Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.11.09

Britischer High Court kritisiert BGH wegen Rechtsprechung zur Haftung von eBay

Der britische High Court hat den Bundesgerichtshof deutlich für seine Rechtsprechung zur Haftung von eBay (Internet-Versteigerung) kritisiert.
In Ziff. 326 der Entscheidung L’Oreal SA & Ors v EBay International AG & Ors vom 22.05.2009 heißt es:

„The judgment of the Bundesgerichtshof is entitled to the greatest of respect. It may be correct. I am unable to agree, however, that the matter is acte clair. In my judgment, it is arguable that the Bundesgerichtshof’s decision is wrong for the reasons given by counsel for L’Oréal. Accordingly, I consider that guidance is required from the ECJ on this issue.“

Die Kritik kann ich sachlich sehr gut nachvollziehen. Bereits 2005 – in der letzten Auflage meines Buches „Haftung für Informationen im Internet“ (Rn. 30c) – habe ich die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des BGH „Internet-Versteigerung“ mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und dem damaligen § 8 Abs. 2 S. 1 TDG nicht vereinbar ist, weil die Entscheidung des BGH dazu führt, dass sobald ein erster Verstoß vorliegt, eine anschließende, von einem konkreten Einzelfall losgelöste Prüfpflicht auf künftige, ähnlich gelagerte Rechtsverstöße konstituiert wird. Und das stellt keine zulässige spezifische Prüfpflicht mehr dar, sondern begründet eine allgemeine Überwachungspflicht, die die ECRL gerade ausschließen wollte.

posted by Stadler at 16:57  

Keine Kommentare

  1. Der HC hat den BGH nicht im mindesten "kritisiert". Er hat lediglich verneint, dass eine Vorlage zum EuGH schon deswegen unterbleiben kann, weil an der richtigen Interpretation kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (= acte clair). In diesem Sinne wurde die Gegenauffassung als "vertretbar" bezeichnet, mehr nicht.

    Comment by Gero — 28.11, 2009 @ 17:55

  2. Nur nebenbei: Die markenrechtlichen Fragen, zu der sich der Vorlagebeschluss des High Court an der von Ihnen zitierten Stelle äußert und auf die sich die "kritische" Auseinandersetzung mit der BGH-Entscheidung vom 15.02.2007 (GRUR 2007, 882) bezieht, haben rein gar nichts mit Ihrer Kritik am BGH-Urteil vom 11.03.2004 (BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102)zu tun.

    Zu den E-Commerce-Fragen äußern sich die Rn. 455ff. der Entscheidung des High Court. "Deutliche Kritik" findet such dort aber genauso wenig.

    Comment by Gero — 28.11, 2009 @ 20:55

  3. Genau. Die materiellrechtliche Auffassung des BGH ist vertretbar. Die Entscheidung des BGH nicht vorzulegen nicht.

    Comment by JensMueller — 28.11, 2009 @ 22:10

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.