Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.4.09

Fragwürdige Pressemitteilung von Rapidshare zum Filesharing

Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG würde die meisten deutschen User nicht betreffen, ihre Privatsphäre und ihre Daten seien genau so geschützt wie bisher.

Rapidshare behauptet weiter:
„Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen „gewerblichen Ausmaßes“ vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht.“

Die Aussagen von Rapidshare entsprechen nicht der derzeit vorherrschenden deutschen Rechtsprechung. Filesharer sollten sich von dieser irreführenden Pressemitteilung daher nicht blenden lassen.

Zahlreiche Gerichte, z.B. das OLG Köln, nehmen beim Tausch/Download neuer Musiktitel ein gewerbliches Ausmaß teilweise schon bei einzelnen MP3-Dateien an.

Entgegen der Behauptung von Rapidshare ist die Mehrzahl der Filesharer deshalb von diesem Auskunftsanspruch sehr wohl betroffen.
Quelle: Presseportal

posted by Stadler at 13:54  

2 Comments

  1. Guter Überblick zum Thema Auskunftsanspruch:

    http://www.ip-adressen-recht.de/auskunftsanspruch/

    Comment by Anonymous — 30.04, 2009 @ 14:22

  2. Ich glaube das ist mehr ein Mißverständnis bzw. liegt darin das man in Aussagen mehr oder weniger hinein interpretiert, als tatsächlich gesagt wurde. Das ist mir bei einigen Kommentaren zu dem Fall auch schon aufgefallen. Rapidshare (RS) sagt, die Daten der Nutzer sind sicher und die Meisten haben deshalb gehofft, das sich RS somit solchen gesetzlichen & rechtlichen Auskunftsverlangen widersetzt. Das ist aber nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet.
    Ebenso bei dieser Presseerklärung. RS geht nur – zumindest offiziell – davon aus, das die überwiegende Zahl der Nutzer, RS legal nutzt, Privatkopien und so. In dem Kommentar hier wird aber darauf abgestellt, das alle Nutzer von RS Filesharer sind. Gemeint oder gesagt wurde doch nur, das die Daten der legalen (!) Nutzer genauso geschützt sind wie früher und das sich RS an die Gesetze hält, und somit auch Auskunftsansprüchen nachkommt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Von einer Täuschung würde ich daher nicht ausgehen, nur von einem Wunschdenken der Beteiligten. Die Meisten (Nutzer) wollen völlig anonym bleiben und klammern sich deshalb an jede noch so vage Andeutung von RS. Die Anderen auf der Seite der Rechteinhaber sehen jeden kleinen Einzelfall einer Datenherausgabe gleich als völligen Durchbruch im Bezug auf eine leicht zu erlangene Datenherausgabe.
    Soweit mir bekannt, gibt es bundesweit wohl auch noch keine einheitliche Rechtsprechung dazu, ab wann man von einem gewerblichen Handeln ausgehen kann, damit der Auskunftsanspruch gerechtfertigt ist. Aus diesen Gründen würde ich die ganze Aufregung mehr als Sturm im Wasserglas sehen… Viel Wind um nichts.

    Comment by LoVo — 30.04, 2009 @ 16:00

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