Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.12.09

Haftung des Admin-C endlich beim BGH

Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.

Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.

posted by Stadler at 14:07  

2 Comments

  1. hmmm… und wer haftet dann?

    Comment by Anonymous — 5.12, 2009 @ 14:35

  2. @anonym:

    der Domain-Inhaber haftet, denn er allein ist der an der Domain materiell Berechtigte und Verpflichtete. Der Admin-C stellt als Zustellungsbevollmächtigter lediglich sicher, dass der Domain-Inhaber innerhalb des Bundesgebiets erreichbar ist.

    Comment by Ein Anwalt — 6.12, 2009 @ 11:24

  3. Hallo Herr Kollege,

    haben Sie zu dem Thema schon etwas neues gehört?

    Meinen Sie, das sollte auch für andere Schutzrechte wie das Urheberrecht gelten?

    Was ist mit den Strohmann-Admins, sollen die Ihrer Meinung nach nicht haften?

    Comment by RA Tobias Sommer — 2.09, 2010 @ 17:24

  4. Nein.

    Das ist m.E. eine allgemeine Frage der Haftung. Warum sollte man das im Kennzeichenrecht anders handhaben als Im Urheberrecht?

    Strohmann-Admins sind Teilnehmer im deliktischen Sinne.

    Comment by Stadler — 2.09, 2010 @ 22:16

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