Kritiker mundtot zu machen. Das sollte für die Werbeagentur und RWE in einem PR-Desaster enden. Deshalb möchte ich auch meinen kleinen Beitrag dazu leisten, dass dieser Vorgang die Runde macht.

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Open Access: Das Denken ist frei

Auch wenn immer beklagt wird, dass deutsche Blogs zu wenig eigenen Content liefern, muss man auf manche Dinge einfach (nur) hinweisen.

Christoph Drösser hat für die Zeit einen hervorragenden Artikel zum Thema Open Access geschrieben. Weil das Denken frei bleiben soll, ist der offene Zugang zu Information wünschenswert. Bitte lesen!

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Auskunft über den Inhaber eines Internetanschlusses

Die Kollegen Wilde & Beuger berichten von einer neuen Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 6 O 60/09)nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Internet-Zugangsprovider müssen seit dem 01.09.2008 unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG, Auskunft über die Person ihrer Kunden erteilen. Hierbei geht es primär um Fälle des File-Sharing.

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist u.a., dass sowohl der Rechtsverletzer selbst in gewerblichem Ausmaß tätig gewesen ist, als auch, dass die Dienstleistung des Providers in gewerblichem Ausmaß erbracht wird. Außerdem muss es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handeln oder bereits Klage erhoben worden sein.

Während manche Gerichte, wie das Landgericht Köln ein gewerbliches Ausmaß z.T. schon bei einer einzigen Datei annehmen, orientiert sich das Landgericht Frankenthal an der Schwelle von 3000 Musiktiteln oder 200 Filmen und erklärt, dass dies zwar keine feste Größe sei, aber andererseits einzelne Dateien nach der Intension des Gesetzgebers jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß begründen.

Diese neue Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sich das Landgericht Frankentahl mit der Frage beschäftigt, ob mittels sog. Hash-Werte zweifelsfrei die Identität von zwei Dateien nachgewiesen werden kann, was vom Landgericht offenbar bezweifelt wird.

Diese Frage ist in der Praxis bedeutsam, weil die Industrie ihre Rechte nachweisen muss und sich deshalb zum Beleg dafür, dass es sich um bestimmte Filme oder Songs handelt, darauf verweist, dass man dies mithilfe von Hash-Werten zweifelsfrei festgesetellt habe.

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8.4.09

Sicherheit in deutschen Gerichten

Es war seltsam am Tag nach den Schüssen in Landshut, ein Gerichtsgebäude zu betreten, zumal das Landgericht Landshut zu meinen Hausgerichten gehört.

Heute war ich zwar beim LG München I, aber man denkt beim Betreten eines Gerichtsgebäudes unweigerlich an die gestrigen Ereignisse. Sicherheitskontrollen gab es in München übrigens auch heute keine, aber das könnte sich ja bald ändern.

Abmahnfalle Wikipedia

Über einen Fall einer durchaus bizarren urheberrechtlichen Abmahnung berichtet Netzaktivist Alvar Freude.

Er hat eine Abmahnung von einer Fotografin erhalten, die ihre Fotos unter der Creative-Commons Lizenz selbst bei Wikipedia einstellt und die Fotos dort auch in Wikipedia-Artikel einbindet.

Der angebliche Verstoß beruht auf dem sog. Webblaster, den Alvar Freude betreibt. Der Webblaster ist eine Art alternativer Browser, der Webseiten originalgetreu darstellt, mit dem einzigen Unterschied, dass viele Begriffe im Text automatisiert mit Links unterlegt werden.

Wem das zu abstrakt ist, der sollte eine der abgemahnten Darstellungen im Webblaster mit dem entsprechenden Wikipedia-Artikel vergleichen.

Was sich die Fotografin hier versucht zu nutze zu machen, ist der Umstand, dass ihre Fotos unmittelbar im Wikipedia-Artikel keinen Urhebervermerk tragen und damit die Darstellung über den Webblaster ebenfalls nicht.

Darin sieht die Fografin aber gerade den Verstoß. Ihr Foto, so meint sie, wird über den Webblaster ohne Urheberbenennung, wiedergegeben, was gegen die CC-Lizenzbedingungen verstoße. Was letztlich natürlich auch bedeuten würde, dass die Gestaltung bei Wikipedia nicht CC-konform ist.

Man wird sehen, ob die Fotografin diese Frage tatsächlich gerichtlich klären lassen möchte.

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4.4.09

EU-Parlament verschiebt Entscheidung über Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen

Die Entscheidung über die EU-weite Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen auf 90 Jahre ist vertagt worden.

Kritiker beanstanden, dass diese Regelung primär der Industrie und den Verwertungsgesellschaften nützt und dem kulturellen Allgemeininteresse widersprechen würde.

Das ist wieder einer von vielen Belegen dafür, wie massiv die Lobbyisten die Entwicklung des Urheberrechts beinflussen. Man wird die heutige Entwicklung vermutlich einmal als Anachronismus betrachten.

