30.1.09

Aufregung über alte Zeitungen

Im Blog "Zettels Raum" gibt es einen sehr lesenswerten Beitrag zu der zensurartigen Beschlagnahmeaktion des Freistaats Bayern, über die ich hier schon berichtet habe.

Ein Zitat aus Zettels Raum, das die Bevormundung der Bürger unter dem Deckmantel des Urheberrechts prägnant zusammenfasst:
"Die Regierung des Landes Bayern ausgerechnet als Sachwalter des Urheberrechts von zwei Nazi- Verbrechern!"

OLG Köln: Schriftliches Urteil im Antisemitismusstreit

Das Urteil des OLG Köln im sog. "Antisemitismusstreit" liegt nunmehr im Volltext vor.

Der Journalist Henryk M. Broder hatte im Mai 2008 in dem Blog "Die Achse des Guten" den er mitbetreibt, einen offenen Brief an die WDR-Intendantin publiziert, in dem er sich über Äußerungen von Evelyn Hecht-Galinski, der Tochter von Heinz Galinski, in einer Radiosendung des WDR mokierte.

Broder schrieb u.a. wörtlich:
"Jeder kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, dass Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemanden spricht außer für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben".

Wegen der Aussage, sie sei antisemitisch hat Hecht-Galinski beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Oberlandesgericht wieder aufgehoben hat.

Die Aussage Broders bewegt sich jedenfalls im Grenzbereich zur Beleidigung, weshalb man den Sachverhalt sicherlich juristisch auch anders bewerten kann.

Im Interesse der Meinungsfreiheit begrüße ich das Urteil des OLG Köln allerdings ausdrücklich.

Qualitätsjournalismus, den sich Herr Broder und seine Kollegen von der Achse des Guten auf die Fahnen geschrieben haben, stelle ich mir dennoch anders vor. Sind das also die Publizisten, die mit Verve und unkonventionellem Denken den Mainstream herausfordern, wie man auf der Website "Achse Des Guten" lesen kann? An anderer Stelle habe ich heute gelesen, getretener Quark wird breit, nicht stark. Das trifft es deutlich besser.

OLG Köln, Urteil vom 06.01.2009, Az. 15 U 174/08

BGH: Vorschau auf die Entscheidungen der nächsten Monate

Der BGH weist in einer aktuellen Pressemitteilung auf die kommenden Entscheidungen und Termine der nächsten Monate hin.

Urteile zum ach so wichtigen Persönlichkeitsrecht der Fernsehmoderatoren Sabine Christiansen und Günther Jauch steht ebenso an, wie die weit spannendere mündliche Verhandlung zu den "Online-Videorecordern", bei denen Fernsehsender einen Verstoß gegen ihr Senderecht geltend machen. Ferner verhandelt der BGH über die Frage der Störerhaftung für einen eBay-Account, wenn die Rechtsverletzung (angeblich) durch die Ehefrau erfolgt ist.

Entscheiden wird der BGH schließlich eine im Domainrecht noch sehr interessante Frage. Die Klägerin dieses Verfahrens wendet sich mit einem seit 2001 geschützten Unternehmenskennzeichen "ahd" gegen die Domain "ahd.de", die zwar bereits 1997 zugunsten des Beklagten registriert wurde, über die aber erst seit 2002 eine inhaltliche Website abrufbar ist. Das OLG Hamburg hat den Beklagten zur Freigabe der Domain verurteilt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 21/2009

GEMA tickt aus

Die GEMA möchte nach einem Bericht des Handelsblatts bei Konzerten fast 600 % mehr kassieren und hat offenbar alle bestehenden Verträge mit Konzertveranstaltern gekündigt.

Ist es eigentlich die Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft, Kultur und Unterhaltung zu zerstören? Im deutschen Urheberrecht ist so vieles reformbedürftig und die Abschaffung von GEMA unf VG Wort sollte dabei eigentlich ganz oben auf der Agenda stehen, nachdem eine halbwegs faire Verteilung der Einnahmen an die Urheber und Künstler durch dieses System ohnehin nicht gewährleistet ist.

BGH: Klingeltöne und Entstellung des Werks

Das schriftliche Urteil des Bundesgerichtshof zu der Frage einer urheberrechtlichen Entstellung des Werkes durch Klingeltöne und dazu, ob der Berechtigungsvertrag mit der GEMA auch eine Rechtseinräumung für die Umgestaltung zu Klingeltönen enthält, liegt nun vor.

Die amtlichen Leitsätze:
In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.

Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.

Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 (?Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.?) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil v. 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - OLG Hamburg

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Nachruf auf Flume

Die heutige Ausgabe der Süddeutschen bringt einen Nachruf auf Werner Flume, der am Mittwoch im Alter von 100 Jahren verstorben ist.

Die meisten Juristen kennen den großen Zivilrechtler Flume aus dem Studium, weil es in Urteilen und Lehrbüchern nach der Angabe der herrschenden Meinung sehr oft hieß: A.A. Flume.

Flume war ein eigenständiger juristischer Geist, der die Kraft hatte zu widersprechen und für seine abweichende Ansicht auch zumeist die besseren Argumente anbieten konnte. Viele seiner z.T. belächelten Gegenauffassungen haben sich deshalb irgendwann durchgesetzt.

Der Nachruf von Heribert Prantl in der SZ trägt den Titel "Feuerkopf senior" und beschreibt Flume als Großmeister seines Faches, als juristischen Entdecker und klassischen Liberalen.

Die Botschaft von Flume lautete, nicht blindlinks dem Mainstream hinterherzulaufen, sondern selbständiges juristisches Denken zu entwickeln. Eine Haltung an der man sich orientieren kann.

29.1.09

Doch kein Three-Strikes-Out in Deutschland?

Das Handelsblatt schreibt heute unter dem Titel "Internet-Anbieter bleiben ungeschoren", dass das Justizministerium eine Lösung wie in Frankreich (Three-Strikes-Out) für nicht mit dem Datenschutzrecht und dem Fernmeldegeheimnis vereinbar hält.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries - die ohnehin nicht weiß, was ein Browser ist - setzt stattdessen auf freiwillige Lösungen, so das Blatt.

Cyberwar: Kirgisistan vom Internet abgeschnitten

Der ehemalige GUS-Staat Kirgisistan ist offenbar durch gezielte massive Denial-of-Service-Attacken vom Internet abgeschnitten worden.

Nach Informationen des Wall Street Journal soll die Aktion politisch motiviert sein und von russischen Crackern ausgehen.

Ob tatsächlich die russische Regierung dahinter steckt, wird sich wie so vieles nie aufklären. In dieser Region wundert mich andererseits gar nichts mehr.

Werbung mit Zensur

Der Freistaat Bayern hält die Bürger bekanntlich nach wie vor für unmündig und beschlagnahmt gerade die Zeitschrift "Zeitungszeugen" wegen einer Wiederveröffentlichung des beigelegten NS-Propagandablattes "Völkischer Beobachter". Davon war hier schon die Rede.

Der britische Verleger Peter McGee nutzt diesen Umstand nunmehr dazu, auf dem Titel der nächsten Ausgabe in roten Lettern das Wort "zensiert" anzubringen. Warum auch nicht. Die Beschlagnahme und die jetzt notwendige juristische Auseinandersetzung dürfte den Verleger einiges Geld kosten.
Quelle: sueddeutsche.de

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Podiumsdiskussion zum Arbeitnehmerdatenschutz

Anlässlich des gestrigen 3. Europäischen Datenschutztages fand in Berlin eine Tagung von Datenschutzexperten, Politikern und Vertretern von Verbänden zum Arbeitnehmerdatenschutz statt.

Das BLOG BesideTheStreet fasst die Redebeiträge zusammen.

WIPO-Entscheidung zur Domain "batteryfillingsystem.com"

Das amerikanische Unternehmen BFS of the Americas, LLC, das nach eigener Angabe auch als "Battery Filling Systems" auftritt, kann von einem deutschen Domaininhaber nicht die Übertragung der Domain "batteryfillingsystem.com" verlangen.

Das hat das WIPO Arbitration and Mediation Center (Fall-Nr. Case No. D2008-1786) am 21.01.2009 entschieden.

Der Schiedsspruch stützt sich u.a. darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Markenrechte darlegen konnte und der Begriff zudem zumindest beschreibend oder sogar generisch sei.

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Große US-Provider kooperieren mit Musikindustrie im Kampf gegen das Filesharing

Einige der großen amerikanischen Internetzugangsprovider wollen offenbar mit der RIAA (Recording Industry Association Of Aermica) im Kampf gegen das Filesahring zusammenarbeiten.

Geplant ist in den USA offenbar keine Umsetzung des sog. Three-Strikes-Out Konzepts, sondern vielmehr sollen die ISPs dort Aufforderungen der Musikindustrie, illegalen Content vom Netz zu nehmen, per E-Mail an als Filesharer identifizierte Nutzer weiterleiten.
Quelle: CNet News vom 28.01.09

Datenschutztag bei der Bahn

Kaum hat in Europa der Datenschutztag begonnen, da wird auch schon bekannt, dass die Bahn heimlich 173.000 Mitarbeiter (haben die wirklich noch so viele?) überprüft hat. Das nenne ich punktgenaue und gelungene Pressearbeit der Bahn.

Wieso heißt die Schnüffel-Aktion der Bahn eigentlich "Operation Babylon"? Knüpft das an die Diktion der Rastafari an? Babylon als Synonym für ein korruptes System der Unterdrückung? So viel Selbstironie hätte ich der Bahn gar nicht zugetraut.

28.1.09

Urheberrecht: Rechte belgische Partei missbraucht Werk eines deutschen Künstlers

Die belgische Rechtspartei Vlaams Belang hat sich das Foto-Kunstwerk "Dishes" des Künstlers Till Nowak aus dem Internet gezogen und in mehr als zwei Millionen Exemplaren ihrer Parteizeitung veröffentlicht und für ihre rechte Propaganda missbraucht.
Der Künstler wehrt sich nun in Belgien gegen die dreiste Urheberrechtsverletzung gerichtlich.
Quelle: tagesschau.de

Schriftliches Urteil: Freiheitsstrafe für RA v. Gravenreuth

Im September 2008 verurteilte das Landgericht Berlin den einst im IT-Bereich gefürchteten Münchner Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen Betrugs zu Lasten der "taz". Einbezogen wurden dabei im Wege der Gesamtstrafenbildung frühere Verurteilungen durch das Amtsgericht München.
Nunmehr ist das schriftliche Urteil des Landgerichts Berlin veröffentlicht worden, Az.: 571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07). Gravenreuth hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Gravenreuth war in den 90'er Jahren wegen einer Reihe von Massenabmahnungen zu zweifelhaftem Ruhm gelangt. Bekannt wurde er u.a. dadurch, dass er sich als 15-jährige "Tanja" ausgegeben hatte und mit Briefen, in denen er einen Softwaretausch anbot, serienweise Computer-Kids in die Raubkopiererfalle lockte.

Viel Wirbel haben auch die Explorer-Abmahnungen verursacht.

In letzter Zeit hat Gravenreuth auch in eigener Sache Privatklagen erhoben, z.B. weil er sich durch Formulierungen wie "Abmahnanwälte, die Pest des Internets" in seiner Ehre verletzt fühlte. Dem ist das Amtsgericht München nicht gefolgt.

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eco: Richtlinie für zulässiges Onlinemarketing

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) hat seine Leitlinien für das Onlinemarketing in 3. Auflage veröffentlicht.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet E-Mail-Werbung, wenn keine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Zudem verlangt das Datenschutzrecht eine ausdrückliche Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der Leitfaden von eco erläutert, wie man diese rechtlichen Vorgaben beim Online-Marketing umsetzt und stellt ein gutes Hilfsmittel für Unternehmer dar.

OLG Düsseldorf: Miturheber von Software kann Leistung (Auskunft, Schadensersatz) nicht an sich selbst verlangen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Miturheber von Software nicht aktivlegitimiert ist bzgl. der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen an sich selbt.

Miturheber sind nach dem Urteil des OLG i.S.v § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes betreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte nach § 8 Abs. 4 S. 1 UrhG verzichtet haben.

