Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.2.09

Netzsperren: Fordert die Bundesregierung die Provider zur Begehung von Straftaten auf?

Die geplanten Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie greifen, auch wenn man es unter dem Deckmantel eines Vertrags versucht, in die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Dafür bedarf es, enteggen der eher abwegigen Rechtsansicht der Bundesregierung, einer Rechtsgrundlage, die es derzeit, zumindest für den Bund und das BKA nicht gibt.

Ob die verfassungsrechtlichen Probleme durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung beseitigt werden können, ist wiederum eine andere Frage. Ohne jede gesetzliche Grundlage verstößt das Verhalten der Bundesregierung aber in jedem Fall gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Daran ändert auch die Flucht in eine vertragliche Gestaltung nichts. Die geplante vertragliche Regelung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, bei dem auf Seiten der Verwaltung die zuständige Verwaltungsbehörde (BKA) bzw. der zuständige Rechtsträger (Bundesrepublik) handeln muss. Derzeit gibt es aber im Bereich von Netzsperren nur Zuständigkeiten von Landesbehörden. Allein aus diesem Grund ist der Vertrag rechtswidrig und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig.

Das ist auch deshalb besonders pikant, weil die DNS-Manipulation durchaus auch den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) erfüllen könnte. Nachdem sich die Maßnahmen derzeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen lassen, sind sie auch im strafrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt.

Um es pointiert zu formulieren: Die Bundesregierung fordert die Provider zu Handlungen auf, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.

Warum das Vorhaben aber nicht nur rechtswidrig, sondern auch zur Bekämpfung der Kinderpornografie gänzlich untauglich ist, habe ich hier mehrfach erläutert.

posted by Stadler at 11:18  

3 Comments

  1. Ich frage mich an dieser Stelle dann eben genau das: Wenn die DNS-Manipulation eine Straftat ist, müsste man doch die Provider und Frau vdL anzeigen und die Staatsanwaltschaft müsste Ermittlungen aufnehmen?

    Comment by Anonymous — 15.04, 2009 @ 22:50

  2. Kann ich dann als Bürger zur Polizei/zum Anwalt gehen und meine Regierung anzeigen bzw verklagen ?

    Comment by Anonymous — 18.04, 2009 @ 10:04

  3. § 303a StGB ist aus verschiedenen Gründen nicht einschlägig, beginnend mit der Schutzrichtung, die hier gar nicht betroffen ist.

    Und selbst wenn es tatbestandsmäßig wäre, würde ein Gesetz, dass exakt dieses Vorgehen erlaubt, die Rechtswidrigkeit beseitigen.

    Comment by Henning Ernst Müller — 27.04, 2009 @ 23:16

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