LG Hamburg: Keine Unterlassungspflicht des Access-Providers
Das Landgericht Hamburg lässt aufhorchen. Wie Thomas Hoeren über seine Mailingliste Netlaw-L berichtet, hat das LG Hamburg (Urteil 12.11.2008, Az.: 308 O 548/08) entschieden, dass Zugangsprovider zwar als Störer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, dass sie aber nicht auf Unterlassung haften, weil ihnen die effektive Möglichkeit einer Sperrung von Inhalten fehlt. Das klingt doch mal vernünftig.
Wer weiß, wie lange diese Möglichkeit noch „fehlt“ …
Comment by Sabine Engelhardt — 13.02, 2009 @ 13:37