Was den Unterlassungsanspruch angeht, hat das OLG Düsseldorf die Aktivlegitimation des Klägers als Miturheber allerdings bejaht, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben werde.
Urteil des OLG DÜsseldorf vom 25.11.2008 (Az.: I-20 U 72/06)

Heute ist Datenschutztag

Zum dritten Mal findet heute der Europäische Datenschutztag statt, in Berlin mit einer zentralen Veranstaltung der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern. Kernpunkt ist diesmal die Frage "Wieviel darf mein Arbeitgeber über mich wissen?"

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27.1.09

Three strikes and out in UK schon wieder out

Während die Bundesregierung offenbar weiterhin über Maßnahmen wie das sog. "Three Strikes And Out" nachdenkt, scheint das Thema im Vereinigten Königreich schon wieder durch zu sein, wie die Online-Ausgabe der Times berichtet. Und wer sagts jetzt Frau von der Leyen?

Verfassungsbeschwerde gegen BKA-Gesetz

Die im Netz als "Twister" bekannte Bürgerrechtlerin Bettina Winsemann hat gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, wie der Heise-Ticker meldet.
Chapeau und viel Glück.

Kopierschutz und Käuferrechte bei Computerspielen

Die neue Ausgabe von JurPC bringt u.a. einen Aufsatz vom Clemens Mayer-Wegelin mit dem Titel "Käuferrechte bei Computerspielen ? Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements" (JurPC Web-Dok. 22/2009)

Der Autor versucht das Verhältnis von Maßnahmen des Digital Rights Management und den urheberrechtlich und AGB-rechtlich zulässigen Einschränkungen der Nutzung und Vervielfältigung von Computerspielen zu beleuchten. Lesenswert

BGH: Anwälte haften für falsche Urteile

Der Leitsatz einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07) für die ich nur Kopfschütteln übrig habe:

Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat

Später in den Urteilsgründen liest man dann, dass das Gericht für sein Urteil die volle Verantwortung trägt. Und wie sieht die bitte aus? Schließlich hat der Gesetzgeber mit § 839 Abs. 2 BGB schon dafür gesorgt, dass der Richter nicht haftet. Art. 97 GG und das BGB schützen also auch die richterliche Dummheit, während der in gleichem Maße unwissende Anwalt für den Richter gleich mit haftet. Nur wenn man als Anwalt schlauer ist als das Gericht, kann man also der Haftung entgehen.

BLAWG für EUR 29.999;-)

Witzbolde sind sie ja die Kollegen von der herrschenden Meinung. Scheint mir ein Schnäppchen zu sein. Wer ist eigentlich Robert Basic? ;-)

Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste?

Gegen die von mir gestern geäußerte Ansicht, Anonymisierungsdienste würden der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, wurde der Einwand erhoben, dass z.B. der Verein German Privacy Foundation e.V. (GPF) gestützt auf ein Rechtsgutachten für sein TOR-Projekt meint, nicht der Speicherpflicht zu unterliegen.

Diese Diskussion ist nicht ganz neu und wird in ähnlicher Weise auch mit Blick auf die Pflichten des § 5 TMG geführt.

Entscheidend für Anonymisierungsdienste ist es, wie man das Merkmal "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" in § 113a TKG auslegt. Auch wenn § 3 Nr. 24 TKG von in der Regel gegen Entgelt erbrachten Diensten spricht, verlangt § 113a TKG andererseits anders als die Vorschriften zum Datenschutz im TKG noch nicht einmal Geschäftsmäßigkeit.

Vielfach wird die Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass man alle Dienste erfassen will, die regelmäßig mit einem kommerziellen Hintergrund betrieben werden, wobei es auf eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommen soll.

M.E. unterliegen deshalb kommerzielle Anonymisierungsdienste, die versuchen, sich über Werbung zu finanzieren, in jedem Fall der Vorratsdatenspeicherung.

Aber auch bei den anderen Dienste ist damit zu rechnen, dass man danach fragt,
wie Anonymisierungsdienste in der Regel betrieben werden. Also kommerziell oder von Idealvereinen? Und wenn ich mir z.B. "anonymizer.com" oder "anonymouse.org" anschaue, dann kann man schon zu dem Ergebnis kommen, dass Anonymisierungsdienste in der Mehrzahl kommerziell betrieben werden.

Wenn die Vorratsdatenspeicherung nicht generell kippt, wird es spannend sein zu sehen, wie man die Tätigkeit von Anonymiserungsdiensten insoweit künftig einstuft.

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26.1.09

Umgehung der Vorratsdatenspeicherung durch Anonymiserungsdienste

Daten-Speicherung.de hat kürzlich in einem sehr aufschlussreichen Test Anonymisierungsdienste bewertet und dies als Maßnahme gegen die Aufzeichnung von IP-Adressen bezeichnet.

Wer allerdings darauf vertraut, damit die Vorratsdatenspeicherung umgehen zu können, sollte Vorsicht walten lassen. Denn Anonymisierungsdienste gehören ebenfalls zu den Diensten, die verpflichtet sind, Daten auf Vorrat zu speichern. Sofern der Anbieter also seinen Pflichten nach dem geltenden Recht nachkommt, werden die IP-Adressen der Nutzer des Dienstes geloggt und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Man wird insoweit deshalb auf Anbieter aus dem EU-Ausland zurückgreifen müssen. Und sicher sein kann man sich natürlich auch dann nicht.

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Kontrolle ist schlechter

Der sehr geistreiche Artikel "Kontrolle ist schlechter" im jetzt.de-Blog der SZ setzt sich kritisch mit den immer neuen Modellen der Musikindustrie zur Eindämmung des Filesharing auseinander. Vielleicht sollten auch andere Autoren der Süddeutschen Zeitung wie Heribert Prantl und Andrian Kreye diesen Text zur Erweiterung ihres Horizonts mal lesen.

Der Artikel zitiert am Ende Jeanette Hofmann mit "Hätten wir gewollt, dass die Kerzenmacher im 19. Jahrhundert über die Nutzung von elektrischem Licht bestimmen?".
Ich hoffe so sehr, dass jemand mal Frau Zypries diese Frage stellt. Ob sie es wohl verstehen würde? Vermutlich eh nicht.

Nachtrag: Der Artikel ist am 27.01.09 auch im Feuilleton der Print-Ausgabe der SZ erschienen

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Medina-Report zum Urheberrecht

Der nunmehr vorliegende, sog. Medina-Report des Europäischen Parlaments zum Urheberrecht, spricht u.a. von einer Verantwortung der Internetzugangsprovider für Urheberrechtsverletzungen und verlangt eine stärkere Einbindung der Access-Provider in die Verhinderung und Bekämpfung der Onlinepiraterie.

Damit wird in grundlegender Art und Weise verkannt, dass Zugangsprovider bloße Telekommunikationsanbieter sind, die eine technische und neutrale Dienstleistung erbringen, die vordergründig darin besteht, den Netzzugang zu ermöglichen.

Die Vorschläge des Medina-Reports stehen auch in Konflikt zur E-Commerce-Richtlinie, die eine Verantwortlichkeit der Zugangsprovider für Inhalte ausdrücklich verneint und auch verbietet, den Zugangsanbietern proaktive Überwachungspflichten aufzuerlegen.

Das sieht nach einem weiteren Kniefall vor der Lobby der Rechteinhaber aus und hat mit einer ausgewogenen Empfehlung wenig zu tun. Viele Parlamentarier werden dem möglicherweise aus Unwissenheit und in Unkenntnis der technischen und rechtlichen Zusammenhänge zustimmen.
Weitere Quelle: La Quadrature Du Net

Aufsatz zum neuen BKA-Gesetz

In der aktuellen Ausgabe der NJW findet sich ein Aufsatz von Frederik Roggan zum neuen BKA-Gesetz (NJW 2009, 257).

Der Autor erläutert die gesetzlichen Neuerungen im Einzelnen und weist zusammenfassend darauf hin, dass das Bundeskriminalamt durch die Neuregelung zu einer Polizeibehörde eigener Art wird und aufgrund der eingeräumten "Vorfeldkompetenzen" Ähnlichkeiten zu einem Geheimdienst aufweist. Der Autor sieht das Gesetz als Bestandteil eines grundlegenden Umbaus der deutschen Sicherheitsarchitektur, der von Zentralisierungstendenzen geprägt ist und von einer Vorverlagerung von Eingrifsbefugnissen. Aus diesem Grund stellt sich nach Ansicht Roggans in verstärktem Maße die Frage der parlamentarischen Kontrolle des BKA.

Wer allerdings die BND-Skandale der letzten Jahre verfolgt hat, wird an der Erkenntnis nicht vorbei kommen, dass die parlamentarische Kontrolle ein eher stumpfes Schwert ist und wohl nur eine Art Alibi-Funktion erfüllt, um den Bürgern den Eindruck zu vermitteln, die Geheimdienste würden einer effektiven demokratischen Kontrolle unterliegen, was de facto aber nicht der Fall ist. Die verstärkte parlamentarische Kontrolle stellt also kein ausreichendes Gegengewicht dafür dar, dass der Gesetzegeber mit dem BKA-Gesetz mit einer Reihe von Grundsätzen bricht und eine diffuse Gemengelage aus Polizeirecht und Strafverfolgung herstellt. Das BKA-Gesetz beinhaltet einen Paradigmenwechsel, der durch eine bloße parlamentarische Kontrolle wie beim BND, nicht ausreichend unter rechtsstaatliches Kuratel gestellt werden kann.

"Tanz der Teufel"

Marc Felix Serrao stellt in der Süddeutschen Zeitung vom 26.01.09 unter dem Titel "Tanz der Teufel" die Frage, ob der Staat seine Bürger weiterhin vor NS-Dokumenten schützen muss.

Hintergrund ist die Print-Veröffentlichung "Zeitungszeugen", der Nachdrucke von Propaganda-Blättern aus der NS-Zeit beiliegen, u.a. der "Völkische Beobachter", allerdings in einer kritischen Ausgabe, die von Historikern kommentiert worden ist.

Die bayerische Staatsregierung hat die Zeitschriften beschlagnahmen lassen. Gegen den Herausgeber wurde von der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz eingeleitet.

Der Freistaat Bayern reklamiert das Urheberrecht für verschiedenste NS-Veröffentlichungen, darunter auch "Mein Kampf", für sich und verhindert so Neuauflagen.

Insoweitmuss man in der Tat die Frage stellen, ob der Missbrauch des Urheberrechts durch eine Landesregierung notwendig ist, um die Bürger weiterhin von der Lektüre von NS-Propaganda abzuhalten. Damit wird vor allem den historisch interessierten Menschen, die sich mit der NS-Ideologie auseinandersetzen wollen, der Zugang zu Detailinformationen verwehrt.

Der Autor Marc Felix Serrao legt in seinem Beitrag in sehr überzeugender Weise dar, warum diese massive Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit mehr als 60 Jahre nach dem Ende des 3. Reichs keine Rechtfertigung mehr besitzt.

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Die Band Death Cab For Cutie und das Urheberrecht

Das urheberrechtliche Vorgehen von Schallplattenlabels ist manchmal unfreiwillig komisch.

Die nicht ganz unbekannte Alternative-Rockband "Death Cab For Cutie" hat auf der Bandwebsite eigene Videos verlinkt, die über YouTube abrufbar waren. Beim Versuch, diese Videos über die Site der Band abzuspielen, erschien irgendwann die Meldung "this video is no longer available due to a copyright claim by WMG".

Offenbar hatte die eigene Plattenfirma (Warner Music Group) im Wege des sog. Notice And Take Down Verfahrens gegenüber YouTube dafür gesorgt, dass die Videos verschwinden und damit auch die Verlinkung von der Website der Band diese Meldung produziert.

Der Künstler und Urheber vermarktet seine Musik und der Rechteinhaber unterbindet es.

Kein Wunder, dass es der Musikindustrie schlecht geht.

Quelle: SlyOyster

Bund Deutscher Kriminalbeamter: Sperrung von Kinderporno-Seiten gaukelt trügerische Sicherheit vor

Ich habe heute meinen Augen nicht getraut, als ich die Meldung im Heise-Ticker gelesen habe.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat die Pläne von Familienministerin von der Leyen kritisiert, auf der Ebene der Access-Provider Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten zu sperren, weil dieses Vorhaben lediglich eine trügerische Sicherheit vorgaukelt.

