Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.12.09

VG Braunschweig: Keine Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzten internetfähigen PC

Die Internet-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundunksender (hier: NDR) stellen keinen Rundfunk im gebührenrechtlichen Sinne dar, sagt das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 20.11.2009, Az.: 4 A 188/09). Demzufolge sind nach der Entscheidung PC’s nur dann Rundfunkempfangsgeräte, wenn sie mittels zusätzlicher Geräte (Radio- oder TV – Karte, USB – Stick) auf herkömmlicher Art und Weise Rundfunk empfangen können. Das Gericht betont zudem, dass eine Nutzung eines Computers zum Rundfunkempfang im gewerblichen Bereich auch eher unüblich ist.
(via RA Dosch)

posted by Stadler at 17:00  

Keine Kommentare

  1. "Nutzung eines Computers zum Rundfunkempfang im gewerblichen Bereich auch eher unüblich" – da wäre ich mir aber nicht so sicher. ;-)

    Comment by RA JM — 21.12, 2009 @ 17:43

  2. Ich würde mir im Sinne aller Seiten wünschen, dass hier GEZ und v.a. die öffentlich-rechtlichen Sender endlich mal auf den Flickenteppich der Gerichtsentscheidungen reagieren und für klare Verhältnisse sorgen. Die Annahme, gewerbliche genutzte PCs (und/oder Handys) die Internetfähig sind, würden für Radio/TV genutzt, führt dazu, dass die Akzeptanz für öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Gebühreneintreibung via GEZ immer mehr sinkt.
    Dass ein Fernseher im Schnitt häufiger fürs fernsehen genutzt wird als ein PC findet hier offensichtlich keine Beachtung.

    Comment by Oliver — 22.12, 2009 @ 12:12

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