Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.12.09

Kornmeier: Die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter

Die Kanzlei Kornmeier & Partner setzt bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen für ihre Mandantin DigiProtect die eingeschlagene Linie unverändert fort.

In einem Schreiben vom 03.12.2009 an mich heißt es:

„Ihre Rechtsauffassung dazu, dass wir mit unserer Mandantschaft eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung abgeschlossen haben, ist unzutreffend. Unzutreffend ist weiterhin, dass wir unsere Mandantschaft „von jeglichem Kostenrisiko“ freistellen. Woher Ihre Information stammt, dass wir sämtliche unserer Mandantin im Zusammenhang mit Abmahnungen von Rechtsverletzern anfallenden Kosten übernehmen, ist nicht nachvollziehbar.“

Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass Dr. Udo Kornmeier in einem Telefax vom 19.03.08 zum Geschäftsmodell DigiProtect u.a. ausdrücklich ausführt

„The whole project, as DigiProtect sees ist, is kind of a joint venture where no party charges the other party with any costs“

doch mehr als erstaunlich. Was dies für rechtliche Konsequenzen hat, habe ich bereits ausführlich erläutert.

Dazu passt, dass sich die Kanzlei Kornmeier offenbar entschlossen hat, ihren bisherigen Weg fortzusetzen. In dem mir vorliegenden Schreiben vom 03.12.09 wird erneut eine Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen, ein „zu erstattenden Betrag“ von EUR 651,80 errechnet und die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angedroht.

In Widerspruch dazu, hat eine von Rechtsanwalt Kornmeier und der Kanzlei Kornmeier & Partner beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mich aufgefordert, die Behauptung zu unterlassen, mir liege in einer Abmahnangelegenheit ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem für DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend gemacht werden. Dass mir nach dieser Abmahnung der Kanzlei Kornmeier vom 24.11.2009 bislang immer noch keine einstweilige Verfügung zugestellt worden ist, mag u.a. daran liegen, dass mir tatsächlich eine ganze Reihe von Schreiben in Angelegenheiten der DigiProtect vorliegen, in denen die Kanzlei Kornmeier Anwaltskosten nach dem RVG beansprucht.

Gegenüber der Financial Times Deutschland hat Kornmeier kürzlich geäußert, ein Geschäftsmodell würden eher „Opferanwälte“ betreiben, die sich in Blogs verbreiten und hierdurch auf Mandantenfang gehen. Außerdem sei es perfide, so Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen.

Soweit sich das auf meine Person beziehen sollte, sehe ich mich zu zwei Anmerkungen veranlasst. Für unsere Kanzlei spielen, anders als bei der Kanzlei Kornmeier, Filesharing-Fälle wirtschaftlich eine gänzlich untergeordnete Rolle. Für eine außergerichtliche Verteidigung gegen eine Digi-Protect Abmahnung hat bislang außerdem kein einziger von mir vertretener Mandant auch nur annähernd EUR 450,- an Honorar bezahlt.

Man wird die Reaktion von Kornmeier vor dem Hintergrund der enormen wirtschaftlichen Dimension des Geschäftskonzepts „Turn Piracy Into Profit“ als naheliegend betrachten müssen. Er wird sein Geschäftsmodell und das seiner Mandantin DigiProtect so lange fortsetzen, bis ihn die Gerichte stoppen.

posted by Stadler at 11:50  

12 Comments

  1. Das wird so langsam echtes Popcorn-Kino. Freu mich schon auf die Fortsetzung.

    Comment by daMax — 7.12, 2009 @ 14:24

  2. Mir scheint, RA kornmeier hat sein eigenes System nicht verstanden.
    Nicht er stellt seine Mandantin, die D. GmbH von Kosten frei, sondern diese stellt GmbH stellt die Lizenzgeber von den Kosten, insbesondere solchen, die durch die Rechteverfolgung entstehen frei. (Die einzelnen Verträge sind jedoch in der Zeit stark angepaßt worden.)

    Das System könnte im Bereich Abmahnung daher sogar in Ordnung sein. Die Rechteverfolgungskosten werden über den Bereich der Vergütung abgewickelt und per Quartal abgerechnet. Ein vereinfachtes System, für den Massenabmahner sehr geeignet.

    Nicht mehr dann, wenn im Zweitschreiben die volle 1,3-Gebühr VV2300 zur fristgerechten Überweisung verlangt wird. Die Höhe dieser Beträge kollidiert massiv mit dem Anteilsversprechen an die Lizenzgeber. Sie können lt Vertrag nicht vom Lizenzgeber nachträglich verlangt werden. D. GmbH müßte der Kanzlei K. eine enorme Menge an Geld schulden, da auch noch eine Lizenz nach der anderen angehäuft wird. Dies ist vor allem in der Jahresbilanz nicht ausgewiesen, denn die Gesellschaft hat einen Überschuß produziert. Ich mach mal ein Modellchen…

    PS: Natürlich stellt obiger Beitrag nur eine Hypothese dar, die fern von jeglicher Realität sein kann. Leider sind solche Hypothesen notwendig geworden, da die im Focus der Öffentlichkeit befindlichen Teile des Netzwerks immer noch schweigen, bzw. beredt schweigen.