Das ist zwar mehr oder minder offensichtlich, aber als Aussage aus dem Mund von Polizeibeamten dennoch eine Überraschung. Die weiteren Vorschläge des Verbandes, beim Thema Kinderpornografie die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und die Polizei endlich mit mehr IT-Know-How auszustatten, gehen auch genau in die richtige Richtung. Leider lassen sich derart sinnvolle und konstruktive Vorschläge schlecht zur Stimmungsmache im Wahlkampf nutzen.

Vielleicht kehrt hier ja doch noch ein wenig Vernunft ein.

Kritik am BITKOM-Leitfaden zum Urheberrecht

Die BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) hat unlängst einen Leitfaden zum richtigen Umgang mit dem Urheberrecht veröffentlicht.

Stephan Ott hat diesen Leitfaden mit Blick auf Hyperlinks analysiert und einige Ausführungen als rechtlich problematisch kritisiert.

Zu Recht weist Ott beispielsweise darauf hin, dass die Aussage, bei Hyperlinks in Form von Thumbnails sei Vorsicht geboten, deplaziert ist, weil es dabei nicht um die Verlinkung als solche geht. Es gibt schlicht keine Hyperlinks in Form von Thumbnails, weshalb diese These auch eher verwirrend ist.

Erstaunlich ist auch, dass man bei der BITKOM Deep-Links weiterhin für problematisch hält. Links, die direkt auf den gewünschten Content auf einer Unterseite führen, sind nicht nur die gängige und übliche Art der Verlinkung, sondern spätestens seit der Paperboy-Entscheidung des BGH auch rechtlich nicht mehr (urheberrechtlich) bedendklich.

24.1.09

NSA überwacht offenbar gesamte Internetkommunikation

Die amerikanische National Security Agency (NSA) überwacht offenbar alles. Die Behörde hat Zugang zur gesamten Internet- und Telekommunikation der US-Bürger. Und nachdem man weiß, dass sich die Überwachung aus technischen Gründen nicht auf amerikanische Bürger beschränken kann, ist jeder davon betroffen, dessen Kommunikation über US-Server läuft.
Big Brother Is Watching You, Once More.
Quelle: Whistleblower: NSA Targeted Journalists, Snooped on All U.S. Communications (Wired Blog vom 22.01.2009)

Suchmaschinen müssen sich an Vorgaben des Datenschutzes anpassen

Die sog. Art29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU hat nach einem zweitägigen Meeting für April 2009 einen Report zu Suchmaschinen, speziell zur Dauer der Speicherung von Suchanfragen, angekündigt.

Wie die Herald Tribune berichtet, besteht unter den Datenschützern Konsens, dass von Google und Co. Änderungen und Anpassungen gefordert werden sollen, damit die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Datenschutzes gewährleistet ist.
Quelle: European privacy advocates to issue report in April (Herald Tribune vom 20.01.2009)

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BAG: Gewerkschaftswerbung per E-Mail

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Der Erste Senat des BAG wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. April 2008 - 18 Sa 1724/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 8 v. 20. 1. 2009

23.1.09

Bundestag beschließt zentrale Speicherung von Einkommensdaten

Bei der Unionsfraktion kann man sich vor lauter Euphorie gar nicht einbremsen. ELENA-Verfahren revolutioniert die Verwaltungsorganisation kann man auf der Website der CDU/CSU zur Beratung des Bundestages über die Einführung des sog. Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) lesen.

Datenschützer und Bürgerrechtler können die Begeisterung darüber, dass die Einkommens- und Beschäftigungsdaten von ca. 40 Millionen Arbeitnehmern in einer neuen, zentralen Datenbank gespeichert werden sollen, nicht teilen. Dennoch hat der Bundestag am 22.01.2009 das Vorhaben abgesegnet. Das Gesetz muss allerdings noch durch den Bundesrat.

Wieviel gläserner Bürger darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eigentlich sein? Es gibt offenbar immer irgendeinen Grund dafür, möglichst viele Daten von Bürgern zu speichern, zumal diese ja auch für allerhand Dinge nützlich sein könnten.

BGH: Wann ist ein urheberrechtliches Werk erschienen?

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.01.2009 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang "nicht erschienen" ist und dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.

Urteil des BGH vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma
(Vorinstanz: OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386)
Quelle: Pressemitteilung 18/2009 des BGH

BGH und Google AdWords: Weiterhin keine Rechtssicherheit

Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen bei Google zulässig ist.

Es wird manche überrascht haben, dass der BGH in zwei der Verfahren Ansprüche der Kennzeicheninhaber wegen der Verletzung von Unternehmesnkennzeichen (bzw. in dem einem Verfahren nur eine beschreibende Benutzung der Marke) verneint hat und die dritte Sache dem EuGH vorgelegt worden ist, weil es um eine Frage der Auslegung der Markenrechtsrichtlinie geht.

Der I. Senat ist also im Ergebnis ebenso wie das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht vorliegt und auch keine Verwechslungsgefahr besteht, weil der Verkehr nicht annimmt, dass die gesondert gekennzeichnete Anzeige vom Inhaber des Unternehmenskennzeichens stammt. Dem kann man nur beipflichten. Der durchschnittliche Google-Nutzer weiß, dass die deutlich als Anzeigen gekennzeichneten Einblendungen, die nach einer Stichwortsuche erfolgen, Werbeanzeigen sind, die regelmäßig nicht von dem Unternehmen stammt, nach dem man gesucht hatte.

Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz aber nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, konnte der BGH diese Frage nicht an den Europäischen Gerichtshof vorlegen.

Sollte der EuGH also eine Verletzung annehmen, dann häte dies zur Folge, dass die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit dieser Form der AdWord-Werbung davon abhängt, ob eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen als Keyword benutzt wird.

Die Rechtsunsicherheit bleibt also bestehen, zumindest soweit man nicht (ausschließlich) ein Unternehmenskennzeichen als Schlagwort benutzt.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 ? I ZR 125/07 ? Bananabay
OLG Braunschweig ? Urteil vom 12. Juli 2007 ? 2 U 24/07 ? MMR 2007, 789

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 ? I ZR 139/07 ? pcb
OLG Stuttgart ? Urteil vom 9. August 2007 ? 2 U 23/07 ? WRP 2007, 649

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 ? I ZR 30/07 ? Beta Layout
OLG Düsseldorf ? Urteil vom 23. Januar 2007 ? 20 U 79/06 ? WRP 2007, 440

Quelle: Pressemitteilung des BGH(17/2009)

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Die Seele der Blogger kocht, aber ist die Indizierung des Ana-Hanna-Blogs tatsächlich zu beanstanden?

Die Blogger-Szene befindet sich seit gestern in hellem Aufruhr. Erstmals hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)mit Beschluss vom 04.12.2008 ein Weblog in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Diese Meldung hat viele Blogger in Rage versetzt, beim "lawblog" finden sich schon weit mehr als hundert Kommentare zu der Meldung, fast durchgehend ist von Zensur die Rede und selbst Juristen bezeichnen den Beschluss des BPjM als "Dokument der Schande".

Ausgerechnet ein Nichtjurist und einer der bekanntesten Köpfe unter den Bloggern, Johnny Haeusler von Spreeblick, hat die wütende und ablehnende Haltung der Blogger-Community kritisch hinterfragt.

Der hysterischen Reaktion der Blogger-Szene - ein gutes Beispiel sehen wir hier - sollten ein paar Fakten entgegengesetzt werden:

1.
Die Bundesprüfstelle ist für Internetinhalte und damit natürlich auch für Blogs zuständig. Nach § 18 Jugendschutzgesetz (JSchG) hat die Bundesprüfstelle Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Telemedien gehören u.a. Websites und Weblogs. Blogs nehmen hier keinerlei Sonderstellung ein.

2.
Die Bundesprüfstelle ist hier auf Antrag der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) tätig geworden. Die KJM gehört nach § 21 Abs. JSschG zum Kreis der Antragsberechtigten, d.h., die BPjM muss auf einen solchen Antrag hin aktiv werden und zwingend darüber entscheiden, ob das beanstandete Medium indiziert wird oder nicht.

3.
Wer hier voreilig von Zensur und Einschränkung der Meinungsfreiheit spricht, der sollte vielleicht zuerst die Verfassung lesen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch den Jugendschutz ist also bereits im Grundgesetz selbst angelegt.

4.
Der konkrete Beschluss der Bundesprüfstelle das Blog "http://ana-hanna.blogspot.com" zu indizieren, ist plausibel begründet und enthält nach meiner Einschätzung keine offensichtlichen Rechtsfehler. Magersucht ist ein ernsthaftes Problem und stellt für Jugendliche eine erhebliche Gefahr dar. Ein BLOG, das suggestiv zur Magersucht auffordert, die Magersucht verharmlost und als Lebens- und Glaubensmodell glorifiziert, kann man als jugendgefährdend einstufen.

Die Bundesprüfstelle hat also eine Entscheidung getroffen, die sie nach der gesetzlichen Vorgabe, an die sie gebunden ist, wohl in dieser Form sogar treffen musste. Die Kritik muss sich also gegen das Jugendschutzkonzept unseres Staates richten und nicht gegen die Behörde, die Gesetze ausführt.

5.
Wenn ich in etwa jedem dritten Kommentar zum Thema vom Vorwurf der Willkür lese, dann muss ich mich sehr wundern. Von staatlicher Willkür spricht man dann, wenn ein Staat nach eigenem Gutdünken handelt oder wenn er Gesetze in einer nicht vertretbaren Art und Weise anwendet. Das Gegenteil von Willkür ist die Bindung des Staates an Recht und Gesetz, bei Behörden nennt man das Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Im konkreten Fall hat die Bundesprüfstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe eine Entscheidung getroffen, die juristisch (gut) vertretbar ist und jedenfalls keine offensichtlichen Rechtsfehler aufweist. Das ist gerade keine Willkür.

Das Niveau der Diskussion bei Heise und im "lawblog" ist in weiten Teilen schlicht erbärmlich und geistlos.

Bob Dylan sang einst:
"We live in a political world,
Wisdom is thrown into jail,
It rots in a cell, is misguided as hell
Leaving no one to pick up a trail."

Das passt nicht nur auf das Diskussionsniveau der Politik, sondern auch auf vieles, was ich z.B. im Heise-Forum lese. Die sachliche Diskussion, die auf nachvollziehbaren Überlegungen basiert, scheint langsam auszusterben.

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21.1.09

Verkündungsplattform Bayern

Hinter dem seltsamen Namen Verkündungsplattform Bayern finden sich ab morgen alle vier Amtsblätter der bayerischen Ministerien online. Der Freistaat gibt sich fortschrittlich. ;-)

Was darf man noch fotografieren?

Der Kollege Schwenke hat einen sehr lesenswerten Beitrag zu der fragwürdigen Entscheidung des Landgerichts Potsdam verfasst, wonach eine gewerbliche Verwertung von Fotos preußischer Schloßanlagen, die vom frei zugänglichen Schlosspark aus gefertig worden sind, urheberrechtlich nicht zulässig sein soll.

Isle OF Man will Filesharing legalisieren

Die Meldung bei golem.de, wonach die Isle Of Man das Filesharing legalisieren und von seinen Bürgern eine Art Kulturflatrate verlangen will, klingt nur auf den ersten Blick kurios.

Denn die Überlegungen der Musikindustrie weisen nach Jahren, in denen man vergeblich mit juristischen Mitteln gegen das Filesharing gekämpft hat, in eine ähnlich Richtung, wie ein Bericht der New York Times zeigt.

Die Producer-Legende Rick Rubin (Johnny Cash, Red Hot Chili Peppers, Beastie Boys), seit 2007 in der Chefetage von Columbia Records (Sony/BMG), plädiert schon seit einiger Zeit für ein neuartiges Abo- und Flatrate-Modell in der Musikvermarktung. Und diese Idee scheint sich langsam durchzusetzen.

Auch die Koppelung des Vertriebs von Musik an den Verkauf bestimmter Produkte (Handys, MP3-Player) ist ein Modell, das evtl. Zukunft hat.