Quelle: unwatched.org

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3.4.09

Three-Strikes-Out wird in Frankreich Gesetz

Das umstrittene Konzept "Three-Strikes-Out" hat in Frankreich die parlamentarischen Hürden durchlaufen. Es wird dazu eine Kontrollstelle eingerichtet, die Raubkopierer anschreibt und auf den rechtsverstoß hinweist. Nach der dritten Abnmahnung soll dann eine Internetsperre von zwei Monaten bis zu einem Jahr verhängt werden.
Quelle: standard.at

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Rechtliche Zulässigkeit einer Kulturflatrate

Ein von den Grünen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des Instituts für Europäisches Medienrecht befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer sog. Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht.
Das Fazit lautet, dass die Einführung einer Kulturflatrate nicht gegen Grundrechte verstoßen würde aber eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraussetzt.

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Bloggen & Recht

Und noch was von der re:publica. Zum Vortrag der Kollegen Krieg und Feldmann "Bloggen & Recht" gibt es jetzt auch Folien online.

Bei dieser Gelegenheit weise ich gerne auch nochmals auf meinen eigenen Beitrag "Impressumspflicht für Weblogs?" hin.

Einstiegsdroge Kinderpornografie?

Netzaktivist Alvar Freude hat am 02.04.09 auf der re:publica einen Vortrag mit dem Titel "Einstiegsdroge Kinderpornographie? - Warum Internet-Sperren nicht gegen
Kinderpornographie helfen und wie diese als Türöffner für weitergehende Sperren dienen"
gehalten. Die Folien des Vortrags sind jetzt online verfügbar.

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Jahresbericht der Bundesnetzagentur

Der Jahresbericht 2008 der Bundesnetzagentur ist online. Vorsicht: PDF mit 248 Seiten. Primär für TK-Freaks zu empfehlen. ;-)

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2.4.09

EuGH zu Verdrängungspreisen bei Internetzugangsleistungen

Mit Urteil vom 02.04.2009 (Rs. C-202/07 P) hat der EuGH eine Entscheidung
der Kommission bestätigt, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen französischen Telco wegen Verdrängungspreisen bei der Erschließung des Marktes fuer Breitband-Internetzugänge festgestellt hatte.

Der EuGH nimmt im Ergebnis an, dass auch eine Vorgehensweise, die mit Verlusten verbunden ist, missbräuchlich i. S. v. Art. 82 EG-Vertrag sein kann.

Fragwürdigkeiten des bayerischen Verfassungsschutzberichts

Im aktuellen bayerischen Verfassungsschutzbericht wird der Verein "a.i.d.a." (= Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.) unter "sonstige Linksextremisten" geführt. Darauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog hin. Das ist insofern erstaunlich, als "a.id.a." mehrfach ausgezeichnet worden ist, u.a. 2008 von der Stadt München.

Auf Nachfrage für diesen Eintrag gab es vom Innenministerium nur den Hinweis auf Hyperlinks auf der Website des Vereins und die Behauptung, die Verantwortlichen seien seit Jahren als Linksextremisten bekannt.

Links ist diese Gruppierung wohl, aber verfassungsfeindlich?

Eine Einstufung in einem Verfassungsschutzbericht als linksextrem führt zu einer öffentlichen Stigmatisierung. Deshalb bedarf es hierfür stichhaltiger Verdachtsmomente. Die Reaktion des Innenministeriums klang nicht so, als seien die vorhanden.

Warum es überhaupt Verfassungsschutz heißt, hat sich mir eh nie wirklich erschlossen, sind doch die Dienste dafür bekannt, in schöner Regelmäßigkeit das Recht zu brechen. Schützt man die Verfassung indem man sie bricht?

BVerfG: Kreditkartenscreening ist keine Rasterfahndung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen ein sog. Kreditkartenscreening bei einem Karteninstitut auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft als Grundrechtseingriff beanstandet wurde.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine der Rasterfahndung vergleichbare Maßnahme nicht vorliege, weil die Grunddaten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, sondern nur ein sehr eingeschränktes Suchergebnis von dem Institut übermittelt wird. Die beschwerführer wurden zwar gescreent, sie waren aber nicht unter den letzendlichen Suchtreffern, weshalb ihre Daten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.

Ich halte die Entscheidung für bedenklich, weil ebenso wie bei der Rasterfahndung zunächst ein automatisierter Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorgenommen wird. Durch diesen Abgleich wird eine Schnittmenge von Personen ermittelt, auf welche ganz bestimmte, von der Staatsanwaltschaft vorgegebene Merkmale zutreffen. Damit sind die Kriterien einer Rasterfahndung an sich erfüllt.

