LG Frankenthal: Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG
Der neu geschaffene Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2, 9 UrhG, der Access-Provider unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, über den Inhaber eines Internetanschlusses Auskunft zu erteilen, war schon Gegenstand mehrerer Entscheidungen.
Das Landgericht Frankenthal legt die Vorschrift – im Gegensatz beispielsweise zum OLG Köln – sehr restriktiv aus und hat die Auskunft wiederholt, aus unterschiedlichen Gründen versagt.
Ein neue, sehr lesenswerte Entscheidung des LG Frankenthal vom 06.03.09 (Az.: 6 O 60/09) haben die Kollegen caspers mock ins Netz gestellt.