Die Musikvermarktung wird sich in jedem Fall stark verändern und der klassische Verkauf von Tonträgern wird hierbei nur noch ein Standbein von mehreren sein.

Das Gesetz des Stärkeren

Der Journalist Ilja Braun schildert in einem lesenswerten Artikel in der Print-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (Gesetz des Stärkeren, SZ v. 21.01.09, S. 13) wie die Verlage ihre Interessen zulasten der Autoren durchsetzen und wie die Politik immer wieder einseitig die Lobbyisten unterstützt.

Bei iRights.info ist zudem ein 17-seitiges Dossier von Ilja Braun online, das sich noch ausführlicher mit diesem Thema befasst.

Worum geht es? Im Jahre 2002 wurde mit dem "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" § 63a UrhG eingeführt, der den Urhebern die Einnahmen sichern sollte, die den Verwertungsgesellschaften zufließen. Die Verlage waren in dieser Vorschrift nicht genannt.

Die Verleger, die sich damit von der Vergütung aus dem Topf der VG Wort ausgeschlossen sahen, setzten ihre Lobbymaschinerie in Gang und erreichten schließlich eine Änderung des § 63a UrhG, die am 01.01.2008 in Kraft trat. Die Vorschrift gestattet es seither auch, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers nicht nur an Verwertungsgesellschaften im Voraus abgetreten werden, sondern auch an die Verleger.

Für die Autoren bedeutet dies faktisch eine Verschlechterung gegenüber der Situation vor der Reform des Urhebervertragsrechts, weil die Verlage, nachdem das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, die Autoren natürlich dazu drängen, sämtliche Ansprüche gegenüber der VG Wort an sich abzutreten, mit der Folge, dass die Urheber selbst regelmäßig leer ausgehen.

Der Gesetzgeber gibt nur vor, die Rechte der Urheber, Autoren und Künstler zu stärken. In Wahrheit werden stets nur die Rechtspositionen der Urheberrechtsindustrie gestärkt. Der Kniefall der Politik vor den Lobbyisten zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Reformen des Urheberrechts, die in den letzten Jahren stattgefunden haben.

Domainstreit um "haug.eu" vom ADR zugunsten der Fa. HAUG entschieden

Die Schiedskommission des Arbitration Center For .eu Disputes (ADR)hat am 12.01.2009 (Fall-Nr. 05208) verfügt, dass der bisherige Inhaber der Domain "haug.eu" (Winfried Haug) die Domain auf die HAUG GmbH & Co. KG übertragen muss.

Die Annahme eines Vorrangs des Unternehmenskennzeichens bzw. Firmennamens erschien mir auf den ersten Blick auch unter Berücksichtigung der shell.de-Rechtsprechung des BGH gewagt.

Die Entscheidung des ADR stützt sich, wenn man näher hinsieht, allerdings primär auf eine Nichtbenutzung der Domain. Art. 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 sieht für EU-Domains eine zweijährige Benutzungsschonfrist und damit einen anschließenden Benutzungszwang vor. Die Benutzungsschonfrist war abgelaufen. Die Schiedskommission hat dann die Ansicht vertreten, dass die vom Antragsgegner vorgetragene Benutzung für private E-Mail-Kommunikation nicht ausreichend dargelegt war.

Die Kommission geht davon aus, dass auch eine Benutzung für E-Mail-Zwecke ausreichend sein kann, dass der Antragsgegner aber eine solche Benutzung nicht nachgewiesen hat. Nach Meinung der Kommission stellt die bloße Einrichtung von E-Mail-Adressen noch keine ausreichende Benutzungshandlung dar.

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20.1.09

EuGH: Aufnahmen von Bob Dylan weiterhin urheberrechtlich geschützt

The Answer My Friend...
Alte Aufnahmen von Bob Dylan bleiben in der EU für die Dauer von 50 Jahren urheberrechtlich - bzw. nach dem Recht der Tonträgerhersteller - geschützt. Das hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 20.01.2009 - C?240/07) entschieden und damit einer Klage der Sony Music Entertainement GmbH stattgegeben, die sich gegen Veröffentlichungen von Dylan-Aufnahmen durch eine andere Plattenfirma gewandt hat. Die Beklagte hatte sich darauf gestützt, dass aufgrund bilateraler Vereinbarung zwischen Deutschland und USA nur Tonträger ab dem 01.01.1966 geschützt seien und sie deshalb vorher erschienene Aufnahmen veröffentlichen dürfe. Dem ist der EuGH entgegengetreten und hat den früheren Schutz auch in nur einem einzigen Mitgliedsstaat auf die gesamte EU erstreckt.
Das Urteil im Volltext

Rechtsgutachten zur Haftung der Host- und Access-Provider

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat ein 213 starkes Rechtsgutachten von Frey/Rudolph zur Frage der Haftung von Host- und Access-Provider für fremde Inhalte und Rechtsverstöße ins Netz gestellt.

Für die aktuelle Diskussion interessant ist u.a. die kritische Haltung zu "freiwilligen" Access-Sperren (Rn. 386 ff. des Gutachtens), wie sie die Bundesregierung derzeit fordert und angeblich mit den großen Providern auch bereits vereinbart hat.

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Cybercrime á la BKA

Der Präsident des Bundeskriminalamts Ziercke hat beim "Forum Sicherheit 2009" in Berlin eine Rede zur Computerkriminalität gehalten.

Ziercke erläuterte, dass sich die Kriminellen im Internet mittlerweile ausgefeilter und modernster Technik bedienen, die die Polizei vor immer schwierigere Aufgaben stellt.

Speziell sog. Trojaner sieht der BKA-Chef als die neue gefährliche Waffe der Internet-Straftäter an.

Da bin ich aber froh, dass das Bundeskriminalamt derart auf der Höhe der Zeit ist und blitzschnell die Gefahr erkannt hat. Da kann man als Bürger wirklich beruhigt schlafen.
Quelle: AN-Online.de

OLG Köln: Telefonische Kundenbefragung durch Marktforschungsinstitut

Der Kollege Pfitzer weist auf eine interessante neue Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 12.12.2008 ? Az. 6 U 41/08)hin.

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob ein Unternehmen seine Kunden durch ein Meinungsforschungsinstitut telefonisch zum Thema Kundenzufriedenheit befragen lassen darf.

Das hat das OLG Köln verneint. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Umfrage der Bank als Werbung und die angekündigten Telefonanrufe als unzumutbare Belästigung der Verbraucher i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen sei. Für solche Werbeanrufe benötigt die Bank nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Einwilligung der Kunden, die nicht eingeholt worden ist. Dem steht nach Meinung des Senats auch nicht entgegen, dass die Angesprochenen bereits Kunden der Bank sind.

Im Namen des Thunfischs - Richter unter Pseudonym und Anwälte aus dem Haifischbecken

Während die ganze Welt zur Inauguration nach Washington blickt, zanken sich die bloggenden Juristenkollegen hierzulande über anonmyn agierende, angebliche Richter, die sich nach Romanfiguren benennen, über öffentliches Kollegen-Bashing und schließlich darüber, dass auch bei Blogs von Rechtsanwälten die beste Quote mit expliziten Überschriften und Inhalten zu machen ist, die Fachzeitschriften der anderen Art entnommen sind. Wer dafür kein Verständnis zeigt und stattdessen von inhaltlichen Tiefpunkten spricht, dem mangelt es schlicht an ausreichendem Gespür für das raue Klima der Strafverteidigung.

Dass in diesem Kontext gar von einem Haifischbecken gesprochen worden ist, halten wieder andere Kollegen für maßlos übertrieben und wollen stattdessen lieber eine Parallele zu den Thunfischen ziehen, die wiederum Lemmingen ähneln sollen. Hm. Lemminge sind die, die gemeinsam in den Selbstmord gehen. Der Thunfisch ist zwar vom Aussterben bedroht, aber nicht wegen seiner Suizidneigung, sondern wegen unseres hemmungslosen und übermäßigen Hungers auf kleine Dosen mit öligem Inhalt. Ansonsten ist der Thunfisch ein Räuber und bereits deshalb kaum als Widerpart zum Hai geeignet.

Ach ja, der pseudonyme Richter meinte, seine anonyme Bloggerei sei von Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und da muss ich dann doch widersprechen. Selbst wenn man die Bloggerei als originäre dienstliche Aufgabe des Richters ansieht, dann steht im Grundgesetz inmmer noch, dass der Richter (nur) dem Gesetz unterworfen ist, was manchen Richtern freilich nicht hinreichend bewusst ist, wie ich aus zwölf Jahren Anwaltstätigkeit weiß. Und entgegen anderslautender Gerüchte ist auch § 55 RStV ein Gesetz.

Geldfälschung und Urheberrechtsverletzung durch eBay-Angebot

Die wenigen Strafsachen, die ich mache, haben oft einen beträchtlichen Unterhaltungswert. Möglicherweise ist das ja im Strafecht auch öfter der Fall, als man gemeinhin annimmt.

Der merkwürdige und durchaus aufwendig ermittelte Sachverhalt geht so:

Mandant verkauft bei eBay und bietet dort Kopien von Banknoten (EUR und DM) an, die er deutlich mit dem Vermerk "Kopien, nur zu Deko-Zwecken" versieht.

Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung und Verstoß gegen die Urheberrechte der Bundesbank und EZB an den Banknoten (sic!) ein. Das LKA ermittelt nicht ganz unaufwendig und schickt u.a. einen Testkäufer los, um sich die kopierten Geldscheine ganz genau anzusehen. Die Bundesbank wird auch angeschrieben, die dazu erklärt, dass man kein Interesse an einer Strafverfolgung hat und keinen Strafantrag stellt.

Nachdem ich in meiner Stellungnahme erläutert habe, dass da gar nichts strafbar ist, stellt die Staatsanwaltschaft ohne zu murren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eigentlich schade, dass die enorm wichtige Frage, ob die Bundesbank oder die Europäische Zentralbank ein Urheberrecht an Banknoten für sich reklamieren kann, nicht endlich mal von einem Amtsrichter entschieden worden ist.

Virtuelle Gegenstände rechtlich betrachtet

In einem Aufsatz für JurPC (JurPC Web-Dok. 17/2009) versucht Jan-Peter Psczolla virtuelle Gegenstände und deren Erwerb juristisch einzuordnen.

Es geht dabei z.B. um virtuelle Spielfiguren, Waffen und Ausrüstung in Computerspielen und in virtuellen Welten. Auf Second Life kann man beispielsweise gegen Linden-Dollars Kleidung, virtuelle Autos oder Immobilien für seinen Avatar erwerben.

Der Autor gelangt in seiner Betrachtung zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass an solchen virtuellen Gegenständen keine absoluten, eigentumsähnlichen Rechte begründet werden können, sondern, dass sie nur Gegenstand von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen sind.

Menschenrechtsanwalt in Moskau auf offener Straße erschossen

Diese Meldung stimmt sehr nachdenklich. Wer sich in Russland für Menschenrechte einsetzt und das Regime kritisert, muss um sein Leben fürchten.

Der russische Rechtsanwalt Stanislaw Markelow, der u.a. die ermordete regierungskritische Journalistin Anna Politkowskaja vertreten hatte, wurde nach einer Pressekonferenz auf offener Straße erschossen. Eine Journalistin, die versucht hatte ihm beizustehen, wurde angeschossen und erlag anschließend ihren Verletzungen.

Ob Drahtzieher solcher Attentate tatsächlich die russische Regierung ist, wird sicherlich nie aufgeklärt. Es sind in Russland in jedem Fall antidemokratische und freiheitsfeindliche Kräfte am Werk und der russische Staat hat ersichtlich kein Interesse daran, dagegen einzuschreiten.

Hat nicht ein deutscher Ex-Kanzler von Russland als lupenreine Demokratie gesprochen? Was für ein Hohn.
Quelle: tagesschau.de

19.1.09

EuGH verkündet am 10.02.09 Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof verkündet am 10.02.09 sein Urteil in der Rechtssache C 301/06.

Der irische Staat hatte in seiner Klageschrift beantragt, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung für nichtig zu erklären, da sie nach Ansicht Irlands auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage gestützt ist.