    Comment by Shual — 7.12, 2009 @ 14:50

  3. Argumentationsschwäche, eine gewisse Realitätsverschiebung und der Eratz von Fakten durch pubertäre Drohgebärden ist unter Abmahnanwälten anscheinend weit verbreitet.

    Comment by Axel John — 7.12, 2009 @ 18:30

  4. Die Bezeichnung "Opferanwalt" finde ich höchst interessant. Was soll das besagen?

    Sind die Abgemahnten "Opfer"? In gewissen Kreisen gilt das ja durchaus als veritable Beleidigung. Oder ist das ein Zeichen für die eigene Einschätzung des Geschäftsmodells? Im Allgemeinen verbindet sich mit "Opferanwalt" ja eher jemand, der sich um Verbrechensopfer kümmert. Wirklich nachvollziehbar ist die von der FTD zitierte Auffassung jedenfalls nicht.

    Comment by RA Neldner — 7.12, 2009 @ 18:57

  5. @Shuai: Sie haben vollkommen Recht. Wenn die Gerichte mal 1 und 1 zusammenzählen würden, könnte man sich der Erkenntnis, dass dieses Geschäftsmodell mit einer strikten RVG-Abrechnung gar nicht funktionieren könnte, nicht verschließen.

    Denn die Anzahl der Abmahnungen steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Zahl der Kostenklagen. Das bedeutet dann aber, dass ein relativ großer Teil von Abgemahnten übrig bleibt, die weder zahlen noch verklagt werden. Und für die müsste dann DigiProtect an die beauftragte Kanzlei jeweils EUR 651,80 überweisen. Dann wäre das allerdings kein Geschäftsmodell und DigiProtect längst pleite.

    Comment by Pavement — 7.12, 2009 @ 20:54

  6. Apropos Stoppen: Wann fährt Gravenreuth denn jetzt endlich ein?

    Comment by Rockafella — 8.12, 2009 @ 00:06

  7. nur mal am Rande erwähnt: Ein Fax ist eine Urkunde, ergo auch rechtlich – speziell in einem Gerichtsprozess – ein durchaus nutzbares Mittel.

    Ob sich die hier bellenden Hunde darüber im Klaren sind, wage ich zu bezweifeln.

    cu, w0lf.

    Comment by fwolf — 8.12, 2009 @ 03:37

  8. a) @fwolf:
    Ein Fax ist ebensowenig wie eine Fotokopie eine Urkunde im rechtlichen Sinn.

    b)
    Das sog. "Geschäftsmodell" wäre dann RVG-konform, wenn die Rechtsanwälte die Zahlungsansprüche der GmbH gegen die Verletzter erfüllungshalber für ihre Honoaransprüche abtreten lassen.

    c)
    Wessen Rechte verletzt werden, der ist "Opfer". In einem Strafverfahren nach dem UrhG kann er z.B. als Nebenkläger auftreten, genauso wie jemand, dem körperliche Gewalt angetan wurde. Insoweit kann man die Kollegen Kornmeier sehr wohl als "Opferanwälte" bezeichnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

    Comment by Gravenreuth — 8.12, 2009 @ 08:14

  9. "Außerdem sei es perfide, so Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen."

    Die Aussage ist wirklich der Hammer. Im Klartext: Unsere rechtswidrige Vorgehensweise ist so billig, dass es sich nicht lohnt, dafür einen Anwalt einzuschalten. Wenn man's doch tut und der Anwalt nicht sofort die Zahlung des Vergleichsbetrages empfiehlt, ist er nur auf sein Honorar aus und handelt zulasten seines Mandanten.

    Comment by BV — 8.12, 2009 @ 08:35

  10. @Gravenreuth:
    Das Geschäftsmodell ist nur dann RVG-konform, wenn im Verhältnis DigiProtect und Kornmeier eine RVG-Abrechnung vereinbart ist. Die ist aber vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Abtreten lassen sich ja nur solche Ansprüche, die zuvor entstanden sind.

    Comment by Pavement — 8.12, 2009 @ 09:44

  11. Weitaus spannender wird sein, wie man das Desaster der geltend gemachten und zum Teil später bezahlten Schadensersatzansprüche erläutern will. Dies auch in Bezug auf die Kosten der Auskunftsverfahren in Köln. Die D. GmbH operiert hier zudem mit anderen Kanzleien auf unterschiedlichste Weise. Die Frage stellt sich zum Beispiel, ob eine Firma gängige Pauschalen (zB im P-Bereich) von 525€ auf 250€ herunter schrauben kann, obwohl der Firma durch den Vorgang Auskunft/Telekom höhere Kosten enstanden sein müssen als im alten STA-Modell.

    PS: @ RA Stadler. Bzgl. des angekündigten Pakets: Man kopiert noch und wertet aus. Finde ich eigentlich ganz gut. Die Abgemahnten und Beklagten von früher haben alle deartig gut in ihr früheres Leben zurück gefunden, dass vor lauter Weihnachtsstreß teolweise nicht mal mehr Zeit bleibt die Unterlagen zu scanen.

    Comment by Shual — 8.12, 2009 @ 15:50

  12. @ Gravenreuth
    das stimmt aber nur im Grundsatz. In den meisten Fällen wird es vielmehr so sein, dass das Fax nach dem Willen der Parteien an die Stelle des Originals treten soll. Dann handelt es sich nach hM um eine Urkunde.

    Comment by Lars — 8.12, 2009 @ 16:46

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