3.8.09

Neuregelung zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen bereits morgen

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde heute im Bundesgesetzblatt (2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) verkündet und tritt schon morgen am 4. August 2009 in Kraft.

Wichtig ist u.a. eine Änderung im Fernabsatzrecht in § 312 d Abs. 3 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen nunmehr vor dessen Ausübung erst dann, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Das bedeutet, dass diejenigen, die Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, schleunigst ihre Widerrufsbelehrungen abändern müssen.

Der Hinweis auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen muss jetzt folgendermaßen lauten:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

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2 Kommentare:

Anonymous derschreckliche meinte...

Danke für die Info, sehr hilfreich!

3. August 2009 22:12  
Anonymous MA meinte...

Wird § 312d Abs. 3 Nr. 1 ersetzt, sodass es keine Unterscheidung zwischen Finanzdienstleistung oder sonstiger Dienstleistung (Nr. 2) mehr gibt?

Die Vss. der beiderseitigen Erfüllung steht schon jetzt im Gesetz. D.h., der Verbraucher kann auf das (vorzeitige) Erlöschen des Widerrufsrechts Einfluss nehmen, wenn er seine Leistung nur hinauszögert.

4. August 2009 09:25  

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