Das Verfahren betrifft somit nur kompetenzrechtliche Fragen. Der EuGH wird in diesem Verfahren also nicht darüber entscheiden, ob die Richtlinie gegen Grundrechte verstößt. Es kann also durchaus sein, dass insoweit - sofern die formelle Ordungsgemäßheit der Richtlinie bejaht wird - weitere Verfahren vor dem EuGH folgen.

Interview mit Dieter Gorny zum Thema Musikindustrie und Urheberrecht

Das Spex-Interview mit dem beachtlichen Titel "Ist Musik eine Ware wie Fischmehl oder Schrauben?" ist jetzt endlich auch in einer lesbaren Version online. Dieter Gorny, Chef des Bundesverbands Musikindustrie mokiert sich in diesem Gespräch u.a. über kurzsichtige deutsche Staatsanwälte. Lesenswert ist das allemal.

Dieses Interview hat mich wiederum zu "Gespräche, die so nie stattgefunden haben: Dieter Gorny und Juli Zeh unterhalten sich über Datenschutz vs. Regulierung im Internet" geführt. Das dort aufgeführte Zitat der Schriftstellerin und Juristin Juli Zeh entstammt einem lesenswerten Interview mit ZEIT Campus 5/08. Ihre Aussage:

"Ich dachte, nach zwei totalitären Überwachungsstaaten hätten wir verstanden, dass man bestimmte Dinge sein lassen sollte. Es gibt keinen demokratischen Kontrollstaat. Seit der ersten Klasse wurde uns eingetrichtert, dass man die Demokratie verteidigen muss ? jetzt gucken einfach alle zu, wie Grundrechte eingeschränkt werden."

passt auf so viele Dinge die derzeit passieren, wie Vorratsdatenspeicherung, biometrische Ausweise und Onlinedurchsuchung. Man kann solche Zitate und Aussagen nicht oft genug wiedergeben.

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BVerfG verhandelt Gauweilers Verfassungsbeschwerde gegen Lissabonn-Vertrag

Peter Gauweiler - die älteren Bayern werden sich erinnern,-) - hat gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabonn Verfassungsbeschwerde erhoben, über die das Bundesverfassungsgericht im Februar verhandelt.

In der Sache sind die von Gauweiler gerügten Verstöße gegen das Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip nicht von der Hand zu weisen.

Im Bereich der EU ist leider ein erhebliches und zunehmendes Demokratiedefizit zu beklagen. Öffentlich diskutiert wird das kaum.

Die Gesetzegebung erfolgt in der EU durch die Exekutivorgane Rat und die Kommission und nicht durch das Parlament, das im Wesentlichen nur Veto-Rechte besitzt.

Damit liegt aber die Gesetzegebung faktisch in vielen Bereichen nicht mehr in der Hand von gewählten Parlamentsabgeordneten, sondern wird stattdessen von demokratisch nicht legitimierten Exekutivgremien wie dem Rat und der Kommission wahrgenommen.

Der deutsche Bundestag hat, insbesondere im Bereich des Wirtschafstrechts, meist nur noch die Funktion, die Richtlinien aus Brüssel abzunicken, ohne tatsächlichen Einfluss nehmen zu können.

Ob das Bundesverfassungsgericht dieser Entwicklung nunmehr Einhalt gebieten wird, darf bezweifelt werden.

Was Deutschland bräuchte, wäre eine breite gesellschaftspolitische Debatte zu diesem so essentiellen Thema.

Rechtsirrtümer-Quiz bei SPON

Spiegel Online stellt die Frage "Sind Sie haftbar"? Es geht um Haftungsfragen im Web und gestellt werden sieben Fragen mit je drei Antwortmöglichkeiten.

Einige der als richtig angegebenen Antworten sind durchaus fragwürdig. Was würden Sie auf die Frage "Um frühzeitig Geld zu sparen, wählen Sie sich in das Funknetz (W-Lan) Ihres Nachbarn ein. Ist Schwarzsurfen eigentlich strafbar?" antworten? SPON meint die richtige Antwort sei: "Ja, ein Staatsanwalt könnte ermitteln".

Was heißt denn ein Staatsanwalt könnte ermitteln? Staatsanwaltschaften ermitteln bekanntlich viel und oft.

SPON bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (wow!), das in der juristischen Literatur zu Recht einhellig auf Ablehnung gestoßen ist. Ist der Autor des Rechtsirrtümer-Quiz einem Rechtsirrtum aufgesessen?

Was gegen Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie spricht

Familienministerin von der Leyen hat sich nach Pressberichten (u.a. SZ vom 16.01.09, S. 5) mit den Innen- und Wirtschaftsministern, den 7 größten Providern, drei Verbänden und dem BKA darauf verständigt, dass die Internetprovider sog. elektronische Zugangssperren zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet einrichten sollen.

Grund genug, einen Überblick zu geben, der die tatsächlichen Hintergründe und Probleme dieses Vorhabens verdeutlicht.

1. Handelt es sich tatsächlich um eine Sperrung von kinderpornografischen Inhalten?

Nein, der Begriff der Sperrung ist irreführend. Es werden nämlich keine Inhalte aus dem Internet verbannt. Die deutschen Zugangsprovider haben keinerlei Zugriff auf fremde Inhalte und können demzufolge diese Inhalte auch nicht sperren. Die Zugangsprovider versuchen deshalb zu verhindern, dass ihre eigenen Kunden auf diese Inhalte zugreifen, indem man durch technische Manipulationen die Inhalte vor den Nutzern verbirgt. Diese Inhalte bleiben aber im Netz und sind auch weiterhin weltweit erreichbar.

2. Können die geplanten "Sperren" die große Masse der kinderpornografischen Inhalte erfassen?

Nein. Nur ein geringer Bruchteil des kinderpornografischen Materials das über das Internet verbreitetet wird, ist über Webseiten abrufbar. Hauptumschlagsplatz für solche Inhalte sind vielmehr sog. Peer-To-Peer Netzwerke und Chat-Plattformen. Diese werden von den geplanten Maßnahmen überhaupt nicht erfasst.

3. Wie funktionieren diese Netzsperren technisch?

Praktiziert wird derzeit primär die Methode der sog. DNS-Sperrung. Das sog. Domain Name System (DNS) basiert darauf, dass die vom Nutzer eingegebene Klartext-URL (www.xyz.de) an einem sog. Domain-Name-Server in eine numerische Adresse (sog. IP-Adresse) umgewandelt wird. Durch diese IP-Adresse wird der Server, auf dem die zu sperrenden Inhalte liegen adressiert. Der Zugangsprovider, der den Domain-Name-Server betreibt, kann den dortigen Eintrag nunmehr so ändern, dass sein Kunde nicht mehr zu dem eigentlichen Server weitergeleitet wird, sondern woanders hin oder aber eine Fehlermeldung erhält.

4. Ist eine sog. DNS-Sperre leicht zu umgehen?

Ja. Im Netz finden sich haufenweise Anleitungen zur Umgehung solcher DNS-Sperren, die auch für wenig versierte Nutzer einfach zu realisieren ist. Man muss lediglich im Browser einen anderen DNS-Server eintragen, als den des eigenen Providers. Der Chaos Computer Club (CCC) hat dies anschaulich erläutert.

5. Wird durch diese Sperrung tatsächlich der Zugang für die große Masse der durchschnittlich versierten Internetnutzer blockiert, wie die Bundesregierung behauptet?

Möglicherweise, allerdings nur für Inhalte des WWW. Die meisten kinderpornografischen Inhalte werden aber wie gesagt ohnehin aus anderen Quellen bezogen. Die Frage ist allerdings auch, ob sich Menschen mit pädophilen Neigungen, die sich im Web gezielt auf die Suche nach solchen Inhalten begeben, wie normale, durchschnittliche Internetnutzer verhalten. Wer bestimmte Inhalte unbedingt haben will, der ist auch darüber informiert, wie er triviale Blockaden umgehen kann. M.E. sind diese Maßnahmen dehsalb nicht geeignet, die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten nennenswert einzudämmen.

6. Ist es richtig, dass in anderen Staaten (Norwegen, Schweden, England) beträchtliche Erfolge mit solchen Maßnahmen erzielt werden?

Dies wird zumindest behauptet. Sieht man sich aber beispielsweise die schwedische Sperrliste an, so soll es sich bei nur ca. 1 % der Webseiten die auf dieser Sperrliste stehen, tatsächlich um kinderpornografische Inhalte handeln.

Es ist außerdem wohl unklar, wie oft diese "Sperren" anschließend umgangen werden. Die politik hat auch kein Interesse daran, dies zu erforschen.

7. Besteht die Gefahr, dass durch solche Sperrungen legale Inhalte in Mitleidenschaft gezogen werden und quasi mitgesperrt werden?

Ja, diese Gefahr besteht entgegen der Behauptungen der Bundesregierung. Ein aktuelles prominentes Beispiel ist die Sperrung der kompletten Wayback Machine (archive.org) in England. Derartige "Sperrungen" beinträchtigen also immer wieder den freien Zugang zu Informationen und damit das Grundrecht der Bürger auf Informationsfreiheit.

8. Warum fordert die Bundesregierung gerade jetzt solche Sperren?

Das ist in der Tat eine interessante Frage, nachdem das Thema seit vielen Jahren bekannt ist.

Man kann nur mutmaßen, dass ein Zusammenhang mit dem "Superwahljahr 2009" besteht.

In jedem Fall möchte die Politik dem Bürger vorgaukeln, dass sie handelt und entschlossen gegen Kinderpornografie vorgeht. Dabei schreckt man leider auch nicht vor der gezielten Irreführung und Desinformation des Bürgers zurück.

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16.1.09

Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte im Internet

In einem Aufsatz für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR) setzt sich Niko Härting mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichungen im Internet auseinander.

Härting beschäftigt sich in seinem Beitrag "Prangerwirkung und Zeitfaktor" (CR 2009, 21) vor allem mit der Frage, inwieweit Menschen im Netz namentlich benannt werden dürfen und ihre Person bzw. ihr Verhalten geschildert, bewertet und kritisiert werden darf. Diese Fragen wurden in jüngster Zeit vor allem im Zusammenhang mit Bewertungsportalen wie "spickmich.de" und "mein-prof.de" diskutiert und waren auch schon Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung "spickmich.de" der Meinungsfreiheit den Vorzug vor den Persönlichkeitsrechten der bewerteten Lehrer gegeben. Gegen diese Entscheidung ist Revision zum BGH eingelegt worden.

Härting formuliert in der Zusammenfassung seines Aufsatz dann 14 Thesen zu Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und Datenschutz im Netz. Interessant ist hierbei aus meiner Sicht vor allem seine Ansicht, dass Meinungsäußerungen zu Personen schon keine personenbezogenen Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen, soweit die Äußerung nur Werturteile enthält. Im übrigen meint Härting, müsse sich datenschutzrechtlich ein legitimes Informationsinteresse in der nach § 28 Abs. 1 BDSG durchzuführenden Interessenabwägung regelmäßig durchsetzen.

Diese Fragen sind noch weitgehend ungeklärt, aber von erheblicher praktischer Relevanz. Denn das Datenschutzrecht wird häufig dann ins Feld geführt, wenn der Betroffene in Wahrheit eine unliebsame Meinungsäußerung verhindern will. Für die klassische Presse wurde deshalb im Datenschutzrecht ein Medienprivileg geschaffen, das sich im Internetzeitalter als zu eng erweist. Hier besteht durchaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf, weil es nicht Sinn und Zweck des Datenschutzrechts ist und war, offene und kritische Kommunikation zu unterbinden. Das geltende Datenschutzrecht eröffnet aber leider die Möglichkeit, gerade das zu tun. Bislang ist die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung, gerade auf Bewertungsplattformen, an § 28 Abs. 1 und an § 29 Abs. 1 BDSG zu messen.

Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen. Ob der deutsche Gesetzegeber diese Vorgabe ausreichend umgesetzt hat, kann man ohnehin bezweifeln. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen dürfte. Da man aber Bewertungsportale schwerlich noch als journalistisch einstufen kann, liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die im Interesse der Meinungsfreiheit zu schließen ist.

