OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Impressumspflicht bei Website
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.11.2008
- I-20 U 125/08) zur Impressumspflicht bei Telemedien, stellt eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumsseite technisch bedingte Unerreichbarkeit noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar.
Ist im Impressum der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin allerdings nicht mit volständigem Namen (Vor- und Nachname) benannnt, stellt dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf einen erheblichen Verstoß dar, der zugleich einen UWG-Verstoß begründet.
- I-20 U 125/08) zur Impressumspflicht bei Telemedien, stellt eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumsseite technisch bedingte Unerreichbarkeit noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar.
Ist im Impressum der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin allerdings nicht mit volständigem Namen (Vor- und Nachname) benannnt, stellt dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf einen erheblichen Verstoß dar, der zugleich einen UWG-Verstoß begründet.
Labels: Impressumspflicht, TMG

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