Der Unterschied zur Rasterfahndung besteht nunmehr nur darin, dass die Staatsanwaltschaft beim Kreditkartenscreening nicht Herrin der Daten ist, sondern die Grunddaten beim Kreditkarteninstitut verbleiben. Dies ändert aber am Ergebnis nichts, denn im konkreten Fall erhält die Staatsanwaltschaft das für das Ermittlungsverfahren gewünschten Informationsergebnis nach ihren vorgebenen Kriterien im gleichen Umfang wie wenn sie die Rasterfahndung selbt durchgeführt hätte. Die Grundrechtsintensität ist also dieselbe.

Quelle: BVerfG, 2 BvR 1372/07 vom 17.2.2009

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Telekom soll dem BKA Kundendaten zum Zwecke der Rasterfahndung übermittelt haben

Die Deutsche Telekom AG soll nach den Terroranschlägen 2001 dem BKA Millionen von Kundendaten zum Zwecke der Rasterfahndung übermittelt haben, berichtet die Frankfurter Rundschau.

Wenn das stimmt, würde das alle bisherigen Datenskandale in den Schatten stellen, weil der Staat unmittelbar involviert war und deshalb auch ein ganz massive und unmittelbare Grundrechtsverletzung vorliegt. Mal sehen, was der zuständige Law-And-Order Minister Schäuble dazu zu sagen hat. Aber vermutlich war das ja in seinem Sinne, für die Sicherheit der Bürger versteht sich.

1.4.09

Rechtliche Anforderungen an Unternehmenswebsites

Habe das Skript meines Vortrags "Rechtliche Anforderungen an Firmenwebsites", vom 25.03.09 bei der IHK Regensburg, auf unserer Kanzleisite eingestellt.

Tötungstrainingssoftware

Der bayerische Innenminister kritisiert im Kontext der Killerspiele-Diskussion auch die "Tötungstrainingssoftware" der US-Army. Der Ausdruck war mir neu.
Quelle: Pressemitteilung der CSU-Fraktion vom 31.03.09

BMI-Bericht über technische Möglichkeiten der Entfernung bzw.Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet

Das Bundesinnenministerium hat einen Bericht über technische Möglichkeiten der Entfernung bzw. Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet verfasst, der zur Vorlage an den Innenausschuss des Bundestages dient.

Das liest sich an manchen Stellen so, als hätte sich Klein-Fritzchen Gedanken zum Internet gemacht.

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Update: LG Karlsruhe: Durchsuchung wegen mittelbaren Links auf dänische Sperrliste

Mein Beitrag vom 30.03.09 "LG Karlsruhe: Durchsuchung wegen mittelbaren Links auf dänische Sperrliste war statthaft" hat ein erhebliches Echo verursacht und mir, wenn auch nur vereinzelt den Vorwurf einer verzerrenden Darstellung eingebracht.

Deshalb hierzu noch ein paar Worte. Die Sachverhaltsschilderung in meinem Ausgangsbeitrag ist zutreffend und sogar deutlich präziser, als das was in den Beschlüssen der beiden Gerichte zu lesen ist. Mir liegen zu dem Vorgang zugegebenermaßen noch weitere Unterlagen vor, die meine Einschätzung bestätigen.

Ich habe ganz gezielt eine Passage, die die rechtliche Würdigung und nicht die Sachverhaltsdarstellung betrifft, aus dem Beschluss hervorgehoben zitiert, weil ich sie für zentral und auch bezeichnend halte. Eine Hervorhebung ist keine Verfälschung. Jeder kann die beiden gerichtlichen Beschlüsse vollständig lesen und dazu den Beitrag "dänische Zensurliste" des Blogs "Schutzalter", der nach wie vor online ist und sich selbst eine Meinung bilden.

Allein der Umstand, dass ich den Blogbeitrag "dänische Zensurliste" hier nicht verlinke, zeigt, dass der Einschüchterungseffekt, den Art. 5 Grundgesetz gerade verhindern möchte, bereits eingetreten ist. Und das geht sicher nicht nur mir so. Diese Form der Strafverfolgung beeinträchtigt die kritische Diskussion über Access-Sperren und ausländische Sperrlisten. Das ist auch der Grund dafür, dass ich dieses Thema überhaupt aufgegriffen und in meinem Blog thematisiert habe.

Wenn man zudem weiß, dass im Zusammenhang mit der Verlinkung und Auseinandersetzung mit ausländischen Sperrlisten gegen den Betreiber des Blogs Schutzalter ebenfalls ermittelt wird und beim Inhaber der Domain "wikileaks.de" Wohnräume ohne richterlichen Beschluss durchsucht wurden, ergibt sich in der Gesamtschau ein bedenkliches Bild der Strafverfolgung in diesem Bereich. Wir sehen uns einer Strafjustiz gegenüber, die gerade auch Gegner und Kritiker von Access-Sperren pönalisiert und dies wie ich finde mit z.T. konstruierter und haarsträubender Begründung. Und hierüber sollte die Öffentlichkeit und die Netz-Community informiert werden.

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