Vielleicht sollte man aber tatsächlich, wie Härting es tut, die Frage stellen, ob bloße Meinungsäußerungen über Personen, Einzelangaben über sachliche oder persönliche Verhältnisse einer natürlichen Person darstellen. Dieser Weg wird dennoch in vielen Fällen keine Lösung bieten, da häufig auch Tatsachenbehauptungen über die fraglichen Personen hinzukommen, die in jedem Fall als personenbezogen zu qualifizieren sind.

15.1.09

Schweiz: Kein Internetzugang für Nutzer von Tauschbörsen

Auch in der Schweiz gibt es Bestrebungen, denjenigen, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke up- und downloaden, den Internetzugang zu sperren, wie 20 Minuten Online berichtet. Ein Fahrverbot für die Datenautobahn sozusagen.
Wie sich die Vorstellungen doch längerübergreifend ähneln.

Bundesdatenschutzbeauftragter kritisiert Entwurf des BSI-Gesetzes

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes kritisiert.

Es klingt grotesk, aber Schaar befürchtet u.a. eine Überwachung seiner eigenen Behörde durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, nachdem das BSI die gesetzliche Befugnis erhalten soll, die Kommunikation aller Bundesbehörden abzuhören und auszuwerten.
Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 15.01.2009

archive.org (Wayback Machine) in England auf Kinderporno-Sperrliste

Die britische Internet Watch Foundation (IWF) hat Archive.org offenbar komplett auf ihre Sperrliste für kinderpornografische Inhalte gesetzt, wie die ORF-Futurezone meldet. Die Sperrliste wird von zahlreichen britischen Internet Service Providern automatisch für sog. Access-Sperren übernommen, weshalb viele britische Nutzer derzeit nicht mehr ohne weiteres auf die Wayback Machine zugreifen können.

Dieser Vorfall belegt eindrucksvoll, wie solche Access-Sperren, die die Bundesregierung derzeit auch für Deutschland fordert, legale Inhaltsangebote in Mitleidenschaft ziehen und die Informationsfreiheit der Bürger beeinträchtigen.

Offenbar sind auch in Deutschland nunmehr einige Provider bereit, sich vor den Wahlkampfkarren von Familienministerin von der Leyen spannen zu lassen und wollen deren populistischen Forderungen nachgeben (siehe Heise-Newsticker).

Durchsuchung wegen OEM-Software

Der Kollege Vetter berichtet in seinem Law Blog über einen haarsträubenden Durchsuchungsbeschluss, der sich auf den Vorwurf stützt, der Beschuldigte habe eine OEM Version einer Software bei eBay verkauft, obwohl dies nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers nur in Verbindung mit der Hardware zulässig sei.

Dass Amtsrichter oft keine Ahnung vom Urheberrecht und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben und dennoch entscheiden (müssen), ist nicht neu. Leider ist man mit Durchsuchungsbeschlüssen dennoch meist sehr schnell zur Hand, was den Richtervorbehalt in der Praxis stark entwertet.

Für den Staatsanwalt, der die Durchsuchung beantragt hat, sollte man weniger Verständnis aufbringen, weil er einer Abteilung entstammt, die u.a. für Urheberrechtsverletzungen zuständig ist.

Und was ich mich schon seit Jahren frage ist, warum Microsoft und Co. nach wie vor ihrer Software Lizenzbestimmungen (EULA) beilegen, die offensichtlich nicht in Einklang mit dem deutschen Recht stehen. Vielleicht sollten die Wettbewerbs- und Verbraucherverbände hier endlich mal tätig werden. Denn die Verwendung von unrichtigen und bewusst rechtswidrigen AGB verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

Google AdWords vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof verkündet am 22.01.2009 in drei Sachen (I ZR 125/07, I ZR 125/07 und I ZR 125/07 )seine mit Spannung erwartete Entscheidungen zur Frage der Verwendung fremder Marken durch Wettbewerber als Keywords in der Werbung bei Google (AdWords). Zwei Berufungsgerichte (OLG Stuttgart und OLG Braunschweig) hatten eine Markenverletzung bejaht, das OLG Düsseldorf hatte sie verneint.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 10/09 vom 15.01.2009

BGH: Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination ins Handelsregister

Der BGH hatte in einem heute im Volltext veröffentlichten Beschluss über die Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination (HM & A) als Firmenname ins Handelsregister zu entscheiden.

Es gab bis zuletzt Gerichte, die der Ansicht waren, nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen seien nicht namensfähig und deshalb als Firma nicht eintragbar. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Firmenname nicht etwa als Wort aussprechbar sein müsse, sondern vielmehr eine Artikulierbarkeit genügt.

Der Leitsatz des Gerichts:
"Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus."
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07 - OLG Hamm LG Essen

14.1.09

China verschärft Internetzensur wieder

Die anlässlich der Olympischen Spiele vom chinesischen Regime gegebenen Versprechungen hatten erwartungsgemäß keine lange Halbwertszeit.

Nach einem Bericht von Reporter ohne Grenzen verschärft China die Internetzensur gerade wieder massiv. Unter dem Deckmäntelchen der Bekämpfung von Pornographie werden wie gehabt politische Blogs und Plattformen geblockt bzw. geschlossen.

Gerade Google kooperiert bereitwillig mit der chinesichen Regierung und wirkt damit aktiv an der Zensur und der Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit mit.
Bericht von Reporter ohne Grenzen
Bullog Shut Down (China Digital Times)

Änderung des TMG geplant

Die Bundesregierung beabsichtigt eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, soll das TMG mit dem neuen § 15 Abs. 9 um eine Vorschrift erweitert werden, die der Regelung des § 100 Abs. 1 TKG entspricht.

Anbietern von Telemediendiensten soll es damit ermöglicht werden, Nutzungsdaten auch zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erheben und verwenden zu dürfen.

Die Bundesregierung sieht insoweit eine Gesetzeslücke im Bereich der Erlaubnistatbestände des Telemediengesetzes, denn auch die Telemedienanbieter bräuchten eine Ermächtigung, um Angriffe (Denial of Service, Schadprogramme, Veränderung ihrer Webangebote von außerhalb) abwehren zu können. Zur Erkennung und Abwehr bestimmter Angriffe gegen Webseiten und andere Telemedien ist nach Ansicht der Bundesregierung die Erhebung und kurzfristige Speicherung und Auswertung der Nutzungsdaten erforderlich.

Dazu soll dem § 15 des TMG folgender Absatz 9 angefügt werden:
"(9) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend"
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (doc)
Mitteilung der Bundesregierung an die Kommission

Big Apple Is Watching You

Auch wenn sich Apple vom DRM verabschiedet und die Musikdateien in iTunes künftig keinen Kopierschutz mehr aufweisen werden, setzt Apple eine Marke, die für die Musikindustrie von Interesse sein könnte. Wie in einem Bericht bei CNet zu lesen ist, hinterlässt Apple in den via iTunes heruntergeladenen Sound-Files weiterhin die E-Mail-Adresse des registrierten Nutzers.

Wer solche Musikdateien anschließend zum Filesharing freigibt, könnte eine böse Überraschung erleben und muss möglicherweise mit Post von einer Anwaltskanzlei aus Hamburg rechnen.

13.1.09

Amtsgerichte prüfen kein EU-Recht

Im Termin sagt die Amtsrichterin zu mir: "Waren Sie das, der im letzten Termin gesagt hat, dass das alles Rechtsfragen sind und ich die Rechtsfragen selbst klären muss?". Nachdem ich das bejaht habe, setzt sie erneut an und verkündet: "Aber keine EU-Richtlinien, ich habe in meiner ganzen Laufbahn hier noch kein EU-Recht geprüft, das soll der (technische) Sachverständige klären".

Manchmal bleibt einem da wirklich die Spucke weg.

Klimakiller Google

Klimakiller Google titelt die Süddeutsche heute. Und was erfährt man im anschließenden Text? Eigentlich nicht mehr, als dass Computer und Rechenzentren Energie verbrauchen. Bahnbrechende Erkenntnisse auf der Titelseite einer großen deutschen Tageszeitung, wow.

Meine Forderung zum Thema Green-IT deshalb: Fahrt endlich die Rechner runter.

12.1.09

Bundesregierung fordert von Zugangsprovidern Sperrung von kinderpornografischen Inhalten

Nach einem Bericht von Heise hat das BMI Vertreter der großen Internet-Service-Provider zu einem Gespräch geladen, um die Umsetzung von Access-Sperren zu erörtern.

Was gegen Sperrungen bzw. Sperrungsanordnungen auf der Ebene der Access-Provider in juristischer und technischer Hinsicht spricht, habe ich vor Jahren u.a. in einem Aufsatz für die MMR dargestellt.

Es ist so ermüdend zu sehen, wie informationsresistent die deutsche Politik ist und wie populistisch sie agiert.

Die Wahrheit ist, dass es technisch betrachtet keine Sperrung auf Access-Ebene gibt, sondern allenfalls den untauglichen Versuch der Provider, rechtswidrige Inhalte vor ihren Kunden zu verbergen.Bereits die Verwendung des Begriffs der Sperrung ist daher irreführend.

Dass die Provider nicht erpicht darauf sind, an diesem politischen Täuschungsmanöver mitzuwirken, ist verständlich. Gleichwohl ist ihre Position in der Öffentlichkeit oft schwer vermittelbar, weil das Blendwerk der Politik seine Wirkung nicht verfehlt.

Gerade mit Blick auf kinderpornografische Inhalte sind derartige Forderungen zudem mehr als unverständlich, nachdem Kinderpornografie in allen zivilisierten Ländern der Welt unter Strafe steht und damit die eigentlich wirkungsvolle Möglichkeit gegeben ist, diese Inhalte an ihrer Quelle zu bekämpfen. Diese Chance wird vertan, wenn man stattdessen auf praktisch wirkungslose Maßnahmen durch die Zugangsprovider setzt.

Das Thema eignet sich bestens für politische Stimmungsmache und genau darum geht es offenbar wieder einmal.

BGH: Whistling for a train

Die Entscheidung "Whistling for a train" des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, stellt dar, unter welchen Voraussetzungen eine frühere Vereinbarung der Parteien als Maßstab der Schadensbezifferung herangezogen werden kann. Der Leitsatz des Gerichts den ich etwas ergänzt habe, lautet:

Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

Ist die frühere Vereinbarung allerdings zu Konditionen geschlossen worden, die als objektiv unangemessen zu bewerten sind, so kann im Wege der Lizenzanalogie der höhere objektive Wert der Vergütung als Schaden geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06

Kopierschutz am Ende

Dass iTunes künftig auf Kopierschutz verzichtet, konnte man in den letzten Tagen an jeder Ecke des Web lesen.

Die Süddeutsche hat das Thema aufgegriffen und einen kulturpessimistischen Begleittext veröffentlicht, der Apple als falschen Revolutionär geißelt und das Aufkommen eines kulturellen Prekariats beschwört.

Der Artikel von Andrian Kreye "Falsche Revolutionäre" klingt, als hätte Dieter Gorny ihn in Auftrag gegeben und verdeutlicht einmal mehr, wie ideologisch aufgeladen die Debatte ist.

Der Versuch, das Kopieren von Musikdateien durch einen technischen Kopierschutz zu verhindern, ist wirkungslos und verärgert nur diejenigen, die für Musik bei iTunes ja bezahlt haben.

Diese banale Erkenntnis hat sich mittlerweile sogar bei der Musikindustrie durchgesetzt, scheint aber bei manchen Journalisten immer noch nicht angekommen zu sein.

Stattdessen faselt Kreye etwas über Adorno, Rock'n'Roll und Gruppensex. Das ist peinlich und der SZ unwürdig.

Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?

Seit Jahren wird die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten i.S.d. BDSG sind, kontrovers diskutiert.

Während die Datenschutzbehörden mittlerweile einheitlich annehmen, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind, ist die Frage in der juristischen Literatur äußerst umstritten.

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift MultiMedia und Recht (MMR) findet sich ein Aufsatz von Per Meyerdierks (MMR 2009, 8) zu diesem Thema mit dem Titel "Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?". Meyerdierks ist Justitiar der Google Germany GmbH, weshalb seine Ansicht, IP-Adressen seien keine personenbezogene Daten, nicht überraschend kommt. Google hat gerade wegen solcher Dienste wie Google Analytics kein gesteigertes Interesse daran, IP-Adressen als personenbezogen einzustufen.

Meyerdierks stellt zunächst die Streitfrage dar, ob der erforderliche Personenbezug objektiv zu bestimmen ist oder subjektiv/relativ danach zu fragen ist, ob die konkret verarbeitende Stelle den Personenbezug selbst herstellen kann.

Sodann stellt er fest, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BDSG für keine der beiden Ansichten zwingende Argumente liefert.

Meyerdierks versucht anschließend aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 6 BDSG abzuleiten, dass IP-Adressen keine personenbezogene Daten sind. § 3 Abs. 6 BDSG enthält eine Legaldefinition der Anonymisierung von Daten. Danach sind anonymisierte Daten u.a. solche, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Da IP-Adressen nach Meinung des Autors allenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand personalisiert werden können, hält er eine Gleichseitzung von IP-Adressen und anonymisierten Daten für gerechtfertigt.

Insoweit bleibt aber die Frage offen, ob man bei IP-Adressen von einem unverhältnismäßigen Aufwand sprechen kann und v.a. aus wessen Sicht der Aufwand unverhältnismäßig sein muss.

Der Zugangsprovider kann, wenn er IP-Adressen geloggt hat, diese ohne nennenswerten Aufwand dem Anschlussinhaber zuordnen. Aus seiner Sicht ist der Aufwand also gering. Sogar derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann, über den Umweg des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und über Auskunftsansprüche nach §§ 101 Abs. 2 UrhG, 19 Abs. 2 MarkenG beim Provider die zur IP-Adresse gehörige natürliche Person ermitteln.

Der Aufsatz von Meyerdierks lässt außerdem eine Auseinandersetzung mit Art. 2a) der Datenschutz-Richtlinie vermissen. Anders als der Wortlaut des BDSG spricht der Wortlaut der Richtlinie nämlich sehr wohl dafür, IP-Adressen als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Hiernach wird eine Person als bestimmbar angesehen, wenn sie indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer.

Gerade das passt auf IP-Adressen sehr gut. IP-Adressen sind eine Art Kennnummer, die über den Umweg des Providers und damit indirekt eine Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.

Damit hat der europäische Gesetzgeber auch klargestellt, dass die Möglichkeit der indirekten Identifizierung ausreichend ist. Dadurch ist der Ansicht, es käme nur auf das Wissen der konkret verarbeitenden Stelle an und die Kenntnisse Dritter könnten nicht berücksichtigt werden, der Boden entzogen.

Die Diskussion wird wohl noch eine Weile andauern.

9.1.09

Internetsperre für Filesharer?

Die Franzosen machen es gerade vor und viele fürchten, dass Deutschland es nachmachen wird. "Olivennes-Modell" oder "Three Strikes And You're Out" lauten die Schlagworte.

Wer drei mal beim urheberrechtswidrigen Filesharing erwischt wird, soll mit einer Internetsperre belegt werden.

Frankreich hat das gesetzlich geregelt und eine eigene Behörde geschaffen, die die Nutzer verwarnen und die Sperre dann verhängen soll. Wie sich die Franzosen das genau vorstellen, erläutert ein Bericht auf heute.de. Allerdings muss das Gesetz dort noch die Nationalversammlung passieren.

Diese nette Idee stammt natürlich von den Urheberrechtslobbyisten und wurde in Frankreich von einer Kommission unter Denis Olivennes, dem Chef der Handelskette FNAC, ausgearbeitet.

Zu Bestrebungen dieser Art muss man zunächst konstatieren, dass sie einen ganz massiven Eingriff in das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG) darstellen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist keine kleine Münze in einem Staat, der sich Freiheit und Demokratie auf die Fahnen geschrieben hat. Ob ein derartiger Eingriff überhaupt durch die Interessen der Rechteinhaber gerechtfertigt sein kann, wird man mit Fug und Recht bezweifeln dürfen. In jedem Fall müsste diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden, ggf. als eine Art Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung.

Nach einem Bericht von netzpolitik.org soll im BMJ am 27.01.09 ein "Spitzengespräch" über die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld stattfinden, in dem auch über dieses Modell gesprochen werden soll, wobei in Deutschland angeblich zunächst eine "freiwillige" Lösung in Kooperation mit den Providern angestrebt wird.

Derartige Privatlösungen kann der Staat allein schon deshalb nicht fördern oder dulden, weil dies mit seiner Schutzpflicht für die Grundrechte der Bürger kollidiert. Andererseits würde ein solches Vorhaben irgendwie schon ins Bild einer Politik passen, die in den letzten Jahren stets einseitig die Forderungen der Rechteinhaber bedient hat.

Darüber, wie effektiv solche Vorhaben umgesetzt werden können, möchte ich erst gar nicht nachdenken.

Wenn die Musikindustrie die innovativen Ideen doch endlich in ihrem Kerngeschäft entwickeln würde...

So kann man die Verfahrenskosten auch in die Höhe treiben

An manchen Tagen reibt man sich einfach verwundert die Augen.

Der Gegner wurde per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verdonnert. Auf mein anschließendes Abschlussschreiben hin weigert der anwaltlich vertretene Gegner sich allerdings die Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen.

Daraufhin erhebe ich also Hauptsacheklage und was passiert? Die Gegenseite erwidert nicht auf die Klage, sondern erkennt an. Mich würde jetzt nur interessieren, wie der gegnerische Kollege das seinem Mandanten erklärt hat.

Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Seit dem 01.09.2008 können auch Dritte, insbesondere Internet-Service-Provider, unter bestimmten Voraussetzungen bei Urheberrechtsverletzungen auf Auskunft in Anspruch genommen werden.

Nach § 101 Abs. 2 UrhG richtet sich der Auskunftsanspruch auch gegen solche Personen, die die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt und der Verletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat.

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung ergingen eine ganze Reihe von Entscheidungen, in denen verschiedene Gerichte (OLG Köln, LG Köln, LG Frankfurt/Main) ein gewerbliches Ausmaß beim sog. Filesharing bereits bei einer einzigen Datei oder zumindest einem einzigen Musikalbum bejaht hatten womit faktisch in allen Filesahring-Fällen eine Auskunftspflicht begründet wird.

Dem sind das OLG Oldenburg, OLG Zweibrücken, LG Frankenthal mit unterschiedlichen Ansätzen entgegengetreten. Übereinstimmend sind diese Gerichte zumindest der Ansicht, dass das Angebot eines einzigen Musiktitels in einer Tauschbörse noch kein gewerbliches Ausmaß begründet. Das LG Frankenthal meint gar, dass ein solche Ausmaß erst bei 3000 Musikstücken oder 200 Filmen erreicht sei.

Diejenigen Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Musiktitel bejahen, verkennen die verfassungsrechtliche Dimension von § 101 UrhG. Es geht dabei nämlich immer um die Auskunft über Verkehrsdaten und damit einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG. Ein solcher Auskunftsanspruch kann daher überhaupt nur bestehen, wenn es um Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht geht. Dem hat man beispielsweise bei der TK-Überwachung nach § 100a StPO durch Schaffung eines Katalogs schwerer Straftaten Rechnung getragen, in dem Straftaten nach dem UrhG überhaupt nicht aufgeführt sind.

Soweit man einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen überhaupt als verhältnismäßig einstufen will, so muss es sich zumindest um besonders schwerwiegende und nachhaltige Fälle handeln. Gerade die Rechtsprechung des OLG Köln wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Aber auch die Auslegung des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes gebietet eine andere Wertung. Der Rechtsbegriff des Gewerbes und der gewerblichen Betätigung ist im deutschen Recht altbekannt und dahingehend zu definieren, dass es sich um eine fortgesetzte, auf Gewinnerzielung bzw. Erschließung einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgerichtete Tätigkeit handeln muss. Der Austausch von Musik und Filmen über Filesharingsysteme ist heutzutage gerade unter Jugendlichen gang und gäbe und kann nicht ohne weiteres als Ausdruck einer Betätigung von gewerblichem Ausmaß angesehen werden.

Aber auch die Voraussetzung einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist in solchen Fällen fraglich. Das OLG Köln lässt es genügen, dass die Rechtsverletzung (objektiv) offensichtlich ist und meint sie müsse nicht offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden sein. Gerade diese Annahme erscheint zweifelhaft. Offensichtlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertige Belastung eines Dritten ausgeschlossen ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 101, Rn. 17; Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 343). Gerade das ist aber in Bezug auf den Anschlussinhaber nicht gegeben. Es ist nicht zwingend und noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. Es gibt vielmehr z.B. häufig Fälle, in denen Kinder über den Internetzugang der Eltern Filesharingsysteme benutzen. Die Ansicht des OLG Köln beinhaltet also immer die Gefahr, dass Auskunft über die Daten eines Dritten erteilt wird, der weder Verletzer noch nach richtiger Ansicht Störer ist. Damit findet eine im Ergebnis ungerechtfertigte Belastung eines Dritten statt.

Die Rechtsprechung zu § 101 UrhG wird sich im Ergebnis daran orientieren müssen, dass auch in den Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch gegen einen Provider die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellt.

Die wichtigsten Änderungen des UWG im Überblick

In einem Aufsatz für JurPC stellt Wolfgang Kuntz die wichtigsten Änderungen durch die am 30.12.08 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
JurPC Web-Dok. 8/2009

8.1.09

Internetdienstleistungen von Bibliotheken - Haftung und Vorratsdatenspeicherung

Haften Bibliotheken, wenn sie ihren Nutzern Internetzugang ermöglichen? Und wie sieht es in diesen Fällen mit der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus?
Eine Stellungnahme der DBV-Rechtskommission

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der von den Ländern geschlossene 12. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 01.06.09 in Kraft treten soll, ist nunmehr online verfügbar.

Im Vorfeld war vor allem über den Umfang der Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender heftig diskutiert worden. Dieser Punkt ist jetzt in § 11d (Telemedien) geregelt. Die Onlineangebote der Sender müssen weitgehend Sendungsbezug aufweisen. Außerdem wurde eine zeitliche Befristung eingeführt, die aber nicht für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten gilt.

Symbolischer Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung?

Habe gerade wieder mal eine dieser Abmahnungen wegen angeblicher "Verbreitung urheberrechtlich geschützter pronografischer Werke", wie es der gegnerische Kollege formuliert, mittels BitTorrent auf dem Tisch. Den Namen des Filmchens möchte ich aus Gründen des Jugendschutzes lieber nicht nennen.;-)

Zunächst drängt sich da natürlich die Frage auf, ob das pornografische Werk jetzt schon eine eigene Werkgattung ist. In § 2 UrhG findet sich leider weiterhin nichts.

Das Schreiben des Kollegen erfrischt dann noch damit, dass neben der Unterlassungserklärung angeboten wird, zur außergerichtlichen Streitbeilegung Schadensersatz in der symbolischen Höhe von EUR 395,- zu zahlen. Diese Sysmbolik hat sich mir irgendwie nicht erschlossen. Ist das jetzt die vierte Form der Schadensberechnung? Mein wirklich brandneuer Urheberrechtskommentar von Wandtke/Bullinger schweigt sich hierzu aber aus.

Ach ja, der Kollege hat Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Meiningen erstattet. Die machen diesen Unfug offenbar selbst bei nur einem einzigen Filmchen weiterhin mit.

Schließlich bietet der Kollege großzügig an, auch seine Anwaltskosten auf EUR 100,- zu reduzieren, wenn zusätzlich die EUR 395,- bezahlt werden. Wenn das kein Fall des neuen § 97a Abs. 2 UrhG ist, dann gibt es vermutlich eh keine.

Na ja, der Pornoindustrie geht es schlecht, wie man lesen kann. Vielleicht spannt Herr Steinbrück für diesen geschundenen Industriezweig ja auch einen Rettungsschirm auf.

7.1.09

LG Potsdam: Ungenehmigte Fotos von fremden Gebäuden und Haftung einer Bildagentur

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) zu der Frage Stellung genommen, ob das vom Gebäudeeigentümer nicht gestattete Fotografieren von Gebäuden und die anschließende gewerbliche Verwertung der Fotos untersagt werden kann und ob ein Bildportal, das solche Fotos im Internet zum kostenpflichtigen Download anbietet, zur Unterlassung verpflichtet ist.

Etwas umständlich erörtert das Landgericht anhand von § 7 TMG zunächst die Frage, ob es sich aus Sicht des Portalbetreibers um eigene oder fremde Inhalte handelt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, es würde sich um zueigen gemachte Fremdinhalte handeln, die wie eigene Inhalte zu betrachten sind. Diese Ausführungen des Gerichts sind schlicht überflüssig. Nach dem Tatbestand ist es so, dass das Bildportal diese Fotos seinen Kunden zum kostenpflichtigen Donwload anbietet und diese Bilder mithin online vertreibt. Sollten die Fotos also Rechte Dritter verletzen, so stellt der Vertrieb derartiger Bilder eine eigenständige Verletzungshandlung dar.

Interessant ist allerdings die weitere Frage, ob der Eigentümer eines Gebäudes tatsächlich die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann. Das Landgericht unterscheidet wegen § 59 UrhG und der Rechtsprechung des BGH (Friesenhaus) danach, ob die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt sind, meint allerdings, dass zusätzlich das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden darf.

Im konkreten Fall waren die Fotos nämlich offenbar von einer allgemein zugänglichen Parkanlage aus erfolgt, die allerdings zum Grundstück des Eigentümers gehörte.

Ob diese Lesart des Landgerichts Potsdam der Rechtsprechung des BGH und dem Sinn und Zweck des § 59 UrhG entspricht, muss man bezweifeln. Die Frage, ob Wege oder Plätze öffentlich zugänglich sind, bestimmt sich nämlich einzig und allein danach, ob diese für jedermann zugänglich und entsprechend gewidmet sind.

Wenn also von öffentlich zugänglichen Parkanlagen aus urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, dann muss die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG greifen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des öffentlichen Platzes ist, zumal der Fotograf ansonsten auch noch die Eigentumsverhältnisse an dem öffentlich zugänglichen Bereich zu prüfen hätte.

Stellungnahme der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Der Schriftsatz der Bundesregierung zu den gegen die Vorratsdatenspeicherung anhängigen Verfassungsbeschwerden ist mittlerweile beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung online abrufbar.

Die von Prof. Christoph Möllers verfasste Stellungnahme zum Bundesverfassungsgericht sieht bereits eine Prüfungskompetenz des BVerfG wegen der verbindlichen europarechtlichen Vorgaben nicht als gegeben an.

Die Bundesregierung argumentiert in materieller Hinsicht u.a. damit, dass die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG noch keinen Zugriff auf die gesammelten Verkehrsdaten gestatte und damit keine Befugnis zur staatlichen Kenntnisnahme beinhalte, sondern zunächst nur eine Datenaufbewahrungspflicht normiere. Erst in Kombination mit einer weiteren Befugnisnorm könne dann im Einzelfall punktuell auf die aufbewahrten Daten zugegriffen werden. Der Schriftsatz der Bundesregierung meint insoweit, die Beschwerdeführer würden den systematischen Unterschied zwischen Eingriffsbefugnis und Datenaufbewahrungspflicht verkennen.

Die systematische Differenzierung der Bundesregierung ist sicherlich zutreffend. Es fragt sich anschließend nur, welche Schlussfolgerungen aus ihr zu ziehen sind. Die Bundesregierung bemüht diese Unterscheidung nämlich dafür, die Intensität des Grundrechtseingriffs herunterzuspielen und spricht von einem "mittelschweren Eingriff" in Art. 10 GG.

Dieses systematische Argument ändert nichts daran, dass die Vorratsdatenspeicherung verlangt, die Verbindungsdaten zu Telekommunikationsvorgängen aller Bürger anlass- und verdachtsunabhänbgig für die Dauer von 6 Monaten zu speichern. Diese Eingriffsbefugnis ist damit für sich genommen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mit nichts vergleichbar, was bislang an Pflichten zur Datenaufbewahrung gesetzlich nornmiert war. Die Vorratsdatenspeicherung ist nämlich als solche an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es werden vielmehr undifferenziert die Daten aller Bürger gespeichert.

Die Eingriffswirkung besteht, anders als die Bundesregierung meint, nicht lediglich darin, die gespeicherten Daten für ein halbes Jahr einem Löschungsansprach des Betroffenen zu entziehen. Die Eingriffswirkung für alle Bürger dieses Landes, die Telefon, Mobilfunk oder Internet nutzen, besteht darin, dass ihre Daten ohne einen sicherheitsrechtlichen oder strafprozessualen Anlass gespeichert werden und für die Dauer des Speicherzeitraums für einen evtl. staatlichen Zugriff bereit gehalten werden.

Die Bundesregierung versucht die Erforderlichkeit der Regelung durch eine Reihe von Fallbeispielen zu belegen. Knackpunkt dürfte allerdings die Angemessenheit sein.

Ist es in einem freiheitlich-demokratischen Rechtssaat tatsächlich legitim, Verkehrsdaten praktisch aller Bürger für die Dauer eines halbes Jahres speichern zu lassen, weil dies in in einigen wenigen Einzelfällen dazu führen kann, Straftaten aufzuklären oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren? Steht die staatlich angeordnete Speicherung von Milliarden von Einzeldaten, die von Millionen von Bürgern stammen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zur Aufklärung von vermutlich wenigen hundert Straftaten?

Der freiheitliche Staat zeichnet sich eigentlich dadurch aus, dass nicht alles, was technisch möglich ist und was zur Aufklärung von Strattaten u.U. geeignet erscheint, auch gemacht werden darf. Denn genau das unterscheidet ihn von einem diktatorischen Überwachungsstaat.

Leider haben es unsere Sicherheitspolitiker trotz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den letzen Jahren verstanden, immer mehr Überwachungsbefugnisse zu schaffen. Offenbar mangelt es vielen deutschen und europäischen Politikern an einer ausreichenden rechtsstaatlichen Gesinnung und an dem Bewusstsein für die absoluten Grenzen, die in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen nicht überschritten werden dürfen.

Anders als die Bundesregierung hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens ergebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorratsdatenspeicherung geäußert.

Interessant ist auch, dass die Bundesregierung in ihrem Schriftsatz mittlerweile ebenfalls annimmt, dass Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung Verkehrsdaten sind, was bislang häufig bestritten wurde.

5.1.09

OLG Köln: Keine Verletzung des Datenbankrechts trotz wiederholter und systematischer Vervielfältigung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2008 (Az.: 6 U 57/08) einen Unterlassungsanspruch, der auf das Schutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) gestützt war verneint, weil aus einer umfangreichen Datenbank im Internet lediglich 12 Datensätze entnommen worden waren.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass der Senat eine wiederholte und systematische Vervielfältgung unwesentlicher Teile, die einer ordnungsgemäßen Auswertung der Datenbank zuwider läuft, ausdrücklich bejaht hat. Damit waren die Voraussetzungen von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG eigentlich erfüllt.

Gleichwohl hat das Gericht einen Rechtsverstoß verneint. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH vertrat das OLG Köln nämlich die Ansicht, dass bei einer wiederholten und systematischen Entnahme von unwesentlichen Teilen einer Datenbank hinzu kommen müsse, dass die entnommenen unwesentlichen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten.
Urteil via aufrecht.de

Musikindustrie: Hoeren sieht Ende der Ludenmentalität gekommen

In einem Beitrag für den Beck-Blog sieht Thomas Hoeren, angesichts der Ankündigung der amerikanischen RIAA künftig auf Prozesse gegen Tauschbörsennutzer verzichten zu wollen, ein Ende der Ludenmentalität der Musikindustrie gekommen.

Mit markigem Vokabular ("Ludenmentalität", "Schergen") versucht sich Hoeren erneut als eine Art deutsche Ausgabe von Lawrence Lessig gegen die Urheberrechtsindustrie zu positionieren.

Hoeren meint mit Blick auf die deutsche Musikindustrie, dass die Kids die böswilligen Attacken des Bundesverbands Musikindustrie nicht so schnell vergessen werden und hofft, dass auch die deutschen Funktionäre bald ein Einsehen haben werden.

In einem aktuellen Interview, das Dieter Gorny, Vorsitzender des Bundesverbands Musikindustrie, der Zeitschrift Spex (Nr. 318, Januar/Februar 2009)gegeben hat, klingt das freilich noch ganz anders. Gorny kritisiert die deutsche Justiz, insbesondere die Staastanwaltschaften, massiv dafür, dass Strafverfahren gegen Filesharer immer öfter eingestellt werden. Gorny hat aber offenbar auch erkannt, dass die bisherige Taktik, sich auf juristisches Vorgehen gegen Raubkopierer zu beschränken, nicht erfolgreich war.

Ob die Kids ein langes Gedächtnis haben, wie Hoeren meint, darf man bezweifeln. Die meisten jugendlichen Filesharer kümmert die Haltung der Indutstrie schlicht nicht. Sie nutzen einfach die vorhandenen Strukturen. Und genau an diesem Punkt hat es die Musikindustrie bereits vor über 10 Jahren versäumt, den Tauschbörsen eigene, umfangreiche und preiswerte Downloadangebote gegenüberzustellen.

Die Musikindustrie scheint zumindest langsam aufzuwachen. Der für die US-Industrie möglicherweise überraschenden Erkenntnis, dass man mit (kostenlosen) Streams auf YouTube durchaus Geld verdienen kann, folgen nach einem Bericht der FTD angeblich Bestrebungen, eine eigene Konkurrenzplattform zu YouTube zu etablieren, über die kostenlos und werbefinanziert Musikvideos als Stream bereitgestellt werden.

Die Interviewreihe "Digitale Evolution" in der Spex Nr. 318 (Januar/Februar 2009) enthält außerdem ein sehr lesenswertes Interview mit der Videokünstlerin Candice Breitz über die Unzulänglichkeiten des geltenden Urheberrechts aus Sicht einer Kunstschaffenden. Das Interview mit Breitz ist auch ein Beleg dafür, wie weit die Politik mit ihren Plänen zur Förderung Kreativer von der Realität entfernt ist.

Forderungssicherungsgesetz am 01.01.09 in Kraft getreten

Am 01.01.2009 ist das sog. Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten, durch das verschiedene Vorschriften des AGB-Rechts und des Werkvertragsrechts geändert werden.
Weitere Informationen bei AFS-Rechtsanwälte

2.1.09

Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?

Quasi zur Einstimmung auf das Wahljahr 2009 stellt Mario Sixtus die entscheidende (Um-)Frage und bietet dazu die passende Auswahl an Antworten an. Mitmachen!
Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?

Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auch für Arbeitgeber?

In einer Diskussion auf Xing wurde die Frage aufgeworfen, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern auch die private Internetnutzung gestatten, deswegen nach § 113a TKG der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unterliegen und die dem Mitarbeiter zuzuordnenden Verkehrsdaten deshalb für die Dauer von 6 Monaten speichern müssen.

Arbeitgeber werden zwar nach einer weit verbreiteten Ansicht als TK-Anbieter i.S.d. TKG qualifiziert, sofern sie ihren Arbeitnehmern auch die private Nutzung ihrer Telekommunikationseinrichtungen gestatten. Bereits das kann man in Frage stellen, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich nicht in einem Verhältnis von Anbieter und Nutzer gegenüberstehen, sondern der internetfähige Arbeitsplatz-PC vielmehr ein Werkzeug ist, mit dessen Hilfe der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass § 113a TKG die Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste verlangt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich:
"Daraus folgt zugleich, dass für den nicht öffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail- Server von Universitäten ausschließlich für dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen) eine Speicherungspflicht nicht besteht."

Der Zugang zum Internet, der ausschließlich den Unternehmensangehörigen zur Verfügung steht, unterliegt also nicht der Vorratsdatenspeicherung.

Anders sieht es hingegen schon dann aus, wenn das Unternehmen z.B. Hotspots zur Verfügung stellt, die auch von Dritten genutzt werden können.

Der Verpflichtung unterliegen in jedem Fall nicht nur die klassischen Provider, sondern vielmehr jeder, der seinen Kunden oder externen Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, also z.B. auch Hotels oder Internetcafes.
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